CC Art. 412 -

Einleitung zur Rechtsnorm CC:



Art. 412 CC de 2024

Art. 412 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 412 F. Affaires particulières

1 Le curateur ne peut, au nom de la personne concernée, procéder des cautionnements ni créer des fondations ou effectuer des donations, l’exception des présents d’usage.

2 Dans la mesure du possible, il s’abstient d’aliéner tout bien qui revêt une valeur particulière pour la personne concernée ou pour sa famille.


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Art. 412 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ170036Aufhebung der bestehenden umfassenden Beistandschaft nach Art. 398 ZGB und Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGBBeistand; Beistandschaft; Bezirk; Massnahme; Bezirksrat; Vertretung; Entscheid; Recht; Urteil; Vertretungsbeistand; Vertretungsbeistandschaft; Affoltern; Beschwerde; Person; Urteils; Vorinstanz; KESB-act; Beistände; Anordnung; Erwachsenenschutz; Vermögensverwaltung; Verfahren; Verhältnismässig; Aufgaben; Sinne; Personen
ZHPQ140094Entlassung der Beiständin aus wichtigem Grund.Vorschlag für den Beistand.Caflisch; Albert; Beiständin; Herrn; Beistand; Leoni; Leutenegger; Wenger; Ursina; Person; KESB-act; Vermögens; Bezirksrat; Kramer; Testament; Handlung; Neuhaus; Beistandschaft; Verbeiständete; Vereinbarung; Obergericht; Lasses; Caflischs; Erbschaft; Vertretung; Entscheid
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
110 Ia 111Art. 2 ÜbBest BV, 4 und 31 BV; kantonale Tarifordnung für die Vermittlung von Wohn- und Geschäftsräumen. 1. Ein kantonaler Erlass, der Höchstansätze für die gewerbsmässige Vermittlung von Wohn- und Geschäftsräumen vorschreibt, ist mit dem Bundesprivatrecht (Mäklervertrag, Art. 412 ff. OR) und mit der Handels- und Gewerbefreiheit vereinbar (E. 3 und 4). 2. Ist die Festsetzung eines Höchstansatzes von 75% des ersten monatlichen Nettomietzinses willkürlich? Im konkreten Fall verneint (E. 5). ässig; Tarif; Tarifordnung; Vermittlung; Kanton; Vorschriften; Bestimmungen; Interesse; Mäklerlohn; Kantone; Geschäft; Mäklervertrag; Handels; Gewerbefreiheit; Regelung; Geschäftsräumen; Bundeszivilrecht; Vertragsfreiheit; Schutz; Urteil; Erlass; Festsetzung; Nettomietzinses; Mäklerlohnes; Entschädigung; Bereich
87 III 29Wo sind Eigentumsvorbehalte einzutragen, wenn der Erwerber unter Vormundschaft steht? Zuständig ist stets das Betreibungsamt am rechtlichen Wohnsitz des Bevormundeten, also am Sitz der Vormundschaftsbehörde (Art. 25 Abs. 1 ZGB). So verhält es sich selbst dann, wenn der Bevormundete mit Bewilligung der Vormundschaftsbehörde (Art. 412 ZGB) an einem andern Ort selbständig einen Beruf ausübt oder ein Gewerbe betreibt. - Art. 715 ZGB. Verordnung vom 19. Dezember 1910 betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte.
Vormundschaft; Wohnort; Eigentum; Eigentumsvorbehalt; Wohnsitz; Vormundschaftsbehörde; Eintrag; Eintragung; ändig; Erwerber; Eigentumsvorbehalte; Bevormundete; Verordnung; Register; Person; Verkäufer; ültig; ächliche; Bevormundeten; Personen; ändige; Vertrag; Käufer; ähig; Genehmigung; Schuldbetreibungs; Konkurskammer; Zuständig; Betreibungsamt; Bewilligung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Audrey Leuba, GeiserBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2010