Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 422 StPO vom 2024

Art. 422 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 422 2. Kapitel: Verfahrenskosten Begriff

1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.

2 Auslagen sind namentlich:

  • a. Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
  • b. Kosten für Übersetzungen;
  • c. Kosten für Gutachten;
  • d. Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
  • e. Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 422 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB220035Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.Beschuldigte; Beschuldigten; Landes; Schweiz; Landesverweis; Landesverweisung; Urteil; Asservat-Nr; Berufung; Kosovo; Interesse; Ehefrau; Verteidigung; Gericht; Interessen; Verfahren; Recht; Sinne; Anordnung; Familie; Arbeit; Urteils; Vorinstanz; Härtefall; Staatsanwaltschaft; Kokain; Bundesgerichts; Hinweis
    ZHSB190251Gewerbsmässigen Betrug etc.Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Anklage; Privatklägerin; Berufung; Moderator; Recht; Anruf; Verfahren; Telefon; Moderatoren; Anklageziffer; Berufungsverfahren; Anrufe; Betrug; Vorinstanz; Anklageschrift; Verteidigung; Urteil; Rechtsanwalt; Sinne; Person; Betrugs; Verfahren; Leitung; Arglist
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVW170007KostenerlassGesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Obergericht; Verfahren; Kanton; Obergerichts; Verfahrens; Kostenerlass; Inkasso; Kantons; Verwaltungskommission; Rekurs; Inkassostelle; Zentrale; Erlass; Entscheid; Verfahrenskosten; Busse; Befehl; Staatsanwaltschaft; Winterthur/Unterland; Frist; Forderungen; Oberrichterin; Gerichtsschreiberin; Bezirksgericht; Zentralen; Gerichte
    ZHVR130005Rekurs gegen VerrechnungsanzeigeRekurs; Verfahren; Rekurrentin; Verfahrens; Verrechnung; Prozessentschädigung; Verfahrenskosten; Geldstrafe; Rekursgegnerin; Busse; Obergericht; Forderungen; Parteien; Zentrale; Inkassostelle; Verfügung; Rekurses; Verfahren; Recht; Entschädigung; Kantons; Verwaltungskommission; Gerichte; Bezirksgerichts; Obergerichts; Parteientschädigung; Urteil
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    146 IV 196 (6B_1430/2019)
    Regeste
    Art. 422 Abs. 1 StPO ; Gebühren. Die Gebühren im Sinne von Art. 422 Abs. 1 StPO haben sich nicht an der Höhe der Sanktion zu orientieren (E. 2.2).
    Gebühr; Gebühren; Befehl; Verfahren; Aufwand; Verfahrens; Höhe; Sanktion; Busse; Verfahrenskosten; Entscheid; Äquivalenzprinzip; Gericht; Urteil; Sinne; Kostendeckungs; Leistung; Verhältnis; Befehlsgebühr; Verschulden; Prozess; Oberstaatsanwaltschaft; Kantons; Sachen; Baden; Polizeikosten; Einsprache; Bezirksgericht; Obergericht
    145 IV 438 (6B_1321/2018)Art. 353 Abs. 1 lit. c-e, Art. 354 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, Art. 355 Abs. 1 und 3, Art. 356 Abs. 1 StPO; Erlass eines neuen Strafbefehls nach Einsprache gegen den ersten Strafbefehl; Pflicht gegen den zweiten Strafbefehl erneut Einsprache zu erheben. Vom Erlass eines neuen Strafbefehls im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO mit neuem Schuldspruch und/oder neuer Sanktion zu unterscheiden ist die gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit, den ursprünglichen Strafbefehl z.B. in Bezug auf die Sachverhaltsschilderung zu berichtigen oder zu ergänzen. Ein solches Vorgehen kann sich zwecks Vermeidung unnötiger Prozessleerläufe sowie im Interesse des Beschleunigungsgebots aufdrängen, da das Gericht verpflichtet ist, die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, wenn die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl den Anforderungen an eine Anklageschrift nicht genügt. Die beschuldigte Person ist nicht verpflichtet, gegen einen berichtigten bzw. inhaltlich ergänzten Strafbefehl mit identischem Schuldspruch und identischer Sanktion erneut Einsprache zu erheben, da die Staatsanwaltschaft damit materiell am ursprünglichen Strafbefehl festhält (E. 1.4 und 1.5). Befehl; Einsprache; Staatsanwaltschaft; Befehls; Sachverhalt; Urteil; Gericht; Recht; Verfahren; Sinne; Person; Erlass; Schuld; Sanktion; Schuldspruch; Beurteilung; Sachverhalts; Kantons; Schaffhausen; /oder; Verfahren; Anklage; Praxiskommentar; Berichtigung; Begründung

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    RR.2024.10, RR.2024.16Bundes; Verfahren; Befehl; Einsprache; Gericht; Verteidigung; Entschädigung; Verfahrens; Bundesanwaltschaft; Rechtsanwalt; Patrick; Götze; Rückzug; Bundesstrafgerichts; Kammer; Verfügung; Einzelrichterin; Eidgenossenschaft; Rechtsmittel; Tribunal; Verfahrenskosten; Urteil; Rechtskraft; Daphinoff; Killias; Herrn; Beilage; Behörde; énal; Gerichtsschreiber
    CA.2024.3Bundes; Befehl; Verfahren; Einsprache; Gericht; Bundesanwaltschaft; Verfahrens; Bundesstrafgerichts; Kammer; Rückzug; Verfügung; Einzelrichter; Tribunal; Einzelrichterin; Verfahrenskosten; Urteil; Rechtskraft; Daphinoff; Behörde; énal; Gerichtsschreiber; Parteien; Vereinigungsverfügung; Gilliéron/Killias; Person; Befehlsverfahren; Schweizerischen; Beschwerdekammer

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Schmid, Schweizer, JositschPraxis, 3.Auflage, Zürich2017
    RiklinBasler 2.Auflage , Art.3542014