Art. 412 F. Besondere Geschäfte
1 Der Beistand oder die Beiständin darf in Vertretung der betroffenen Person keine Bürgschaften eingehen, keine Stiftungen errichten und keine Schenkungen vornehmen, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke.
2 Vermögenswerte, die für die betroffene Person oder für ihre Familie einen besonderen Wert haben, werden wenn immer möglich nicht veräussert.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PQ170036 | Aufhebung der bestehenden umfassenden Beistandschaft nach Art. 398 ZGB und Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB | Schaft; Beschwerde; Beistand; Beistandschaft; Umfassend; Sende; Umfassende; Beschwerdeführer; Bezirk; Massnahme; Bezirksrat; Vertretung; Entscheid; Recht; Umfassenden; Urteil; Vertretungsbeistand; Vertretungsbeistandschaft; Affoltern; Person; Urteils; Vorinstanz; KESB-act; Beistände; Anordnung; Ordnete; Angefochtene; Angeordnet; Vermögensverwaltung; Verfahren |
ZH | PQ140094 | Entlassung der Beiständin aus wichtigem Grund.Vorschlag für den Beistand. | Caflisch; Albert; Beiständin; Beschwerde; Herrn; Beistand; Leoni; Leutenegger; Wenger; Ursina; Person; KESB-act; Vermögens; Bezirksrat; Kramer; Testament; Handlung; Neuhaus; Higkeit; Gültig; Finanzielle; Verbeiständete; Beistandschaft; Vereinbarung; Obergericht; Finanziellen; Lasses; Caflischs; Vertretung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
110 Ia 111 | Art. 2 ÜbBest BV, 4 und 31 BV; kantonale Tarifordnung für die Vermittlung von Wohn- und Geschäftsräumen. 1. Ein kantonaler Erlass, der Höchstansätze für die gewerbsmässige Vermittlung von Wohn- und Geschäftsräumen vorschreibt, ist mit dem Bundesprivatrecht (Mäklervertrag, Art. 412 ff. OR) und mit der Handels- und Gewerbefreiheit vereinbar (E. 3 und 4). 2. Ist die Festsetzung eines Höchstansatzes von 75% des ersten monatlichen Nettomietzinses willkürlich? Im konkreten Fall verneint (E. 5). | Recht; Tarif; Tarifordnung; öffentlichrechtliche; Vermittlung; Kanton; Vorschriften; Bestimmungen; Interesse; Kantonale; Gewerbsmässige; Mäklerlohn; Kantone; Beschwerde; Handels; Gewerbefreiheit; Mäklervertrag; Zivilrechtliche; Regelung; Geschäftsräumen; Bundeszivilrecht; Vertragsfreiheit; Schutz; Urteil; Kantonaler; Festsetzung; Monatlichen; Nettomietzinses; Mäklerlohnes; Zivilrechtlichen |
87 III 29 | Wo sind Eigentumsvorbehalte einzutragen, wenn der Erwerber unter Vormundschaft steht? Zuständig ist stets das Betreibungsamt am rechtlichen Wohnsitz des Bevormundeten, also am Sitz der Vormundschaftsbehörde (Art. 25 Abs. 1 ZGB). So verhält es sich selbst dann, wenn der Bevormundete mit Bewilligung der Vormundschaftsbehörde (Art. 412 ZGB) an einem andern Ort selbständig einen Beruf ausübt oder ein Gewerbe betreibt. - Art. 715 ZGB. Verordnung vom 19. Dezember 1910 betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte. | Vormundschaft; Wohnort; Eigentum; Eigentumsvorbehalt; Wohnsitz; Vormundschaftsbehörde; Eintrag; Eintragung; Erwerber; Eigentumsvorbehalte; Bevormundete; Verordnung; Register; Person; Verkäufer; Gültig; Bevormundeten; Verhält; Wirksam; Wohnsitz; Personen; Vertrag; Käufer; Genehmigung; Tatsächliche; Schuldbetreibungs; Konkurskammer; Zuständig; Betreibungsamt |
Autor | Kommentar | Jahr |
Audrey Leuba | Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I | 2010 |