SchKG Art. 42 -

Einleitung zur Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 42 SchKG vom 2024

Art. 42 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 42 Betreibung
auf Pfändung
(1)

1 In allen andern Fällen wird die Betreibung auf dem Weg der Pfändung (Art. 89–150) fortgesetzt.

2 Wird ein Schuldner ins Handelsregister eingetragen, so sind die hängigen Fortsetzungsbegehren dennoch durch Pfändung zu vollziehen, solange über ihn nicht der Konkurs eröffnet ist.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 42 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220077KonkurseröffnungKonkurs; Betreibung; Nichtigkeit; Schuldner; Recht; Urteil; Entscheid; SchKG; Konkurseröffnung; Betreibungsamt; Rechtsmittel; Kantons; Uster; Parteien; Handelsregister; Pfändung; Oberrichter; Gläubigerin; Konkursgericht; Bezirksgerichts; Vorinstanz; Amtes; Frist; Konkurses; Feststellung; Dübendorf; Bundesgericht; Obergericht; Zivilkammer
ZHPS160063KonkurseröffnungKonkurs; Schuldner; Handelsregister; Gläubigerin; SchKG; Betreibung; Konkursandrohung; Entscheid; Konkurseröffnung; Konkursgericht; Verfahren; Nichtigkeit; Urteil; Kantons; Handelsregisteramt; Aufsichtsbehörde; Schuldners; Betreibungsamt; Parteien; Bundesgericht; Bezirksgerichtes; Verfügung; Pfändung; Gerichtsschreiber; Eingabe; Kammer; Unterlagen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 425 (5A_8/2018)GebV SchKG; Gebühr für die Eintragung des Betreibungsbegehrens. Für die Eintragung des Betreibungsbegehrens, welches vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogen wird, gilt die Gebühr gemäss Art. 16 Abs. 4 GebV SchKG unabhängig davon, dass der Betreibungsgläubiger die Verjährung einer Forderung unterbrechen will (E. 2). Betreibung; Betreibungs; SchKG; Betreibungsbegehren; Betreibungsamt; Gebühr; Gläubiger; Betreibungsbegehrens; Rückzug; Zahlungsbefehl; Aufsichtsbehörde; Zahlungsbefehls; Eintrag; Eingang; Gebühren; Eintragung; Schuldbetreibung; Konkurs; Betreibungsamtes; Kanton; Eingangs; Verjährung; Vorinstanz; Ausstellung; Zustellung; Entscheid; Urteil; Sachverhalt; Schuldner; Betreibungsbuch
142 III 648 (5A_172/2016)GebV SchKG; Rückzug der Betreibung durch den Gläubiger; Gebühr für die Protokollierung. Der Rückzug der Betreibung durch den Gläubiger führt zu einer nicht besonders tarifierten Eintragung des Betreibungsamtes, welche gemäss Art. 42 GebV SchKG gebührenpflichtig ist (E. 3). Betreibung; SchKG; Betreibungs; Gebühr; Betreibungsamt; Gebühren; Gläubiger; Betreibungsamtes; Schuld; Aufsichtsbehörde; Rückzug; Protokollierung; Verrichtung; Urteil; Eintragung; Abstellung; Schuldbetreibung; Konkurs; Gebührenpflicht; Kantons; Löschung; Gläubigers; Verrichtungen; Niederhasli-Niederglatt; SchKG;; Verfügung; Praxis; Auslagen; Kommentar; Betreibungsrückzugs