Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 421

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 421 ZGB vom 2024

Art. 421 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 421 A. Von Gesetzes wegen

Das Amt des Beistands oder der Beiständin endet von Gesetzes wegen:

  • 1. mit Ablauf einer von der Erwachsenenschutzbehörde festgelegten Amtsdauer, sofern keine Bestätigung im Amt erfolgt;
  • 2. mit dem Ende der Beistandschaft;
  • 3. mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand oder Berufsbeiständin;
  • 4. im Zeitpunkt, in dem der Beistand oder die Beiständin verbeiständet oder urteilsunfähig wird oder stirbt.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 421 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPF110061AusweisungVorinstanz; Eingabe; Frist; Kostenvorschuss; Verhandlung; Frist; Klägers; Hauptverhandlung; Entscheid; Gericht; Säumnis; Verfügung; Leistung; Ausweisung; Verfahren; Genehmigung; Vormundschaft; Urteil; Androhung; Ausweisungsbegehren; Kostenvorschusses; Parteien; Vormundschaftsbehörde; Gesuch; Beklagten; OGerZH; Säumnisfolge
    VD2013/122-Chambre; énéral; Tuteur; Autorité; établi; évrier; Immeuble; Assistance; étant; Intéressé; érêt; écembre; ération; Adulte; édéral; émentaire; élai; -après; Justice; Jura-Nord; Hoirie; -après:
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVWBES.2023.74-Beistand; Person; Beiständin; Mandat; Beistands; Mandats; Verwaltungsgericht; Sozialregion; Entlassung; Beistandschaft; Entscheid; Einsetzung; Mandatsperson; Interesse; Vertrauen; Recht; Thal-Gäu; Kindsmutter; Thierstein; Aufgabe; Zusammenarbeit; Wohnsitz; Aufgaben; Vertrauensperson; Behörde; Zweckverband; Rechtspflege; önne
    SOVWBES.2021.262-Recht; Verwaltungs; Beistand; Entscheid; Mandat; Mandats; Beistands; Verfahren; Verhalten; …heim; Verwaltungsgericht; Sohnes; Gehör; Person; Beistandsperson; Beiständin; Bereich; Akten; Vorinstanz; Wohnheim; Verbeiständete; Vertretung; Beschwerde; Gehörs; Personen; Interesse; Zusammenarbeit; Aufgabe
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    126 III 309Art. 421 Ziff. 2, 955 Abs. 1 und 965 Abs. 1 ZGB; Erfordernis einer Zustimmung der Vormundschaftsbehörde; Haftung für die Grundbuchführung. Der Rangrücktritt eines zugunsten eines Mündels errichteten Wohnrechts hinter ein Grundpfandrecht erfordert die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde gemäss Art. 421 Ziff. 2 ZGB (E. 2). Prüfungspflicht des Grundbuchverwalters für eine von einem Vormund ausgehende Anmeldung zur Eintragung (E. 3). Habitation; édule; été; écaire; Autorité; être; élaire; Inscription; Comme; STEINAUER; érant; Tribunal; Immeuble; équisition; évrier; écessité; écessaire; Commentaire; érieur; Arrêt; éforme; était; Registre; ément; érêts; Administration; Exploitation; Autres; OSTERTAG; HOMBERGER
    126 III 49Art. 287 Abs. 1 ZGB; Kinderunterhaltsvertrag: Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde und Wirkungen der Vereinbarung vor der Genehmigung. Ein mündlich und für in der Schweiz mit ihrer Mutter lebende Kinder geschlossener Unterhaltsvertrag, mit dem in einem ausländischen Scheidungsurteil festgesetzte Unterhaltsbeiträge deutlich heraufgesetzt worden sein sollen, muss von der dafür zuständigen Vormundschaftsbehörde in der Schweiz nach Art. 287 Abs. 1 ZGB genehmigt werden (E. 2a und b). Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn mit dieser Vereinbarung bei unverändertem Bedarf der Kinder einzig Beiträge für sie erhöht worden wären (E. 2c bis e). Die Arrestprosequierungsklage, mit der um Zuspruch verarrestierter Unterhaltsbeiträge in der Höhe des behaupteten Vertrages ersucht wird, ist abzuweisen, weil aus einem noch nicht genehmigten Unterhaltsvertrag nicht auf Erfüllung geklagt werden kann (E. 3). Unterhalt; Genehmigung; Vertrag; Kinder; Scheidung; Kommentar; Vormundschafts; Vormundschaftsbehörde; HEGNAUER; Kindes; Unterhaltsvertrag; Berner; Genehmigungspflicht; Vereinbarung; Scheidungsurteil; Kinderunterhalt; Recht; Unterhaltsbeiträge; Vertrages; Beschluss; Unterhaltsbeitrag; METZLER; Urteil; Berufung; Unterhaltsvereinbarung; Klage; Ansicht; ändig

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-8272/2008Staatshaftung (Bund)Parteien; Vergleich; Bundesverwaltungsgericht; Vergleichs; Gericht; Vertreter; Anwalt; Entscheid; Schaden; Verfahren; Betrag; Beschwerdeführers; Entschädigung; Gutachten; Vormundschaftsbehörde; Kosten; Anwalts; Parteientschädigung; Verfahrens; Einigung; Departement; Verteidigung; Bevölkerungsschutz; Sport; Vorinstanz; Eingang

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    Thomas Geiser, Urs VogelBasler Zivilgesetzbuch I2022
    Thomas GeiserBasler Zivilgesetzbuch I2022