Berufsbildungsgesetz (BBG) Art. 42

Zusammenfassung der Rechtsnorm BBG:



Das Berufsbildungsgesetz (BBG) regelt die Berufsbildung in der Schweiz, indem es die Rahmenbedingungen für die Ausbildung festlegt und die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Akteuren wie Berufsbildungsämtern, Berufsfachschulen und Betrieben regelt. Es umfasst Regelungen zur Berufsbildungspflicht, Berufsbildungsverträgen, Berufsbildungsbeiträgen und Berufsfachschulen, um sicherzustellen, dass die Ausbildung qualitativ hochwertig ist und den Anforderungen des Arbeitsmarktes entspricht. Das BBG dient als wichtiges Instrument zur Förderung der beruflichen Bildung und zur Sicherung des Fachkräftenachwuchses in der Schweiz.

Art. 42 BBG vom 2024

Art. 42 Berufsbildungsgesetz (BBG) drucken

Art. 42 Höhere Berufsbildung Eidgenössische Berufsprüfung und eidgenössische
höhere Fachprüfung

1 Die eidgenössische Berufsprüfung und die eidgenössische höhere Fachprüfung richten sich nach den Vorschriften über diese Prüfungen (Art. 28 Abs. 2).

2 Der Bund sorgt für die Aufsicht über die Prüfungen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-8207/2010SubventionenBundes; Prüfung; Vorinstanz; Beruf; Berufs; Modulprüfungen; Quot;; Subvention; Bundesbeiträge; Prüfungsordnung; Recht; Berufsbildung; Berufsprüfung; Bundesverwaltungsgericht; Berufsprüfungen; Reglement; Prüfungen; Anspruch; Verfügung; Ermessen; Abschluss; Beiträge; Fachausweis; Qualifikation; Parteien
B-2183/2006Anerkennung Abschluss/AusbildungSchweiz; Recht; Beruf; Staat; Hörgeräteakustik; Vereinbarung; Hörgeräteakustiker; Handwerk; Anerkennung; Ausbildung; Recht; Bundesamt; Deutschland; Meisterprüfung; Diplom; Staatsangehörige; Quot;; Vertrag; Meistertitel; Hörgeräteakustikerin; Richtlinie; Abkommen; Gemeinschaft; Schweizer; Handwerks; Bundesgesetz; Handwerkskammer