AIG Art. 42 - Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern

Einleitung zur Rechtsnorm AIG:



Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Einreise, den Aufenthalt und die Integration von Ausländern in der Schweiz regelt. Es trat 2008 in Kraft und ersetzt das frühere Ausländergesetz. Das AIG legt die Bedingungen für die Einreise von Ausländern fest, wie Visumspflicht und Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen, sowie deren Rechte und Pflichten während ihres Aufenthalts, einschliesslich Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Sozialleistungen. Zudem enthält das Gesetz Bestimmungen zur Förderung der Integration von Ausländern in die schweizerische Gesellschaft, wie Sprachkurse und Integrationsprogramme.

Art. 42 AIG vom 2025

Art. 42 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 42 Familiennachzug Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern

1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

2 Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten:

  • a. der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
  • b. die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.
  • 3 Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind. (1)

    4 Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB.2019.00596Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wegen Verdachts auf Scheinehe sowie wegen Nichterfüllen der Voraussetzungen des nachehelichen AufenthaltsAufenthalt; Schweiz; Indiz; Scheinehe; Aufenthaltsbewilligung; Indizien; Recht; Wohnung; Geburt; Ehegatte; Dreijahresfrist; Ausländer; Beschwerdeführer; EU/EFTA; Aufenthaltssicherung; Beschwerdeführers; Vorinstanz; Onkel; Ehegatten; Beziehung; Staatsangehörige; Vater; Rekurs; Heirat; Protokoll
    SOVWBES.2023.385-Ehefrau; Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Bruder; Familie; Schweiz; Scheinehe; Vertrauensanwalt; Migrationsamt; Schweizer; Beweis; Recht; Verwaltungsgericht; Kinder; Entscheid; Familiennachzug; Bruders; Ehegatten; Akten; Scheidung; Aussage; Indiz; Heirat; Gehör; Ausländer; Fotos; Urteil; önnen
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    E-2660/2024Asyl und WegweisungRecht; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Türkei; Wegweisung; Vorinstanz; Beschwerdeführers; Verfügung; Sinne; Behörde; Behörden; Polizei; Verfolgung; Akten; Gesuch; Teilnahme; Zwangsversteigerungen; Vorbringen; Flüchtlingseigenschaft; Verfahrens; Migration; Schweiz; Festnahme
    E-4202/2024Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)Griechenland; Schweiz; Recht; Wegweisung; Person; Aufenthalt; Familie; Schutz; Akten; Behörde; Vorinstanz; Verfügung; Behörden; Vollzug; Bundes; Asylgesuch; Personen; Partner; Flüchtling; Ehemann; Anspruch; Ausländer