Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV1)

Zusammenfassung der Rechtsnorm ArGV1:



Die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz ist ein Teil der schweizerischen Gesetzgebung, die detaillierte Bestimmungen und Vorschriften enthält, um die Arbeitsbedingungen in der Schweiz zu regeln. Sie konkretisiert und ergänzt das Arbeitsgesetz, indem sie Mindeststandards für Arbeitszeiten, Pausenregelungen, Ruhezeiten und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz festlegt. Ihr Hauptziel ist es, die Rechte der Arbeitnehmer zu schützen und ein faires Arbeitsumfeld zu gewährleisten, wobei die Einhaltung von den Behörden überwacht wird und bei Verstössen Sanktionen verhängt werden können.

Art. 42 ArGV1 vom 2024

Art. 42 Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV1) drucken

Art. 42 Bewilligungserteilung (Art. 49 ArG)

1 In den Arbeitszeitbewilligungen sind anzuführen:

  • a. die Rechtsgrundlage;
  • b. der Betrieb oder der Betriebsteil oder die Art der Tätigkeit;
  • c. die Begründung der Bewilligung;
  • d. (1) die Zahl der im Ganzen und, bei Schichtarbeit und ununterbrochenem Betrieb, der an den einzelnen Schichten beteiligten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen;
  • e. die bewilligten Tage, Nächte oder Stunden, der bewilligte Stundenplan, die einzuhaltenden Ruhezeiten und Pausen, der Schichtwechsel sowie allfällige Abweichungen;
  • f. allfällige Auflagen und Bedingungen zum Schutze der Arbeitnehmer;
  • g. der räumliche Geltungsbereich, wenn mehrere Kantone von der Bewilligung betroffen sind.
  • 2 Die Arbeitszeitbewilligungen sind nach ihrem Zweck zeitlich zu befristen.

    3 Für vorübergehende Arbeitszeitbewilligungen, die kantonsübergreifende Tatbestände regeln, ist der Kanton zuständig, in dem der Betrieb seinen Sitz hat.

    4 Die Bewilligung darf nur von den im Gesetz oder in einer Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Sie darf auch keine anderen Auflagen enthalten, als im Gesetz oder in einer Verordnung vorgesehen sind.

    5 Das SECO stellt seine Bewilligungen den Standortkantonen der Betriebe zu; gleich verfahren die Kantone bei Bewilligungen, die kantonsübergreifende Tatbestände regeln.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 4135).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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