80 II 14 | Verwaltungsbeiratschaft, Art. 395 Abs. 2 ZGB. Verhältnis zur Mitwirkungsbeiratschaft (Abs. 1) und zur Beistandschaft. - Für Rechtsgeschäfte, die über die ordentliche Verwaltung hinausgehen, bedarf der Beirat besonderer Ermächtigung, und zwar immer durch die Vormundschaftsbehörde, nicht den Verbeirateten (Art. 419 Abs. 2); so zu Vermögensübereignung an Ehefrau und zu Prozessführung. Fehlen dieser Zustimmung hat Ungültigkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge. Rückerstattungsanspruch; Ausschluss der Einwendung der Erfüllung einer sittlichen Pfiicht (Art. 63 Abs. 2 OR). | Verwaltung; Beirat; Vormundschaft; Vereinbarung; Vormundschaftsbehörde; Zustimmung; ähig; Recht; Vermögens; Ermächtigung; Verbeiratete; Verbeirateten; Klage; Verwaltungsbeirat; Verwaltungsbeiratschaft; Ehefrau; Beistandschaft; Vermögensverwaltung; Beirates; Genehmigung; Auszahlung; ültig; Betrag; Vollmacht; Stadt; Urteil; Rechtsgeschäfte; Unfähigkeit; Stadtrat; Luzern |