Verkehrsregelnverordnung (VRV) Art. 41b

Zusammenfassung der Rechtsnorm VRV:



Die Verkehrsregelnverordnung (VRV) ist ein schweizerisches Gesetzbuch, das die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz festlegt, einschliesslich Verkehrszeichen, Vorfahrtsregeln, Geschwindigkeitsbegrenzungen und Verhaltensregeln. Ihr Ziel ist es, die Sicherheit im Strassenverkehr zu gewährleisten, den Verkehrsfluss zu regulieren, Unfälle zu vermeiden und die Umwelt zu schützen. Die Einhaltung der VRV ist für alle Verkehrsteilnehmer verpflichtend und wird von den Behörden überwacht und durchgesetzt.

Art. 41b VRV vom 2025

Art. 41b Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 41b (1) Kreisverkehrsplätze (Art. 57 Abs. 1 SVG) (2)

1 Vor der Einfahrt in einen Kreisverkehrsplatz (Signal 2.41.1 in Verbindung mit Signal 3.02) muss der Führer die Geschwindigkeit mässigen und den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt lassen.

2 Bei der Einfahrt in den Kreisverkehrsplatz und, sofern kein Fahrstreifenwechsel erfolgt, bei der Fahrt im Kreis muss der Führer die Richtung nicht anzeigen. Das Verlassen des Kreises muss angezeigt werden.

3 Auf Kreisverkehrsplätzen können Radfahrer vom Gebot des Rechtsfahrens abweichen. (3)

(1) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 816).
(2) Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425).
(3) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 41b Verkehrsregelnverordnung (VRV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB140302Vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. und Widerruf Beschuldigte; Verkehr; Kreis; Beschuldigten; Verkehrsregel; Vortritt; Staatsanwaltschaft; Sinne; Vorinstanz; Kreisel; Urteil; Verbindung; Motorrad; Licht; Vortritts; Kreisverkehr; Fahrlässigkeit; Verhalten; Anklage; Verletzung; Berufung; Verkehrsregelverletzung; Fahrzeug; Busse; Aussagen; Kollision
ZHSB120515Aufschub des Strafvollzugs zwecks ambulanter Massnahme (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes) Beschuldigte; Urteil; Berufung; Freiheitsstrafe; Staat; Staatsanwalt; Beschuldigten; Staatsanwaltschaft; Massnahme; Sinne; Verteidigung; Berufungsverfahren; Vollzug; Bundesgericht; Busse; Vollzug; Entscheid; Kantons; Uster; Bezirksgericht; Kammer; See/Oberland; Aufschub; Verbindung; Gerichtskasse; Abteilung; Dispositiv; Verteidiger; Entschädigung; Kammer
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2023.107-Verkehr; Gericht; Widerhandlung; Recht; Kreis; Beschwerde; Führer; Führerausweis; Vortritt; Verkehrsregel; Strasse; Gefährdung; Verwaltungsgericht; Fahrradfahrer; Verletzung; Gefahr; Kreisverkehr; Gerichts; Bundesgericht; Urteil; Beschwerdeführers; Vortritts; Verfahren; Verschulden; Polizei; Führerausweisentzug; Befehl; Verkehrsregeln; Entscheid
SGIV-2011/101Entscheid Art. 14 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2, SVG (SR 741.01); Art. 22 Abs. 1, Art. 23 Abs. 2 Verkehr; Prüfung; Verkehrs; Rekurrentin; Strasse; Kreis; Führer; Führerprüfung; Rekurs; Experte; Fussgänger; Mängel; Kreisel; Fahrzeug; Fehler; Prüfungsentscheid; Verkehrsteilnehmer; Richtlinie; Geschwindigkeit; Vortritt; Recht; Experten; Strassen; Voraussicht; Fussgängerstreifen; Verkehrsregel
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