Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)
Art. 419 StPO vom 2024
Art. 419 Kostenpflicht von Schuldunfähigen
Wurde das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit der beschuldigten Person eingestellt oder wurde diese aus diesem Grund freigesprochen, so können ihr die Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 419 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB230094 | Versuchte Nötigung etc. | Beschuldigte; Beschuldigten; Zeugin; Richt; Rungen; Massnahme; Läge; Behandlung; Privatkläger; Amtlich; Amtliche; Ausführungen; Verteidigung; Sodann; Vorinstanz; Gutachten; Fähig; Ambulante; Berufung; Sinne; Schizophrenie; Recht; Kinder; Aussage; Verwiesen; Pfefferspray; Diagnose; Amtlichen; Aussagen |
ZH | SB220581 | Versuchte Nötigung etc. | Beschuldigte; Geschädigte; Beschuldigten; Geschädigten; Massnahme; Gutachter; Behandlung; Verteidigung; Berufung; Gutachten; Stationär; Stationäre; Erfahre; Sinne; Aussage; Urteil; Vorinstanz; Drohung; Recht; Aussagen; Verfahren; Amtlich; Amtliche; Untersuchung; Beweis; Zutreffend; Krank; Ambulant; Berufungsverhandlung |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
80 IV 243 | Art. 159 StGB. a) Begriff der Geschäftsführung (Erw. 1). b) Der Geschäftsführer ist nur strafbar, wenn das schädigende Tun oder Unterlassen pflichtwidrig ist. Pflicht des Geschäftsführers einer Kollektivgesellschaft, deren Vermögen zu mehren (Erw. 2). c) Am Vermögen schädigt der Geschäftsführer den Geschäftsherrn auch, wenn er dessen Vermögen pfiichtwidrig nicht vermehrt (Erw. 3). | Geschäft; Gesellschaft; &; Geschäftsführung; Geschäftsführer; Vermögens; Pflichtwidrig; Verträge; Ungetreue; Beschwerde; Pflicht; Schädigt; Sorgen; Beschwerdegegner; Eheleute; Gesellschaftsvertrag; Kunden; Überweisungsbehörde; Kantons; Basel-Stadt; Geschäftsführers; Abschluss; Geschäfte; Schuldig; Geschädigt; Rechnung; Abgeschlossene; Gewinn; Rechtlich |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BB.2018.150 | Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 429 ff. StPO). Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO). | Beschwerde; Beschwerdef?hrer; Verfahren; Beschwerdegegnerin; Verfahrens; Verfahren; Bundes; Entsch?digung; Verfahrensakten; Recht; Beschwerdef?hrers;Einvernahme; Einstellung; Verfahrens; Genugtuung; Beschlag; Verm?genswerte; Stunden; Bundesgericht; Verteidiger; Bundesstrafgericht; Beschlagnahme; Entscheid; Verf?gung; Schaden; Dispositivziffer; Einvernahmen; Person |