OR Art. 417 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



The Swiss Code of Obligations is a central code of Swiss civil law that regulates the legal relationships between private individuals. It includes five books that cover various aspects of contract law, law of obligations and property law, including the formation, content and termination of contracts, as well as liability for breach of contract and tort. The Code of Obligations is an important code of law for business and everyday life in Switzerland, as it forms the basis for many legal relationships and contracts and has been in force since 1912, whereby it is regularly adapted to social and economic developments.

Art. 417 OR from 2025

Art. 417 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 417 Excessive fees (1)

Where an excessive fee has been agreed for identifying an opportunity to conclude or for facilitating the conclusion of an individual employment contract or a purchase of immovable property, on application by the debtor the court may reduce the fee to an appropriate amount.

(1) Amended by No II, Art. 1, No 8 of the FA of 25 June 1971, in force since 1 Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). See also the Final and Transitional Provisions of Title X, at the end of this Code.

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Art. 417 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB200043ForderungBerufung; Recht; Beklagten; Vorinstanz; Berufungs; Anschlussberufung; Schuld; AnwGebV; Forderung; Urteil; Parteien; Schuldanerkennung; Entscheid; Gericht; Rechtsschein; Verfahren; Beweis; Parteientschädigung; Sinne; Simulation; Betrag; Abtretung; Argument; Gebühr
ZHLB210031ForderungVorinstanz; Berufung; Vertrag; Beklagten; Mäkler; Provision; Kaufpreis; Mäklervertrag; Vertrags; Recht; Parteien; Entscheid; Kaufvertrag; Kaufpreises; Schaden; Altlasten; Käufer; Gericht; Interesse; Verzug; Richtpreis; Interessen; Forderung; Urteil; Kaufvertrags
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSVD.2017.163 (AG.2017.750)Grundstückgewinnsteuer 2013/001 (Abzugsfähigkeit einer Maklerprovision)Mäkler; Beigeladene; Makler; Rekurs; Recht; Steuerverwaltung; Grundstück; Verwaltungsgericht; Provision; Verkauf; Vertrag; Vorakten; Verkaufs; Praxis; Abzug; Vorinstanz; Kanton; Bundesgericht; Kaufpreis; Verwaltungsgerichts; Vertrags; Mäklervertrag; Basel; Entscheid; Maklerprovision; Grundstückgewinn; Steuergesetz; ändig
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
109 II 120Art. 163 Abs. 3 OR, arbeitsvertragliches Konkurrenzverbot mit Konventionalstrafe, Herabsetzung der Strafe. Der Richter hat auch dann zu prüfen, ob die Konventionalstrafe herabzusetzen ist, wenn der Arbeitnehmer keinen entsprechenden Antrag stellt, seine Rechtsbegehren aber so weit gefasst sind, dass sie eine richterliche Herabsetzung in sich schliessen.
Herabsetzung; Antrag; Konventionalstrafe; Richter; Obergericht; Urteil; Schuldner; Berufung; Konkurrenzverbot; Prüfung; Begründung; Akten; Erwägungen; Eventualantrag; Bundesgericht; Klage; Herabsetzungsbegehren; BECKER; Wortlaut; Schuldners; Grundsatz; Herabsetzungsgründe; Voraussetzung; Tatsache; Urteilskopf
90 II 92Mäklervertrag (Art. 412 ff. OR). 1. Der Mäkler, der zum Abschluss des Vertrags mit dem Dritten nur durch den Nachweis der Gelegenheit hiezu beigetragen hat, kann den Mäklerlohn nur beanspruchen, wenn er beweist, dass seine Aufgabe sich auf diesen Nachweis beschränkte. (Erw. 2, 3). 2. Umkehr der Beweislast wegen Bestehens einer Übung, wonach sich der Mäkler im Liegenschaftenhandel mangels anderer Abrede nur um den Nachweis einer Gelegenheit zu bemühen hat? Voraussetzungen, unter denen eine solche Übung beachtlich wäre. (Erw. 4). 3. Inhalt der Abmachungen der Parteien. Notwendigkeit einer Einigung darüber, welche Tätigkeit (Nachweis einer Gelegenheitoder Vermittlung des Vertragsabschlusses) der Mäkler entfalten muss, um den Lohn zu verdienen. Äusserung des Willens durch schlüssiges Verhalten. Möglichkeit, nach Leistung des Nachweises einer Gelegenheit zu vereinbaren, dass der versprochene Lohn, falls der Vertrag mit dem Dritten zustande kommt, als Entgelt für diesen Nachweis zu zahlen sei. (Erw. 5-8). 4. Herabsetzung des Mäklerlohns nach Art. 417 OR? (Erw.11). Mäkler; Vertrag; Vertrags; Provision; Vermittlung; Gelegenheit; Vorinstanz; Mäklerlohn; Parteien; Beklagten; Vertragsabschluss; Liegenschaft; Brunner; Bundesgericht; Mäklers; Abschluss; Auftrag; ätte; Zustandekommen; Beweis; ühre; Käufer; ühren; Verhandlungen; Sinne; Auftraggeber; Interesse; Urteil; Mäklervertrag; Aufgabe

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Andreas Donatsch, Thomas Hansjakob, Viktor Lieber, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, Zürich2010