Code de procédure pénale (CCP) Art. 422

Zusammenfassung der Rechtsnorm CCP:



Art. 422 CCP de 2024

Art. 422 Code de procédure pénale (CCP) drucken

Art. 422 Frais de procédure Définition

1 Les frais de procédure se composent des émoluments visant couvrir les frais et des débours effectivement supportés.

2 On entend notamment par débours:

  • a. les frais imputables la défense d’office et l’assistance gratuite;
  • b. les frais de traduction;
  • c. les frais d’expertise;
  • d. les frais de participation d’autres autorités;
  • e. les frais de port et de téléphone et d’autres frais analogues.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Art. 422 Code de procédure pénale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB220035Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.Beschuldigte; Beschuldigten; Landes; Schweiz; Landesverweis; Landesverweisung; Urteil; Asservat-Nr; Berufung; Kosovo; Interesse; Ehefrau; Verteidigung; Gericht; Interessen; Verfahren; Recht; Sinne; Anordnung; Familie; Arbeit; Urteils; Vorinstanz; Härtefall; Staatsanwaltschaft; Kokain; Bundesgerichts; Hinweis
    ZHSB190251Gewerbsmässigen Betrug etc.Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Anklage; Privatklägerin; Berufung; Moderator; Recht; Anruf; Verfahren; Telefon; Moderatoren; Anklageziffer; Berufungsverfahren; Anrufe; Betrug; Vorinstanz; Anklageschrift; Verteidigung; Urteil; Rechtsanwalt; Sinne; Person; Betrugs; Verfahren; Leitung; Arglist
    Dieser Artikel erzielt 4395 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
    Hier geht es zur Registrierung.
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVW170007KostenerlassGesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Obergericht; Verfahren; Kanton; Obergerichts; Verfahrens; Kostenerlass; Inkasso; Kantons; Verwaltungskommission; Rekurs; Inkassostelle; Zentrale; Erlass; Entscheid; Verfahrenskosten; Busse; Befehl; Staatsanwaltschaft; Winterthur/Unterland; Frist; Forderungen; Oberrichterin; Gerichtsschreiberin; Bezirksgericht; Zentralen; Gerichte
    ZHVR130005Rekurs gegen VerrechnungsanzeigeRekurs; Verfahren; Rekurrentin; Verfahrens; Verrechnung; Prozessentschädigung; Verfahrenskosten; Geldstrafe; Rekursgegnerin; Busse; Obergericht; Forderungen; Parteien; Zentrale; Inkassostelle; Verfügung; Rekurses; Verfahren; Recht; Entschädigung; Kantons; Verwaltungskommission; Gerichte; Bezirksgerichts; Obergerichts; Parteientschädigung; Urteil
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    146 IV 196 (6B_1430/2019)
    Regeste
    Art. 422 Abs. 1 StPO ; Gebühren. Die Gebühren im Sinne von Art. 422 Abs. 1 StPO haben sich nicht an der Höhe der Sanktion zu orientieren (E. 2.2).
    Gebühr; Gebühren; Befehl; Verfahren; Aufwand; Verfahrens; Höhe; Sanktion; Busse; Verfahrenskosten; Entscheid; Äquivalenzprinzip; Gericht; Urteil; Sinne; Kostendeckungs; Leistung; Verhältnis; Befehlsgebühr; Verschulden; Prozess; Oberstaatsanwaltschaft; Kantons; Sachen; Baden; Polizeikosten; Einsprache; Bezirksgericht; Obergericht
    145 IV 438 (6B_1321/2018)Art. 353 Abs. 1 lit. c-e, Art. 354 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, Art. 355 Abs. 1 und 3, Art. 356 Abs. 1 StPO; Erlass eines neuen Strafbefehls nach Einsprache gegen den ersten Strafbefehl; Pflicht gegen den zweiten Strafbefehl erneut Einsprache zu erheben. Vom Erlass eines neuen Strafbefehls im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO mit neuem Schuldspruch und/oder neuer Sanktion zu unterscheiden ist die gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit, den ursprünglichen Strafbefehl z.B. in Bezug auf die Sachverhaltsschilderung zu berichtigen oder zu ergänzen. Ein solches Vorgehen kann sich zwecks Vermeidung unnötiger Prozessleerläufe sowie im Interesse des Beschleunigungsgebots aufdrängen, da das Gericht verpflichtet ist, die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, wenn die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl den Anforderungen an eine Anklageschrift nicht genügt. Die beschuldigte Person ist nicht verpflichtet, gegen einen berichtigten bzw. inhaltlich ergänzten Strafbefehl mit identischem Schuldspruch und identischer Sanktion erneut Einsprache zu erheben, da die Staatsanwaltschaft damit materiell am ursprünglichen Strafbefehl festhält (E. 1.4 und 1.5). Befehl; Einsprache; Staatsanwaltschaft; Befehls; Sachverhalt; Urteil; Gericht; Recht; Verfahren; Sinne; Person; Erlass; Schuld; Sanktion; Schuldspruch; Beurteilung; Sachverhalts; Kantons; Schaffhausen; /oder; Verfahren; Anklage; Praxiskommentar; Berichtigung; Begründung

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    RR.2024.10, RR.2024.16Bundes; Verfahren; Befehl; Einsprache; Gericht; Verteidigung; Entschädigung; Verfahrens; Bundesanwaltschaft; Rechtsanwalt; Patrick; Götze; Rückzug; Bundesstrafgerichts; Kammer; Verfügung; Einzelrichterin; Eidgenossenschaft; Rechtsmittel; Tribunal; Verfahrenskosten; Urteil; Rechtskraft; Daphinoff; Killias; Herrn; Beilage; Behörde; énal; Gerichtsschreiber
    CA.2024.3Bundes; Befehl; Verfahren; Einsprache; Gericht; Bundesanwaltschaft; Verfahrens; Bundesstrafgerichts; Kammer; Rückzug; Verfügung; Einzelrichter; Tribunal; Einzelrichterin; Verfahrenskosten; Urteil; Rechtskraft; Daphinoff; Behörde; énal; Gerichtsschreiber; Parteien; Vereinigungsverfügung; Gilliéron/Killias; Person; Befehlsverfahren; Schweizerischen; Beschwerdekammer

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Schmid, Schweizer, JositschPraxis, 3.Auflage, Zürich2017
    RiklinBasler 2.Auflage , Art.3542014