115 II 15 | Haftung des Vormundes gegenüber Dritten. Prüfung der möglichen Haftungsnormen (E. 2). Deliktshaftung; allgemein zur objektiven und zur subjektiven Widerrechtlichkeitstheorie (E. 3a); Widerrechtlichkeit durch Unterlassen (E. 3b) hängt von einer Garantenstellung ab (E. 3c). Vormundschaftliche Massnahmen schützen in erster Linie die Person des Betreuten, einschliesslich seines Vermögens; daneben dienen sie auch dem Schutz von Drittinteressen. Besondere Vorkehren, um Beeinträchtigungen des Vermögens von Drittpersonen zu verhindern, hat der Vormund nur zu treffen, wenn gewichtige Anzeichen bestehen, dass bedeutende Drittinteressen einer hohen Gefährdung ausgesetzt sind (E. 4a). | Recht; Schutz; Handlung; Widerrechtlichkeit; Vermögens; Haftung; Beklagten; Theorie; Handlungspflicht; SCHNYDER; /MURER; Garantenstellung; Vormundschaft; Schutznorm; Verletzung; Unterlassung; Entmündigung; SCHNYDER/MURER; Massnahmen; Mündel; Rechtfertigung; Interesse; Schaden; Verhalten; Mündels; Geschädigte; Bereich; Urteil |
113 II 476 | Internationales Privatrecht. Anwendbares Recht bei einer Schadenersatzklage wegen Nichterfüllung von Verträgen, die eine in der Schweiz lebende entmündigte Person unter Verschweigung ihrer Handlungsunfähigkeit in Südafrika abgeschlossen hat. | Recht; Handlung; Handlungs; Schweiz; Südafrika; Erfolg; Beklagten; Delikt; Delikts; Rechtsgeschäft; Erfolgsort; Obergericht; Staat; Rechtsgeschäfte; Klage; Handlungsort; Handlungsfähigkeit; Person; Schaden; Vorinstanz; Geschädigte; Haftung; Urteil; Berufung; Bundesgericht; Rechtsgeschäften; Verträge; Entwurf |