Verkehrsregelnverordnung (VRV) Art. 41
Zusammenfassung der Rechtsnorm VRV:
Die Verkehrsregelnverordnung (VRV) ist ein schweizerisches Gesetzbuch, das die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz festlegt, einschliesslich Verkehrszeichen, Vorfahrtsregeln, Geschwindigkeitsbegrenzungen und Verhaltensregeln. Ihr Ziel ist es, die Sicherheit im Strassenverkehr zu gewährleisten, den Verkehrsfluss zu regulieren, Unfälle zu vermeiden und die Umwelt zu schützen. Die Einhaltung der VRV ist für alle Verkehrsteilnehmer verpflichtend und wird von den Behörden überwacht und durchgesetzt.
Art. 41 VRV vom 2024
Art. 41 Fusswege, Trottoirs
(Art. 43 Abs. 1 und 2 SVG)
1 Fahrräder dürfen auf dem Trottoir abgestellt werden, sofern für die Fussgänger ein mindestens 1,50 m breiter Raum frei bleibt. (1) (2)
1bis Das Parkieren der anderen Fahrzeuge auf dem Trottoir ist untersagt, sofern es Signale oder Markierungen nicht ausdrücklich zulassen. Ohne eine solche Signalisation dürfen sie auf dem Trottoir nur halten zum Güterumschlag oder zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen; für Fussgänger muss stets ein mindestens 1,50 m breiter Raum frei bleiben. Die Ladetätigkeit und das Ein- und Aussteigenlassen ist ohne Verzug zu beenden. (3) (2)
2 Muss mit einem Fahrzeug das Trottoir benützt werden, so ist der Führer gegenüber den Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten zu besonderer Vorsicht verpflichtet; er hat ihnen den Vortritt zu lassen. (5)
3 Längsstreifen für Fussgänger (6.19) dürfen von Fahrzeugen nur benützt werden, wenn der Fussgängerverkehr nicht behindert wird. (1)
4 Sind weder Radweg noch Radstreifen vorhanden, so dürfen Kinder bis 12 Jahre auf Fusswegen und Trottoirs Rad fahren. Sie müssen ihre Geschwindigkeit und Fahrweise den Umständen anpassen. Insbesondere müssen sie auf die Fussgänger Rücksicht nehmen und diesen den Vortritt gewähren. (7)
(1) (6)
(2) (4)
(3) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ([AS 1989 410]).
(4) Siehe auch die SchlB am Schluss dieser V.
(5) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 ([AS 2002 1931]).
(6) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ([AS 1989 410]).
(7) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS 2020 2139]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.