StPO Art. 414 - Neues Verfahren

Einleitung zur Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 414 StPO vom 2024

Art. 414 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 414 Neues Verfahren

1 Hat das Berufungsgericht die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, so entscheidet diese, ob eine neue Anklage zu erheben, ein Strafbefehl zu erlassen oder das Verfahren einzustellen ist.

2 Hat es die Sache an ein Gericht zurückgewiesen, so nimmt dieses die notwendigen Beweisergänzungen vor und fällt nach einer Hauptverhandlung ein neues Urteil.


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Art. 414 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSR210017Nötigung etc.Revision; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Urteil; Gesuchsgegner; Fotos; Gericht; Mobiltelefon; Bezirksgericht; Horgen; Gesuchsgegners; Geschädigten; Verfahren; Urteil; Urteils; Durchsuchung; Sache; Bezirksgerichts; Eingabe; Wohnung; Entscheid; Beweis; Mobiltelefone; Verteidigung; Kantons; Verfahren; Tatsache; ührten
ZHSR210007Raub etc.ähig; Gesuchsteller; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Befehl; See/Oberland; Gesuchsgegnerin; Gutachten; Gericht; Revisionsgesuch; Delikte; Schuldfähigkeit; Verfahren; Feststellung; Erkrankung; Zeitraum; Ergänzungsgutachten; Verteidigung; Schuldunfähigkeit; Obergericht; Kantons; Kammer; Präsident; Gerichtsschreiber; Zanetti; Beschluss; Eingabe; Schizophrenie; Feststellungen; Fähigkeit
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSDGS.2020.35 (AG.2021.226)RevisionGesuch; Revision; Gesuchsteller; Gericht; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Befehl; Gutachten; Revisionsgesuch; Entscheid; Verfahren; Basel; Befehle; Recht; Sachen; Urteil; Gesuchstellers; Tatsache; Basel-Stadt; Tatsachen; Gericht; Revisionsgr; Beweismittel; Verfahrens; Gerichts; Schuldfähigkeit; Beurteilung; Rückweisung; Schuldunfähigkeit; ätte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 IV 321Art. 65 Abs. 2 StGB; Art. 410 ff. StPO; nachträgliche Verwahrung, neues Gutachten. Art. 65 Abs. 2 StGB verweist für die Zuständigkeit und das Verfahren bei der nachträglichen Anordnung einer Verwahrung nach dem Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 auf die Art. 410 ff. StPO. Das Revisionsverfahren ist nach den Regeln der StPO durchzuführen (E. 1.3 und 1.5; Klarstellung der Rechtsprechung). Der Entscheid des Berufungsgerichts über das Vorliegen von Revisionsgründen unter gleichzeitiger Rückweisung der Sache an die von ihm bezeichnete Behörde zur neuen Behandlung und Beurteilung gemäss Art. 413 Abs. 2 lit. a StPO ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG (E. 2.3). Die nachträgliche Verwahrung in Durchbrechung der Rechtskraft des Strafurteils kann gestützt auf ein neues Gutachten nur sehr restriktiv angeordnet werden. Die Revision kommt ausschliesslich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln in Betracht, die im Zeitpunkt der Verurteilung bereits bestanden haben, ohne dass das Gericht davon Kenntnis haben konnte (E. 3.1). Bildete die Anordnung der Verwahrung bereits Gegenstand des ursprünglichen Strafverfahrens, kann ein neues Gutachten, welches lediglich von den Einschätzungen und Schlussfolgerungen des früheren Gutachtens abweicht, in aller Regel keinen Revisionsgrund begründen (E. 3.2). Revision; Verwahrung; Urteil; Recht; Sachen; Verfahren; Urteil; Sinne; Gericht; Vorinstanz; Obergericht; Anordnung; Tatsache; Entscheid; Tatsachen; Gutachten; Inkrafttreten; Zwischenentscheid; Bundesgericht; Voraussetzung; Revisionsgr; Beweismittel; Voraussetzungen; Bewilligungs; Rückweisung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2024.31Revision; Bundes; Verfahren; Kammer; Gesuch; Gesuchsgegner; Berufungskammer; Bundesanwaltschaft; Revisionsgesuch; Beweis; Aussage; Verfahren; Verteidigung; Urteil; Aussagen; Frist; Verfahrens; Recht; Person; Gesuchsgegners; Stellung; Eingabe; Entscheid; Beweismittel; Revisionsverfahren; Mittäter; Stellungnahme; ürde