Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)
Art. 422 StPO vom 2024
Art. 422 2. Kapitel: Verfahrenskosten Begriff
1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2 Auslagen sind namentlich:a. Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;b. Kosten für Übersetzungen;c. Kosten für Gutachten;d. Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;e. Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 422 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB220035 | Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. | Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Landes; Schweiz; Landesverweis; Landesverweisung; Urteil; Asservat-Nr; Berufung; Kosovo; Interesse; Ehefrau; Verteidigung; Gericht; Interessen; Verfahren; Amtlich; Recht; Sinne; Anordnung; Amtliche; Familie; Arbeite; Arbeit; Urteils; Vorinstanz; Härtefall; Staatsanwaltschaft |
ZH | SB190251 | Gewerbsmässigen Betrug etc. | Schuldig; Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Anklage; Privatklägerin; Berufung; Amtlich; Moderator; Recht; Anruf; Amtliche; Verfahren; Telefon; Moderatoren; Anklageziffer; Berufungsverfahren; Anrufe; Betrug; Klageschrift; Vorinstanz; Anklageschrift; Verteidigung; Anrufe; Urteil; Rechtsanwalt; Sinne; Worden; Person; Aufgr |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VW170007 | Kostenerlass | |
ZH | VR130005 | Rekurs gegen Verrechnungsanzeige | |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 IV 196 (6B_1430/2019) | Regeste Art. 422 Abs. 1 StPO ; Gebühren. Die Gebühren im Sinne von Art. 422 Abs. 1 StPO haben sich nicht an der Höhe der Sanktion zu orientieren (E. 2.2). | Gebühr; Gebühren; Befehl; Beschwerde; Verfahren; Aufwand; Verfahrens; Höhe; Sanktion; Busse; Verfahrenskosten; Entscheid; Äquivalenzprinzip; Gericht; Urteil; Sinne; Beschwerdeführerin; Kostendeckungs; Leistung; Verhältnis; Werden; Befehlsgebühr; Rechtliche; Verschulden; Prozess; Oberstaatsanwaltschaft; Kantons; Sachen; Orientieren; Baden |
145 IV 438 (6B_1321/2018) | Art. 353 Abs. 1 lit. c-e, Art. 354 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, Art. 355 Abs. 1 und 3, Art. 356 Abs. 1 StPO; Erlass eines neuen Strafbefehls nach Einsprache gegen den ersten Strafbefehl; Pflicht gegen den zweiten Strafbefehl erneut Einsprache zu erheben. Vom Erlass eines neuen Strafbefehls im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO mit neuem Schuldspruch und/oder neuer Sanktion zu unterscheiden ist die gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit, den ursprünglichen Strafbefehl z.B. in Bezug auf die Sachverhaltsschilderung zu berichtigen oder zu ergänzen. Ein solches Vorgehen kann sich zwecks Vermeidung unnötiger Prozessleerläufe sowie im Interesse des Beschleunigungsgebots aufdrängen, da das Gericht verpflichtet ist, die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, wenn die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl den Anforderungen an eine Anklageschrift nicht genügt. Die beschuldigte Person ist nicht verpflichtet, gegen einen berichtigten bzw. inhaltlich ergänzten Strafbefehl mit identischem Schuldspruch und identischer Sanktion erneut Einsprache zu erheben, da die Staatsanwaltschaft damit materiell am ursprünglichen Strafbefehl festhält (E. 1.4 und 1.5). | Befehl; Einsprache; Staatsanwaltschaft; Befehls; Sachverhalt; Urteil; Gericht; Identisch; Verfahren; Beschwerde; Sinne; Person; Erlass; Beschuldigte; Schuld; Sanktion; Ursprüngliche; Schuldspruch; Erhob; Beurteilung; Beschwerdeführer; Sachverhalts; Kantons; Schaffhausen; Ursprünglichen; Gerichtliche; Erheben; Aufl; Berichtigt |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
RR.2022.180, RR.2022.181 | | Schuldig; Verfahren; Bundes; Verteidigung; Amtlich; Verfahren; Amtliche; Beschuldigte; Selig; Entsch?digung; Stunden; Berufung; Urteil; Beschuldigten; Auslagen; Verfahrens; Aufwendungen; Rechtsanwalt; Staat; Jeker; Gericht; Konrad; Erstinstanzlich; Verteidiger; Kammer; Stundenansatz; Erstinstanzliche; Aufwand; Amtlichen |
RR.2022.240, RP.2023.5 | | Einsprache; Bundes; Befehl; Verfahren; Verfahrens; Kammer; Bundesstrafgerichts; R?ckzug; Einzelrichterin; Partei; Befehls; Gericht; Bundesanwaltschaft; Schriftlich; Beschwerde; Verf?gung; Frist; G?ltigkeit; Stellungnahme; Parteien; Entscheid; K?nzli; Simona; Rechtsanw?ltin; Tribunal; Urteil; Verursacht; Verzichtete |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
EuGRZGriesser | Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung | 1979 |