Art. 418k Abrechnung
1 Ist der Agent nicht durch schriftliche Abrede zur Aufstellung einer Provisionsabrechnung verpflichtet, so hat ihm der Auftraggeber auf jeden Fälligkeitstermin eine schriftliche Abrechnung unter Angabe der provisionspflichtigen Geschäfte zu übergeben.
2 Auf Verlangen ist dem Agenten Einsicht in die für die Abrechnung massgebenden Bücher und Belege zu gewähren. Auf dieses Recht kann der Agent nicht zum voraus verzichten.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HE140459 | vorsorgliche Massnahmen | Rechtsbegehren; Massnahme; Beklagten; Glaubhaft; Vertrages; Anspruch; Massnahmebegehren; Erwägung; Vorsorgliche; Massnahmen; Kunden; Eintragung; Verträge; Gemacht; Oben; Beschwerde; Handelsgericht; Kantons; Einzelgericht; Einzelrichter; Parteien; Schweizer; Beklagter; Vertragsverhältnis; Ansprüche; Werden; Gutzumachenden; Geeignetheit; Aktivierungssystem; Verbuchung |
ZH | HG080269 | Forderung | Klagte; Klagten; Beklagten; Vertrag; Vertrags; Behauptet; Kündigung; Recht; Behauptung; Verkäufe; Hauptete; Fristlos; Aromastoffe; Partei; Vertragsverletzung; Behauptete; Wasserpfeifen; Fristlose; Geschäft; Agent; Tabak; E-Mail; Verhalten; Vertrages; Behaupteten; Parteien; Projekt; Kunden; Gerin |