Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG) Art. 42

Zusammenfassung der Rechtsnorm MVG:



Das Bundesgesetz über die Militärversicherung regelt die Versicherung von Personen im Militärdienst in der Schweiz, einschliesslich Leistungen bei Unfällen, Krankheiten und Invalidität. Es bietet finanzielle Unterstützung, medizinische Behandlung und Rehabilitation für Versicherte und deren Familien. Das Gesetz legt fest, wer versichert ist, welche Leistungen gewährt werden und wie die Versicherung finanziert wird, und ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Sozialversicherungssystems.

Art. 42 MVG vom 2024

Art. 42 Bundesgesetz
über die Militärversicherung (MVG) drucken

Art. 42 Anspruch bei Wiederaufnahme der Heilbehandlung

Hat die Wiederaufnahme der Heilbehandlung eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit zur Folge, so wird während deren Dauer die Rente erhöht oder an ihrer Stelle ein Taggeld ausgerichtet.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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