Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm KVG:



Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) in der Schweiz regelt die obligatorische Krankenversicherung, die für alle Personen in der Schweiz verpflichtend ist. Es legt fest, welche Leistungen von den Krankenversicherern erbracht werden müssen, wie die Kostenübernahme für medizinische Behandlungen. Das KVG enthält auch Bestimmungen zur Prämienfestsetzung, Aufsicht über die Krankenversicherer und Finanzierung des Gesundheitssystems, um sicherzustellen, dass die Bevölkerung einen angemessenen Zugang zu medizinischer Versorgung hat.

Art. 41 KVG vom 2025

Art. 41 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 41 Wahl des Leistungserbringers und Kostenübernahme (1)

1 Die Versicherten können für die ambulante Behandlung unter den zugelassenen Leistungserbringern, die für die Behandlung ihrer Krankheit geeignet sind, frei wählen. Der Versicherer übernimmt die Kosten nach dem Tarif, der für den gewählten Leistungserbringer gilt. (2) (3)

1bis Die versicherte Person kann für die stationäre Behandlung unter den Spitälern frei wählen, die auf der Spitalliste ihres Wohnkantons oder jener des Standortkantons aufgeführt sind (Listenspital). Der Versicherer und der Wohnkanton übernehmen bei stationärer Behandlung in einem Listenspital die Vergütung anteilsmässig nach Artikel 49a höchstens nach dem Tarif, der in einem Listenspital des Wohnkantons für die betreffende Behandlung gilt. (4)

1ter Absatz 1bis gilt sinngemäss für Geburtshäuser. (5)

2 Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen, können für die stationäre Behandlung in der Schweiz unter den Listenspitälern frei wählen. (6)

2bis Bei folgenden Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen, übernehmen der Versicherer und der Kanton, an den die Versicherten einen Anknüpfungspunkt haben, bei stationärer Behandlung in einem Listenspital die Vergütung höchstens nach dem Tarif, der in einem Listenspital dieses Kantons für die betreffende Behandlung gilt:

  • a. Grenzgänger und Grenzgängerinnen sowie deren Familienangehörige;
  • b. Familienangehörige von Niedergelassenen, von Aufenthaltern und Aufenthalterinnen und von Kurzaufenthaltern und Kurzaufenthalterinnen;
  • c. Bezüger und Bezügerinnen einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung sowie deren Familienangehörige. (7)
  • 2ter Bei Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen und eine schweizerische Rente beziehen, sowie bei deren Familienangehörigen, übernehmen der Versicherer und die Kantone gemeinsam bei stationärer Behandlung in einem Listenspital die Vergütung höchstens nach dem Tarif für die betreffende Behandlung, der in einem Listenspital des Referenzkantons gilt. Der Bundesrat legt den Referenzkanton fest. (7)

    3 Beansprucht die versicherte Person bei einer stationären Behandlung aus medizinischen Gründen ein nicht auf der Spitalliste des Wohnkantons aufgeführtes Spital, so übernehmen der Versicherer und der Wohnkanton die Vergütung anteilsmässig nach Artikel 49a. Mit Ausnahme des Notfalls ist dafür eine Bewilligung des Wohnkantons notwendig. (3)

    3bis Medizinische Gründe nach den Absätzen 2 und 3 liegen bei einem Notfall vor oder wenn die erforderlichen Leistungen nicht angeboten werden:

  • a. bei ambulanter Behandlung am Wohn- oder Arbeitsort der versicherten Person oder in deren Umgebung;
  • b. bei stationärer Behandlung in einem Spital, das auf der Spitalliste des Wohnkantons aufgeführt ist. (5)
  • 4 Die Versicherten können ihr Wahlrecht im Einvernehmen mit dem Versicherer auf Leistungserbringer beschränken, die der Versicherer im Hinblick auf eine kostengünstigere Versorgung auswählt (Art. 62 Abs. 1 und 3). Der Versicherer muss dann nur die Kosten für Leistungen übernehmen, die von diesen Leistungserbringern ausgeführt oder veranlasst werden; Absatz 2 gilt sinngemäss. Die gesetzlichen Pflichtleistungen sind in jedem Fall versichert.

    (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016 (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6717; BBl 2016 1).
    (2) Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016 (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6717; BBl 2016 1).
    (3) (9)
    (4) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung), in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2049; BBl 2004 5551). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
    (5) (10)
    (6) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016 (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6717; BBl 2016 1).
    (7) (8)
    (8) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016 (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6717; BBl 2016 1).
    (9) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung), in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2049; BBl 2004 5551).
    (10) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung), in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2049; BBl 2004 5551).

