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Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.
Art. 413 Entscheid
1 Erachtet das Berufungsgericht die geltend gemachten Revisionsgründe als nicht gegeben, so weist es das Revisionsgesuch ab und hebt allfällige vorsorgliche Massnahmen auf.
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3 Im Falle einer Rückweisung bestimmt es, in welchem Umfang die festgestellten Revisionsgründe die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides beseitigen und in welchem Stadium das Verfahren wieder aufzunehmen ist.
4 Es kann die beschuldigte Person vorläufig in Sicherheitshaft setzen oder darin belassen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SR230016 | Diebstahl etc. | Gesuchsteller; Urteil; Revision; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Gericht; Sache; Hinwil; Bezirksgericht; Entscheid; Befehl; Tatsache; Gutachten; Gesuchstellers; Verfahren; Bezirksgerichtes; Sachen; Revisionsgesuch; Clienia; Schlössli; Austritt; Schuldunfähigkeit; Sinne; Urteils; See/Oberland; Revisionsverfahren; Zeitpunkt; Beweis; Behandlung |
ZH | SR230022 | Einfache Körperverletzung | Revision; Gesuchsteller; Befehl; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Limmattal; Albis; Gesuchstellers; Revisionsgesuch; Revisionsverfahren; Steuerungsfähigkeit; Verfahrens; Verfahrens; Sache; Kantons; Gesuchsgegnerin; Körperverletzung; Tatsachen; Person; Gutachten; Tatvorwürfe; Gerichtskasse; Verteidiger; Obergericht; Kammer; Prinz; Präsident; Gerichtsschreiberin; Hunziker |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | STREV.2022.7 | - | Revision; Urteil; Recht; Gesuch; Staat; Urteils; Cannabis; Staatsanwaltschaft; Entscheid; Person; Gesetzesänderung; Gesuchsteller; Cannabisharz; Gramm; Sache; Bundesgericht; Revisionsgesuch; Berufung; Einziehung; Revisionsgr; Obergericht; Solothurn; Rechtskraft; Tatsache; Obergerichts |
SO | STREV.2022.2 | - | Gesuch; Gesuchsteller; Recht; Revision; Gesuchstellers; Polizei; Hausdurchsuchung; Staatsanwaltschaft; Solothurn; Befehl; Revisionsgesuch; Kanton; Verfügung; Cannabis; Entscheid; Verteidigung; Verfahren; Verkehrskontrolle; Einsprache; Rechtsmittel; Gericht; Betreibungsamt; Frist; Polizisten; üsse |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 IV 321 | Art. 65 Abs. 2 StGB; Art. 410 ff. StPO; nachträgliche Verwahrung, neues Gutachten. Art. 65 Abs. 2 StGB verweist für die Zuständigkeit und das Verfahren bei der nachträglichen Anordnung einer Verwahrung nach dem Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 auf die Art. 410 ff. StPO. Das Revisionsverfahren ist nach den Regeln der StPO durchzuführen (E. 1.3 und 1.5; Klarstellung der Rechtsprechung). Der Entscheid des Berufungsgerichts über das Vorliegen von Revisionsgründen unter gleichzeitiger Rückweisung der Sache an die von ihm bezeichnete Behörde zur neuen Behandlung und Beurteilung gemäss Art. 413 Abs. 2 lit. a StPO ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG (E. 2.3). Die nachträgliche Verwahrung in Durchbrechung der Rechtskraft des Strafurteils kann gestützt auf ein neues Gutachten nur sehr restriktiv angeordnet werden. Die Revision kommt ausschliesslich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln in Betracht, die im Zeitpunkt der Verurteilung bereits bestanden haben, ohne dass das Gericht davon Kenntnis haben konnte (E. 3.1). Bildete die Anordnung der Verwahrung bereits Gegenstand des ursprünglichen Strafverfahrens, kann ein neues Gutachten, welches lediglich von den Einschätzungen und Schlussfolgerungen des früheren Gutachtens abweicht, in aller Regel keinen Revisionsgrund begründen (E. 3.2). | Revision; Verwahrung; Urteil; Recht; Sachen; Verfahren; Urteil; Sinne; Gericht; Vorinstanz; Obergericht; Anordnung; Tatsache; Entscheid; Tatsachen; Gutachten; Inkrafttreten; Zwischenentscheid; Bundesgericht; Voraussetzung; Revisionsgr; Beweismittel; Voraussetzungen; Bewilligungs; Rückweisung |
141 IV 298 | Art. 119a BGG und Art. 410 ff. StPO; Revision eines Strafbefehls der Bundesanwaltschaft. Das Bundesgericht ist in analoger Anwendung von Art. 119a BGG für die Behandlung von Revisionsgesuchen gegen Strafbefehle der Bundesanwaltschaft zuständig (E. 1). | Bundes; Revision; Bundesanwaltschaft; Bundesgericht; Befehl; Entscheid; StBOG; Entscheide; Bundesstrafgericht; Befehle; Berufung; Revisionsgesuch; Botschaft; Bundesstrafgerichts; Gesetzgeber; Kammern; Berufungs; Befehlen; NIGGLI/MAEDER; Recht; Urteil; Zuständigkeit; Gericht; Bundesgerichts; Revisionsgesuche; Wortlaut; Hinweis; Berufungsgericht; Regel |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
RR.2024.31 | Revision; Bundes; Verfahren; Kammer; Gesuch; Gesuchsgegner; Berufungskammer; Bundesanwaltschaft; Revisionsgesuch; Beweis; Aussage; Verfahren; Verteidigung; Urteil; Aussagen; Frist; Verfahrens; Recht; Person; Gesuchsgegners; Stellung; Eingabe; Entscheid; Beweismittel; Revisionsverfahren; Mittäter; Stellungnahme; ürde |
Autor | Kommentar | Jahr |
Schmid, Jositsch | Praxis, 3.Auflage , Art.413 | 2018 |
Schmid, Jositsch | Praxis, 3.Auflage , Art.413 | 2018 |