Urheberrechtsgesetz (URG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm URG:



Das schweizerische Urheberrechtsgesetz schützt geistiges Eigentum in Form von Literatur und Kunst, wie Bücher, Musik, Filme und Software, vor unerlaubter Nutzung. Es gewährt Urhebern das exklusive Recht, ihre Werke zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich aufzuführen, und legt die Schutzdauer in der Regel auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers fest. Das Gesetz enthält auch Regelungen über Nutzerrechte wie das Zitatrecht und das Recht auf Privatkopie, während Verstösse gegen das Urheberrecht zu rechtlichen Konsequenzen wie Schadensersatz oder Unterlassungsansprüchen führen können.

Art. 42 URG vom 2022

Art. 42 Urheberrechtsgesetz (URG) drucken

Art. 42 Voraussetzungen

1 Bewilligungen erhalten nur Verwertungsgesellschaften, die:

  • a. nach schweizerischem Recht gegründet wurden, ihren Sitz in der Schweiz haben und ihre Geschäfte von der Schweiz aus führen;
  • b. die Verwertung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten zum Hauptzweck haben;
  • c. allen Rechtsinhabern und -inhaberinnen offen stehen;
  • d. den Urhebern und Urheberinnen und den ausübenden Künstlern und Künstlerinnen ein angemessenes Mitbestimmungsrecht einräumen;
  • e. für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere aufgrund ihrer Statuten, Gewähr bieten;
  • f. eine wirksame und wirtschaftliche Verwertung erwarten lassen.
  • 2 In der Regel wird pro Werkkategorie und für die verwandten Schutzrechte je nur einer Gesellschaft eine Bewilligung erteilt.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    124 III 489Art. 13 URG. Vermietvergütungen. Die Verwertungsgesellschaften sind befugt, die Vergütungen für sämtliche vergütungspflichtigen Vermietungen urheberrechtlich geschützter Werke einzufordern, ohne sich für jedes einzelne Werk über einen entsprechenden Auftrag des Rechtsinhabers ausweisen zu müssen (E. 2a und 2b). Die Vergütungspflicht besteht auch dann, wenn der Vermieter nicht nur Eigentümer der vermieteten Werkexemplare ist, sondern darüber hinaus von den Urhebern auch Urheberrechte erworben hat (E. 2c). Verwertung; Urheber; Verwertungsgesellschaft; Vergütung; Recht; Werke; Verwertungsgesellschaften; Vermietvergütungen; Rechtsinhaber; Vergütungen; Urheberrecht; SUISA; Videothek; Urheberrechte; Geltendmachung; Schweiz; Urteil; Urhebern; Schweizerische; Rechtsinhabern; Kantonsgericht; Werkexemplar; Massennutzungen; Rechnung; Auftrag; Vermieter
    107 II 57Art. 12 Abs. 1 Ziff. 5 und 6 sowie Abs. 2 URG. Kabelfernsehen. 1. Legitimation der Parteien. Zulässigkeit von Feststellungsklagen (E. 1). 2. Art. 11bis Abs. 1 Ziff. 1 und 2 Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst: Anwendung des Abkommens auf ein schweizerisches Kabelunternehmen (E. 2); Auslegung seiner Bestimmungen nach der Entstehungsgeschichte, nach ausländischer Rechtsprechung und nach international anerkannten Kriterien (E. 3). Ihre Bedeutung für das Landesrecht (E. 4). 3. Der Anspruch des Urhebers gemäss Art. 12 Ziff. 6 URG setzt voraus, dass eine öffentliche Mitteilung vorliegt (E. 5) und diese von einem anderen als dem ursprünglichen Sendeunternehmen vorgenommen wird (E. 6). Ein selbständiges Kabelunternehmen erfüllt diese Voraussetzungen, wenn es ein gesendetes Werk über seine Anlagen an 60'000 Abonnenten weiterverbreitet (E. 6d). 4. Eine gesonderte Vergütung ist gerechtfertigt, wenn zwei urheberrechtlich relevante Leistungen vorliegen (E. 7); sie lässt sich selbst dann nicht als missbräuchlich ausgeben, wenn Abonnenten sich wegen eines kommunalen Antennenverbotes für das Kabelfernsehen entscheiden (E. 8). Das gilt auch für ausländische Sendungen (E. 9). 5. Möglichkeiten für die Beteiligten und den Gesetzgeber, praktikable Lösungen zu finden und einer Gefährdung von Urheberrechten durch Auswüchse der Technik vorzubeugen (E. 10). Urheber; Sendung; Recht; Sendungen; Empfang; Urheberrecht; Obergericht; Abonnent; SUISA; Urteil; Abonnenten; Abkommen; Mitteilung; Öffentlichkeit; Unternehmen; Fernseh; Erlaubnis; Beklagten; Kabelunternehmen; STERN; Radio; Draht; Fassung; Vorinstanz; Programm; Kabelfernsehen

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-5220/2014UrheberrechtVorinstanz; Recht; Verwertung; Zahlung; Verfügung; Zahlung; Zahlungen; Zahlungen; Geschäftsleitung; Verwertungsgesellschaft; Verwaltung; Aufsicht; Geschäftsführung; Verwertungsgesellschaften; Interesse; Geschäftsleitungsmitglieder; Pensionskasse; Arbeitnehmer; Vorstand; Rechte; Bundes; Pflicht; Quot;; STEBLER; GOVONI/; Rente; Vertrauen
    BVGE 2008/37UrheberrechtBeschwerde; Beschwerdegegner; Tarif; Verteilung; Genehmigung; Verteilreglement; Verwertung; Recht; Urheber; Aufsicht; Verwertungsgesellschaft; Verteilreglements; Verfügung; Tarife; Berechtigte; Berechtigten; Beschwerdegegners; Tarifeinnahmen; Beschwerdebegehren; Urheberrecht; Verwertungsgesellschaften; Stellung; Verfügungen; Stellungnahme; Einnahmen; Vergütung; BVGer; Aufsichtsbeschwerde