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    Art. 41 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVSBES.2016.287Krankenversicherung KVGHausarzt; Überweisung; Behandlung; Hausarztes; Leistungserbringer; Krankenpflege; Krankenversicherung; Krankenpflegeversicherung; Recht; Versicherer; Person; Krankenkasse; Hausarztversicherung; Umteilung; Hausarztmodell; Beschwerdeführers; Überweisungsschreiben; Pflicht; Prämien; Versicherungsgericht; Akten; Behandlungen; Überweisungsbestätigung; Urteil; Steffisburg; Rechnung; Leistungen; önnen
    SHNr. 60/2002/55 Art. 41 Abs. 3 KVG; Art. 16 und Art. 34 VRG: Zuständigkeit und Verfahren zur Beurteilung von Begehren um Differenzzahlungen für die Behandlung in auswärtigen Krankenanstalten Kranken; Krankenversicherung; Spital; Zuständigkeit; Gesundheitsamt; Differenz; Krankenversicherungsgesetz; Verwaltung; Kanton; Verfahren; Verfügung; Obergericht; Wohnkanton; Differenzzahlung; Krankenversicherungsgesetzes; Begehren; Differenzzahlungen; Behandlung; Krankenanstalten; Kantons; Organisation; Dekret; Vollzug; Recht; Obergerichts; Rekurs; Regierungsrat
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVSBES.2020.163-Kostengutsprache; Medgate; Klinik; Leistung; Versicherung; Rehabilitation; Person; Sanagate; Rehabilitationsaufenthalt; Behandlung; Leistungserbringer; Universitätsspital; Kontakt; Reglement; Recht; Zentrum; Bundesgericht; Spital; Dienst; Telemedizin; Anruf; Urteil; Aufenthalt
    SGKV 2013/15Entscheiddieser Abklärung bildende MRI wurde in einer spitalexternen Klinik geplant. Spital; Behandlung; Kanton; Klinik; Notfall; Gallen; Wohnkanton; Recht; Kantons; Spitalliste; Graubünden; Rekurs; Untersuch; Rekurrentin; Untersuchung; Wohnkantons; Kostenübernahme; Abklärung; Person; Entscheid; Vorinstanz; Leistungsauftrag; Gericht; Fassung; Notfalls
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    148 V 70 (9C_764/2020)
    Regeste
    Art. 49 Abs. 1, Art. 49a, Art. 41 Abs. 1 bis KVG ; Abs. 1 und 4 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des KVG vom 21. Dezember 2007 (Spitalfinanzierung); Finanzierung stationärer Spitalbehandlung bei Übergangsfällen mit Eintritt 2011 und Austritt 2012; Kantonsanteil. Die Anwendung der allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätze ergibt, dass vor dem 1. Januar 2012 in einem Zürcher Privatspital erbrachte Leistungen keinen Anspruch auf einen Kantonsbeitrag begründen. Ein solcher besteht hingegen, soweit Leistungen nach diesem Zeitpunkt erbracht wurden (E. 5.2 und 5.3).
    Kanton; Spital; Kantons; Behandlung; Übergangsfälle; Recht; Spitalliste; Vertrag; Anspruch; Finanzierung; Krankenversicherung; Spitalfinanzierung; Kantonsanteil; Swiss; Patient; Spitäler; SwissDRG; Leistungsauftrag; Parteien; Regel; Leistungen; Kantonsbeiträge; Grund; Staatsbeitragsvereinbarung; Klinik; Vergütung; Tarif; Urteil
    147 II 248 (2C_404/2020)
    Regeste
    Art. 9 Abs. 2 lit. h StHG ; Behandlung und Unterbringung in einem ausserkantonalen Nicht-Listenspital (Privatspital), ohne dass der Wohnsitzkanton eine Kostengutsprache geleistet hat. System der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und Umfang der Übernahme von Kosten der ärztlichen bzw. der durch ein Spital erbrachten Heilbehandlung (E. 2.3).
    Spital; Behandlung; Abzug; Krankheit; Leistung; Krankheits; Urteil; Person; Kanton; Grund; Recht; Abteilung; Unfall; Zusatzversicherung; Abzüge; Personen; Kranken; Unfallkosten; Versicherung; Grundversicherung; Spitalliste; Kantons; Kreisschreiben; Patient; Entscheid

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-2894/2019Zulassung von GeburtshäusernGeburt; Kooperation; Spital; Anforderung; Kooperationsvertrag; Geburtshaus; Kanton; Spitalliste; Anforderungen; Geburtshäuser; Vorinstanz; Recht; Leistungsgruppe; Auflage; Leistungserbringer; Akutsomatik; Leistungsgruppen; Behandlung; Qualität; Liste; Verlegung; Bundesverwaltungsgericht; Notfall; Kantone; Beschluss; Leistungen; Listen
    C-2818/2019Zulassung von Spitälern (Kanton)Leistung; Leistungsauftrag; Spital; Leistungsgruppe; Bereich; Vorinstanz; Kanton; Spitalliste; Lindenhof; Standort; Leistungsgruppen; Mindestfallzahl; Fälle; Leistungsauftrags; Recht; Insel; Inselspital; Anforderung; Beschluss; Versorgung; Geburt; BVGer; Anforderungen; Erteilung; Urteil; Behandlung; Mindestfallzahlen; Fallzahl