Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) Art. 42

Zusammenfassung der Rechtsnorm UVG:



Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung in der Schweiz regelt die obligatorische Versicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, um sie vor den finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen. Die Versicherung deckt Kosten für medizinische Behandlungen, Rehabilitation und finanzielle Entschädigungen für Arbeitsausfälle ab. Das Gesetz legt auch Zuständigkeiten und Verfahren fest, die im Falle eines Unfalls oder einer Berufskrankheit zu befolgen sind, und wird von den Arbeitgebern finanziert.

Art. 42 UVG vom 2024

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Art. 42 (1) Umfang des Rückgriffs

Im Falle eines Rückgriffs nach den Artikeln 72–75 ATSG (2) findet Artikel 73 Absatz 2 ATSG auch dann Anwendung, wenn die Kürzung nach Artikel 37 Absätze 2 und 3 oder nach Artikel 39 dieses Gesetzes erfolgt, soweit die Kürzung auf Grund einer schuldhaften Schadensverursachung durch den Versicherten erfolgt ist.

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
(2) SR 830.1

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 42 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDJug/2010/51-été; Accident; Expert; évrier; éduction; ésé; Cité; Assurance; écembre; éfenderesse; ésion; érêt; ériode; érieur; établi; équence; Invalidité; érale; Werro; état; Indemnité; éparation; équat; édéral

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
126 III 41Art. 41 UVG und Art. 43 UVG; Subrogation des Unfallversicherers, Kongruenzgrundsatz, Rentenschaden. Es besteht funktionale und zeitliche Kongruenz zwischen der nach Erreichen des AHV-Alters gemäss UVG ausgerichteten Invalidenrente und dem haftpflichtrechtlichen Rentenschaden. Insoweit sind die Voraussetzungen für die Subrogation des Unfallversicherers gegeben (E. 2-4). Schaden; Kongruenz; Haftpflicht; Rentenschaden; Leistung; Unfall; Urteil; Bundesgericht; Leistungen; Sozialversicherung; Haftpflichtige; Invalidenrente; Subrogation; Unfallversicherung; Ersatz; Geschädigten; Zeitpunkt; Berechnung; Voraussetzung; Berufung; Beatrice; Grundsatz; Ansprüche; Haftpflichtigen; Altersleistungen; Rentenverkürzungsschaden; Schweizerische; Schadenersatz