Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 417 OR vom 2025

Art. 417 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 417 Herabsetzung (1)

Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss oder für die Vermittlung eines Einzelarbeitsvertrages oder eines Grundstückkaufes ein unverhältnismässig hoher Mäklerlohn vereinbart worden, so kann ihn der Richter auf Antrag des Schuldners auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.

(1) Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 8 bzw. 9 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.

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Art. 417 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB200043ForderungBerufung; Recht; Beklagten; Vorinstanz; Berufungs; Anschlussberufung; Schuld; AnwGebV; Forderung; Urteil; Parteien; Schuldanerkennung; Entscheid; Gericht; Rechtsschein; Verfahren; Beweis; Parteientschädigung; Sinne; Simulation; Betrag; Abtretung; Argument; Gebühr
ZHLB210031ForderungVorinstanz; Berufung; Vertrag; Beklagten; Mäkler; Provision; Kaufpreis; Mäklervertrag; Vertrags; Recht; Parteien; Entscheid; Kaufvertrag; Kaufpreises; Schaden; Altlasten; Käufer; Gericht; Interesse; Verzug; Richtpreis; Interessen; Forderung; Urteil; Kaufvertrags
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSVD.2017.163 (AG.2017.750)Grundstückgewinnsteuer 2013/001 (Abzugsfähigkeit einer Maklerprovision)Mäkler; Beigeladene; Makler; Rekurs; Recht; Steuerverwaltung; Grundstück; Verwaltungsgericht; Provision; Verkauf; Vertrag; Vorakten; Verkaufs; Praxis; Abzug; Vorinstanz; Kanton; Bundesgericht; Kaufpreis; Verwaltungsgerichts; Vertrags; Mäklervertrag; Basel; Entscheid; Maklerprovision; Grundstückgewinn; Steuergesetz; ändig
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
109 II 120Art. 163 Abs. 3 OR, arbeitsvertragliches Konkurrenzverbot mit Konventionalstrafe, Herabsetzung der Strafe. Der Richter hat auch dann zu prüfen, ob die Konventionalstrafe herabzusetzen ist, wenn der Arbeitnehmer keinen entsprechenden Antrag stellt, seine Rechtsbegehren aber so weit gefasst sind, dass sie eine richterliche Herabsetzung in sich schliessen.
Herabsetzung; Antrag; Konventionalstrafe; Richter; Obergericht; Urteil; Schuldner; Berufung; Konkurrenzverbot; Prüfung; Begründung; Akten; Erwägungen; Eventualantrag; Bundesgericht; Klage; Herabsetzungsbegehren; BECKER; Wortlaut; Schuldners; Grundsatz; Herabsetzungsgründe; Voraussetzung; Tatsache; Urteilskopf
90 II 92Mäklervertrag (Art. 412 ff. OR). 1. Der Mäkler, der zum Abschluss des Vertrags mit dem Dritten nur durch den Nachweis der Gelegenheit hiezu beigetragen hat, kann den Mäklerlohn nur beanspruchen, wenn er beweist, dass seine Aufgabe sich auf diesen Nachweis beschränkte. (Erw. 2, 3). 2. Umkehr der Beweislast wegen Bestehens einer Übung, wonach sich der Mäkler im Liegenschaftenhandel mangels anderer Abrede nur um den Nachweis einer Gelegenheit zu bemühen hat? Voraussetzungen, unter denen eine solche Übung beachtlich wäre. (Erw. 4). 3. Inhalt der Abmachungen der Parteien. Notwendigkeit einer Einigung darüber, welche Tätigkeit (Nachweis einer Gelegenheitoder Vermittlung des Vertragsabschlusses) der Mäkler entfalten muss, um den Lohn zu verdienen. Äusserung des Willens durch schlüssiges Verhalten. Möglichkeit, nach Leistung des Nachweises einer Gelegenheit zu vereinbaren, dass der versprochene Lohn, falls der Vertrag mit dem Dritten zustande kommt, als Entgelt für diesen Nachweis zu zahlen sei. (Erw. 5-8). 4. Herabsetzung des Mäklerlohns nach Art. 417 OR? (Erw.11). Mäkler; Vertrag; Vertrags; Provision; Vermittlung; Gelegenheit; Vorinstanz; Mäklerlohn; Parteien; Beklagten; Vertragsabschluss; Liegenschaft; Brunner; Bundesgericht; Mäklers; Abschluss; Auftrag; ätte; Zustandekommen; Beweis; ühre; Käufer; ühren; Verhandlungen; Sinne; Auftraggeber; Interesse; Urteil; Mäklervertrag; Aufgabe

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Andreas Donatsch, Thomas Hansjakob, Viktor Lieber, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, Zürich2010