Zivilgesetzbuch (ZGB)
Art. 422 ZGB vom 2024
Art. 422 I. Auf Begehren des Beistands oder der Beiständin
1 Der Beistand oder die Beiständin hat frühestens nach vier Jahren Amtsdauer Anspruch auf Entlassung.
2 Vorher kann der Beistand oder die Beiständin die Entlassung aus wichtigen Gründen verlangen.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 422 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PQ170074 | Anordnung Beistandswechsel | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Beiständin; Person; Beistand; Beistands; Vorinstanz; Recht; Interesse; Beistandschaft; Schutz; Interessen; Affoltern; Gemeinde; Erwachsenenschutz; Mandat; Bezirk; Vertrauen; Unentgeltliche; Urteil; Bezirks; Vorschlag; Entscheid; Berufsbeistand; Mandats; Vertrauensverhältnis; Vorschlagsrecht; Bezirksrat; Gericht; Berufsbeistandschaft |
ZH | PA130020 | Beschwerde betreffend FU, Beschwerde gegen Entscheide der KESB, Überweisungs- und Weiterleitungspflicht | Beschwerde; Recht; Massnahme; Beschwerdeführer; Bezirk; Ambulante; Unterbringung; Pfäffikon; Entscheid; Sorgerische; Massnahmen; Fürsorgerische; Zuständig; Einzelgericht; Kanton; Gericht; Unentgeltliche; Beschwerdeverfahren; Verfahren; Ambulanten; Bezirksrat; Erwachsenenschutz; Anordnung; Rechtsmittel; Person; Entscheide; Sorgerischen; Verfügung; Vorinstanz; Beschwerden |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
AG | AGVE 2017 51 | 51 Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGBBei Austritt einer Wohnsitzgemeinde aus einem Gemeindeverbandbegründet allein der Austritt als solches kein wichtiger Grund i.S.v.Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB für einen Wechsel des Beistandes; als wichtigeGründe i.S.v. Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB können nur solche in Fragekommen,... | |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
135 III 80 (5A_215/2008) | Art. 264 und 268a ZGB; Adoption eines verwandten Kindes. Die Adoption eines Neffen, welcher dem kinderlosen Ehepaar überlassen wird, entspricht in der Regel nicht dem Wohl des Kindes. Voraussetzungen zur Verweigerung der Adoption im Fall eines bewilligten Pflegeverhältnisses (E. 2 und 3). | Adoption; Kindes; Pflege; Eltern; Beschwerde; Obergericht; Urteil; Beschwerdeführer; Pflegeeltern; Voraussetzungen; Verweigerung; Familie; Leiblichen; Adoptiveltern; Recht; Pflegeverhältnis; Umstände; Ehepaar; Schweiz; Beschluss; Serbien; Verweigert; Kindeswohl; Neffe; Pflegeverhältnisses; Bezirksrat; Neffen; Adoptionspflegebewilligung; Adoptiert; Untersuchung |
129 III 181 | Gefälligkeitshandlungen ohne Rechtsbindungswillen. Analoge Anwendung von Art. 422 Abs. 1 OR betreffend Schadenersatzpflicht des Geschäftsherrn auf Gefälligkeitshandlungen ohne Geschäftsbindungswille (E. 3 und 4). | Interesse; Schaden; Recht; Gefälligkeit; Vertraglich; Bundesgericht; Geschäftsherr; Urteil; Vertragliche; Parteien; Auftrag; Rechtsbindungswillen; Geschäftsherrn; Hilfe; Klägers; Geschäftsführung; Risiko; Schadenersatz; Gefälligkeitshandlungen; Bezirksgericht; Beklagten; Haftung; Vertrag; Vorinstanz; Erwägungen; Umstände; Geschäftsführer; Berufung; Entscheid; Kantons |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Urs Vogel | Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I | 2014 |