Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 422

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 422 ZGB vom 2024

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Art. 422 I. Auf Begehren des Beistands oder der Beiständin

1 Der Beistand oder die Beiständin hat frühestens nach vier Jahren Amtsdauer Anspruch auf Entlassung.

2 Vorher kann der Beistand oder die Beiständin die Entlassung aus wichtigen Gründen verlangen.


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Art. 422 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ170074Anordnung BeistandswechselBeiständin; Person; Beistand; Beistands; Vorinstanz; Recht; Interesse; Beistandschaft; Interessen; Affoltern; Gemeinde; Erwachsenenschutz; Mandat; Bezirk; Vertrauen; Urteil; Bezirks; Vorschlag; Entscheid; Berufsbeistand; Mandats; Vertrauensverhältnis; Vorschlagsrecht; Bezirksrat; Gericht; Berufsbeistandschaft; Organisation; Sinne
ZHPA130020Beschwerde betreffend FU, Beschwerde gegen Entscheide der KESB, Überweisungs- und WeiterleitungspflichtBeschwerde; Recht; Massnahme; Bezirk; Unterbringung; Pfäffikon; Entscheid; Massnahmen; Einzelgericht; Kanton; Gericht; Beschwerdeverfahren; Verfahren; Bezirksrat; Erwachsenenschutz; Anordnung; Rechtsmittel; Person; Entscheide; Verfügung; Vorinstanz; Beschwerden; Zuständigkeit; Kindes; Erwachsenenschutzbehörde; Beschwerdeführers; Bezirksgericht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2023.74-Beistand; Person; Beiständin; Mandat; Beistands; Mandats; Verwaltungsgericht; Sozialregion; Entlassung; Beistandschaft; Entscheid; Einsetzung; Mandatsperson; Interesse; Vertrauen; Recht; Thal-Gäu; Kindsmutter; Thierstein; Aufgabe; Zusammenarbeit; Wohnsitz; Aufgaben; Vertrauensperson; Behörde; Zweckverband; Rechtspflege; önne
SOVWBES.2021.262-Recht; Verwaltungs; Beistand; Entscheid; Mandat; Mandats; Beistands; Verfahren; Verhalten; …heim; Verwaltungsgericht; Sohnes; Gehör; Person; Beistandsperson; Beiständin; Bereich; Akten; Vorinstanz; Wohnheim; Verbeiständete; Vertretung; Beschwerde; Gehörs; Personen; Interesse; Zusammenarbeit; Aufgabe
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 III 80 (5A_215/2008)Art. 264 und 268a ZGB; Adoption eines verwandten Kindes. Die Adoption eines Neffen, welcher dem kinderlosen Ehepaar überlassen wird, entspricht in der Regel nicht dem Wohl des Kindes. Voraussetzungen zur Verweigerung der Adoption im Fall eines bewilligten Pflegeverhältnisses (E. 2 und 3). Adoption; Kindes; Pflege; Eltern; Obergericht; Urteil; Pflegeeltern; Voraussetzungen; Verweigerung; Familie; Adoptiveltern; Recht; Umstände; Pflegeverhältnis; Ehepaar; Schweiz; Serbien; Beschluss; Kindeswohl; Neffe; Neffen; Pflegeverhältnisses; Bezirksrat; Adoptionspflegebewilligung; Untersuchung; Entscheid; Verhältnis; Interesse
129 III 181Gefälligkeitshandlungen ohne Rechtsbindungswillen. Analoge Anwendung von Art. 422 Abs. 1 OR betreffend Schadenersatzpflicht des Geschäftsherrn auf Gefälligkeitshandlungen ohne Geschäftsbindungswille (E. 3 und 4). Interesse; Schaden; Recht; Gefälligkeit; Bundesgericht; Geschäftsherr; Urteil; Rechtsbindungswillen; Parteien; Auftrag; Geschäftsherrn; Hilfe; Klägers; Geschäftsführung; Risiko; Schadenersatz; Gefälligkeitshandlungen; Bezirksgericht; Beklagten; Haftung; Vertrag; Vorinstanz; Erwägungen; Umstände; Geschäftsführer; Berufung; Entscheid; Kantons; Sachverhalt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Urs Vogel, Müller, Hausheer, GeiserBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2014