Code civil suisse (CC)

Zusammenfassung der Rechtsnorm CC:



Art. 422 CC de 2024

Art. 422 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 422 B. Libération I. Sur requête du curateur

1 Le curateur a le droit d’être libéré de ses fonctions au plus tôt après une période de quatre ans.

2 Il est libéré avant cette échéance s’il fait valoir de justes motifs.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 422 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ170074Anordnung BeistandswechselBeiständin; Person; Beistand; Beistands; Vorinstanz; Recht; Interesse; Beistandschaft; Interessen; Affoltern; Gemeinde; Erwachsenenschutz; Mandat; Bezirk; Vertrauen; Urteil; Bezirks; Vorschlag; Entscheid; Berufsbeistand; Mandats; Vertrauensverhältnis; Vorschlagsrecht; Bezirksrat; Gericht; Berufsbeistandschaft; Organisation; Sinne
ZHPA130020Beschwerde betreffend FU, Beschwerde gegen Entscheide der KESB, Überweisungs- und WeiterleitungspflichtBeschwerde; Recht; Massnahme; Bezirk; Unterbringung; Pfäffikon; Entscheid; Massnahmen; Einzelgericht; Kanton; Gericht; Beschwerdeverfahren; Verfahren; Bezirksrat; Erwachsenenschutz; Anordnung; Rechtsmittel; Person; Entscheide; Verfügung; Vorinstanz; Beschwerden; Zuständigkeit; Kindes; Erwachsenenschutzbehörde; Beschwerdeführers; Bezirksgericht
Dieser Artikel erzielt 22 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2023.74-Beistand; Person; Beiständin; Mandat; Beistands; Mandats; Verwaltungsgericht; Sozialregion; Entlassung; Beistandschaft; Entscheid; Einsetzung; Mandatsperson; Interesse; Vertrauen; Recht; Thal-Gäu; Kindsmutter; Thierstein; Aufgabe; Zusammenarbeit; Wohnsitz; Aufgaben; Vertrauensperson; Behörde; Zweckverband; Rechtspflege; önne
SOVWBES.2021.262-Recht; Verwaltungs; Beistand; Entscheid; Mandat; Mandats; Beistands; Verfahren; Verhalten; …heim; Verwaltungsgericht; Sohnes; Gehör; Person; Beistandsperson; Beiständin; Bereich; Akten; Vorinstanz; Wohnheim; Verbeiständete; Vertretung; Beschwerde; Gehörs; Personen; Interesse; Zusammenarbeit; Aufgabe
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 III 80 (5A_215/2008)Art. 264 und 268a ZGB; Adoption eines verwandten Kindes. Die Adoption eines Neffen, welcher dem kinderlosen Ehepaar überlassen wird, entspricht in der Regel nicht dem Wohl des Kindes. Voraussetzungen zur Verweigerung der Adoption im Fall eines bewilligten Pflegeverhältnisses (E. 2 und 3). Adoption; Kindes; Pflege; Eltern; Obergericht; Urteil; Pflegeeltern; Voraussetzungen; Verweigerung; Familie; Adoptiveltern; Recht; Umstände; Pflegeverhältnis; Ehepaar; Schweiz; Serbien; Beschluss; Kindeswohl; Neffe; Neffen; Pflegeverhältnisses; Bezirksrat; Adoptionspflegebewilligung; Untersuchung; Entscheid; Verhältnis; Interesse
129 III 181Gefälligkeitshandlungen ohne Rechtsbindungswillen. Analoge Anwendung von Art. 422 Abs. 1 OR betreffend Schadenersatzpflicht des Geschäftsherrn auf Gefälligkeitshandlungen ohne Geschäftsbindungswille (E. 3 und 4). Interesse; Schaden; Recht; Gefälligkeit; Bundesgericht; Geschäftsherr; Urteil; Rechtsbindungswillen; Parteien; Auftrag; Geschäftsherrn; Hilfe; Klägers; Geschäftsführung; Risiko; Schadenersatz; Gefälligkeitshandlungen; Bezirksgericht; Beklagten; Haftung; Vertrag; Vorinstanz; Erwägungen; Umstände; Geschäftsführer; Berufung; Entscheid; Kantons; Sachverhalt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Urs Vogel, Müller, Hausheer, GeiserBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2014