MVG Art. 41 - Festsetzung

Einleitung zur Rechtsnorm MVG:



Das Bundesgesetz über die Militärversicherung regelt die Versicherung von Personen im Militärdienst in der Schweiz, einschliesslich Leistungen bei Unfällen, Krankheiten und Invalidität. Es bietet finanzielle Unterstützung, medizinische Behandlung und Rehabilitation für Versicherte und deren Familien. Das Gesetz legt fest, wer versichert ist, welche Leistungen gewährt werden und wie die Versicherung finanziert wird, und ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Sozialversicherungssystems.

Art. 41 MVG vom 2024

Art. 41 Bundesgesetz
über die Militärversicherung (MVG) drucken

Art. 41 Festsetzung

1 Die Rente wird auf bestimmte oder unbestimmte Zeit festgesetzt. Der Bundesrat bezeichnet in der Verordnung die Fälle, in denen keine Dauerrenten zugesprochen werden können, namentlich nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 (1) über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). (2) (3)

2 Verdient der Versicherte zur Zeit des Rentenbeginns noch nicht soviel wie ein voll leistungsfähiger Angehöriger seiner Berufsart, so wird die Rente von dem Zeitpunkt an, in dem er ohne die Gesundheitsschädigung vermutlich soviel verdient hätte, nach diesem höheren Verdienst berechnet.

3 Erfolgt die Rentenfestsetzung rückwirkend, so sind für die Zwischenzeit die entsprechenden Verdienstverhältnisse massgebend.

4 Der einmal festgesetzte, entgehende mutmassliche Jahresverdienst ist unter Vorbehalt der Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung (Art. 43) für die ganze Rentendauer massgebend. Nur bei hoher Wahrscheinlichkeit können neue Verdiensthypothesen im Rahmen einer Rentenrevision (Art. 17 ATSG (4) ) berücksichtigt werden. (5)

5 Bei Unterkunft und Verpflegung auf Kosten der Militärversicherung ist ein Abzug im Sinne von Artikel 31 zulässig.

(1) SR 831.10
(2) Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
(3) Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
(4) SR 830.1
(5) Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
122 V 426Art. 28 Abs. 4 UVV. Verfassungs- und Gesetzmässigkeit dieser Bestimmung nach Auseinandersetzung mit der im jüngeren Schrifttum erhobenen Kritik bejaht (Bestätigung der Rechtsprechung).
Alter; Unfall; Invalidität; Unfallversicherung; Recht; Rechtsprechung; Invaliditätsbemessung; Urteil; Gesundheitsschädigung; Erwerbsfähigkeit; Hinweis; Versicherungsgericht; Sinne; Gesetzes; Jahren; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Sonderregel; Beurteilung; BÜHLER; Kausalität; Gründen; Altersfaktor
114 V 225Art. 28 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 1 IVG: Statut des Strafgefangenen in der Invalidenversicherung. Die Wartezeit kann auch Zeiten der Strafverbüssung umfassen. Der Versicherungsfall tritt grundsätzlich nach Ablauf der Wartezeit ein, ungeachtet der Tatsache, dass sich der Versicherte noch im Strafvollzug befindet. Ein Einkommensvergleich ist zu diesem Zeitpunkt jedoch nur vorzunehmen, wenn der Versicherte Anspruch auf Zusatzrenten hat. Andernfalls hat die Invaliditätsschätzung erst bei der Entlassung aus dem Strafvollzug zu erfolgen.
Wartezeit; Vollzug; Rente; Invalidität; Rechtsprechung; Einkommen; Zusatzrenten; Status; Freiheit; Gefangenen; Verbüssung; Tatsache; Einkommensvergleich; Versicherungsgericht; Inhaftierung; Zeiten; Versicherungsfall; Zeitpunkt; Anspruch; Invalidenrente; Revision; Statusänderung; Urteil; Kantons; Schaffhausen