SCC Art. 411 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 411 SCC from 2022

Art. 411 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 411 E. Reporting

1 The deputy shall submit a report on the client's situation and the deputyship to the adult protection authority as often as necessary, but at least every two years.

2 The deputy shall if possible consult the client when preparing the report and provide the client with a copy request.


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Art. 411 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ220060ErwachsenenschutzmassnahmeMutter; Beschwerdeführers; Entscheid; Erwachsenenschutz; Unterstützung; Winterthur; Beistand; Angelegenheiten; KESB-act; Vertretung; Beistandschaft; Recht; Bereich; Person; Polizei; Krankheits; Vertretungsbeistandschaft; Behandlung; Kantons; Erwachsenenschutzbehörde; Sozial; Bezirksrat; Vorinstanz; Entscheide; Vergangenheit; Situation
ZHPQ220007Kindesschutzmassnahmen / persönlicher VerkehrKinder; Besuch; Beschwerde; Woche; Beschwerdegegner; Vater; Wochenende; Recht; Winterthur; Entscheid; Familie; Wochenenden; Samstag; Eltern; Sonntag; Familienbegleitung; Vorinstanz; Besuche; Kindes; BR-act; Kindern; Unterstützung; Kontakt; Abklärung; Besuchsrecht; Parteien; Abklärungsbericht; Urteil
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2021.158-Beistand; Schlussrechnung; Rechnung; Schlussbericht; Verbeiständete; Bericht; Entscheid; Beistandsperson; Verbeiständeten; Dorneck; Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein; Genehmigung; Verwaltungsgericht; Beschwerde; Rechnungen; Rechnungs; Zeitraum; Entlastung; Apos; Schulden; Berichts; Erwachsenenschutz; Erwachsenenschutzbehörde; September; Schlussberichts; Ziffer; Berichtsperiode
SOVWBES.2020.488-Bericht; Entscheid; Kindes; Verwaltungs; Vorinstanz; Rechenschaftsbericht; Verfahren; Beistand; Verwaltungsgericht; Schlussbericht; Bundesgericht; Rechtspflege; Beiständin; Urteil; Kindsmutter; Beistandsperson; Bundesgerichts; Beschwerdeschrift; Genehmigung; Kindseltern; Stellungnahme; Gesuch; Apos; Erwachsenenschutzbehörde; Verfügung; Verfahrens; Zeitraum; Mandat; Gewährung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
115 II 15Haftung des Vormundes gegenüber Dritten. Prüfung der möglichen Haftungsnormen (E. 2). Deliktshaftung; allgemein zur objektiven und zur subjektiven Widerrechtlichkeitstheorie (E. 3a); Widerrechtlichkeit durch Unterlassen (E. 3b) hängt von einer Garantenstellung ab (E. 3c). Vormundschaftliche Massnahmen schützen in erster Linie die Person des Betreuten, einschliesslich seines Vermögens; daneben dienen sie auch dem Schutz von Drittinteressen. Besondere Vorkehren, um Beeinträchtigungen des Vermögens von Drittpersonen zu verhindern, hat der Vormund nur zu treffen, wenn gewichtige Anzeichen bestehen, dass bedeutende Drittinteressen einer hohen Gefährdung ausgesetzt sind (E. 4a). Recht; Schutz; Handlung; Widerrechtlichkeit; Vermögens; Haftung; Beklagten; Theorie; Handlungspflicht; SCHNYDER; /MURER; Garantenstellung; Vormundschaft; Schutznorm; Verletzung; Unterlassung; Entmündigung; SCHNYDER/MURER; Massnahmen; Mündel; Rechtfertigung; Interesse; Schaden; Verhalten; Mündels; Geschädigte; Bereich; Urteil
113 II 476Internationales Privatrecht. Anwendbares Recht bei einer Schadenersatzklage wegen Nichterfüllung von Verträgen, die eine in der Schweiz lebende entmündigte Person unter Verschweigung ihrer Handlungsunfähigkeit in Südafrika abgeschlossen hat. Recht; Handlung; Handlungs; Schweiz; Südafrika; Erfolg; Beklagten; Delikt; Delikts; Rechtsgeschäft; Erfolgsort; Obergericht; Staat; Rechtsgeschäfte; Klage; Handlungsort; Handlungsfähigkeit; Person; Schaden; Vorinstanz; Geschädigte; Haftung; Urteil; Berufung; Bundesgericht; Rechtsgeschäften; Verträge; Entwurf

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Thomas GeiserBasler Zivilgesetzbuch I2018
Thomas GeiserBasler Zivilgesetzbuch I2018