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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 413 StPO vom 2024

Art. 413 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 413 Entscheid

1 Erachtet das Berufungsgericht die geltend gemachten Revisionsgründe als nicht gegeben, so weist es das Revisionsgesuch ab und hebt allfällige vorsorgliche Massnahmen auf.

2 Erachtet das Berufungsgericht die geltend gemachten Revisionsgründe als gegeben, so hebt es den angefochtenen Entscheid ganz oder teilweise auf und:

  • a. weist die Sache an die von ihm bezeichnete Behörde zur neuen Behandlung und Beurteilung zurück; oder
  • b. fällt selber einen neuen Entscheid, sofern es die Aktenlage erlaubt.
  • 3 Im Falle einer Rückweisung bestimmt es, in welchem Umfang die festgestellten Revisionsgründe die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides beseitigen und in welchem Stadium das Verfahren wieder aufzunehmen ist.

    4 Es kann die beschuldigte Person vorläufig in Sicherheitshaft setzen oder darin belassen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 413 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSR230016Diebstahl etc.Gesuchsteller; Urteil; Revision; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Gericht; Higkeit; Sache; Hinwil; Bezirksgericht; Entscheid; Befehl; Tatsache; Gutachten; Gesuchstellers; Verfahren; Bezirksgerichtes; Revisionsgesuch; Clienia; Schlössli; Austritt; Schuldunfähigkeit; Sinne; Urteils; Amtlich; See/Oberland; Revisionsverfahren; Zeitpunkt; Beweis; Frühe
    ZHSR230022Einfache KörperverletzungRevision; Gesuchsteller; Befehl; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Limmattal; Albis; Gesuchstellers; Amtlich; Revisionsgesuch; Revisionsverfahren; Steuerungsfähigkeit; Verfahrens; Verfahrens; Amtliche; Sache; Kantons; Gesuchsgegnerin; Einfache; Körperverletzung; Zugrundeliegende; Tatsachen; Person; Gutachten; Schuldunfähig; Tatvorwürfe; Gerichtskasse; Verteidiger; Obergericht; Kammer
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSDGS.2020.35 (AG.2021.226)Revision
    BSDGS.2020.28 (AG.2021.19)Revisionsgesuch betreffend Urteil des Appellationsgerichts SB.2018.62 vom 22. Mai 2019
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    144 IV 321Art. 65 Abs. 2 StGB; Art. 410 ff. StPO; nachträgliche Verwahrung, neues Gutachten. Art. 65 Abs. 2 StGB verweist für die Zuständigkeit und das Verfahren bei der nachträglichen Anordnung einer Verwahrung nach dem Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 auf die Art. 410 ff. StPO. Das Revisionsverfahren ist nach den Regeln der StPO durchzuführen (E. 1.3 und 1.5; Klarstellung der Rechtsprechung). Der Entscheid des Berufungsgerichts über das Vorliegen von Revisionsgründen unter gleichzeitiger Rückweisung der Sache an die von ihm bezeichnete Behörde zur neuen Behandlung und Beurteilung gemäss Art. 413 Abs. 2 lit. a StPO ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG (E. 2.3). Die nachträgliche Verwahrung in Durchbrechung der Rechtskraft des Strafurteils kann gestützt auf ein neues Gutachten nur sehr restriktiv angeordnet werden. Die Revision kommt ausschliesslich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln in Betracht, die im Zeitpunkt der Verurteilung bereits bestanden haben, ohne dass das Gericht davon Kenntnis haben konnte (E. 3.1). Bildete die Anordnung der Verwahrung bereits Gegenstand des ursprünglichen Strafverfahrens, kann ein neues Gutachten, welches lediglich von den Einschätzungen und Schlussfolgerungen des früheren Gutachtens abweicht, in aller Regel keinen Revisionsgrund begründen (E. 3.2). Revision; Verwahrung; Urteil; Urteil; Recht; Träglich; Beschwerde; Trägliche; Sachen; Verfahren; Sinne; Gericht; Vorinstanz; Obergericht; Anordnung; Tatsache; Entscheid; Tatsachen; Kantonale; Inkrafttreten; Zwischenentscheid; Gutachten; Bundesgericht; Voraussetzung; Revisionsgr; Beweismittel; Voraussetzungen; Bewilligungs; Träglichen; Rückweisung
    141 IV 298Art. 119a BGG und Art. 410 ff. StPO; Revision eines Strafbefehls der Bundesanwaltschaft. Das Bundesgericht ist in analoger Anwendung von Art. 119a BGG für die Behandlung von Revisionsgesuchen gegen Strafbefehle der Bundesanwaltschaft zuständig (E. 1). Bundes; Revision; Bundesanwaltschaft; Bundesgericht; Befehl; Entscheid; StBOG; Entscheide; Bundesstrafgericht; Befehle; Berufung; Revisionsgesuch; Botschaft; Bundesstrafgerichts; Gesetzgeber; Kammern; StBOG; Berufungs; Zuständig; Befehlen; Recht; NIGGLI/MAEDER; Urteil; Zuständigkeit; Gericht; Bundesgerichts; Revisionsgesuche; NIGGLI/MAEDER; Wortlaut; Hinweis

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Niklaus SchmidPraxiskommentar, 2. Aufl.2013
    SchmidPraxiskommentar, Zürich2009
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