Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV1) Art. 41

Zusammenfassung der Rechtsnorm ArGV1:



Die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz ist ein Teil der schweizerischen Gesetzgebung, die detaillierte Bestimmungen und Vorschriften enthält, um die Arbeitsbedingungen in der Schweiz zu regeln. Sie konkretisiert und ergänzt das Arbeitsgesetz, indem sie Mindeststandards für Arbeitszeiten, Pausenregelungen, Ruhezeiten und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz festlegt. Ihr Hauptziel ist es, die Rechte der Arbeitnehmer zu schützen und ein faires Arbeitsumfeld zu gewährleisten, wobei die Einhaltung von den Behörden überwacht wird und bei Verstössen Sanktionen verhängt werden können.

Art. 41 ArGV1 vom 2024

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Art. 41 (1) Gesuch (Art. 49 ArG)

1 Gesuche um Arbeitszeitbewilligungen sind einzureichen:

  • a. für vorübergehende Nacht- oder Sonntagsarbeit: bei der kantonalen Behörde, sobald die Planung der Arbeiten bekannt ist, jedoch spätestens eine Woche vor dem geplanten Arbeitsbeginn; Artikel 49 Absatz 2 des Gesetzes bleibt vorbehalten;
  • b. für dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nacht- oder Sonntagsarbeit: beim SECO spätestens acht Wochen vor dem geplanten Arbeitsbeginn.
  • 2 Die Gesuche sind schriftlich einzureichen und hinreichend zu begründen. Sie müssen folgende Angaben enthalten:

  • a. die Bezeichnung des Betriebes oder der Betriebsteile, für welche um die Bewilligung nachgesucht wird;
  • b. die Zahl der beteiligten erwachsenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und, im Fall eines Gesuchs um eine Arbeitszeitbewilligung für die Beschäftigung von Jugendlichen, die Zahl der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben;
  • c. den vorgesehenen Stundenplan, einschliesslich der Ruhezeit und Pausen sowie der Schichtwechsel und allfälliger Abweichungen; für die Nachtarbeit, für die drei- und mehrschichtige Arbeit sowie für den ununterbrochenen Betrieb kann auf grafische Darstellungen von Stunden- und Schichtenplänen verwiesen werden;
  • d. die beantragte Dauer der Bewilligung;
  • e. die Bestätigung, dass das Einverständnis des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin eingeholt worden ist;
  • f. die Bestätigung, dass eine medizinische Untersuchung hinsichtlich der Eignung des betroffenen Arbeitnehmers oder der betroffenen Arbeitnehmerin durchgeführt worden ist oder noch durchgeführt werden wird, wenn die Untersuchung von Gesetz oder Verordnung vorgesehen ist;
  • g. den Nachweis des dringenden Bedürfnisses oder der Unentbehrlichkeit und, im Fall eines Gesuchs um eine Arbeitszeitbewilligung für die Beschäftigung von Jugendlichen, den Nachweis, dass die Voraussetzungen nach den Artikeln 12 Absatz 1 und 13 Absatz 1 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007 (2) erfüllt sind;
  • h. die Zustimmung Dritter, wenn von Gesetz oder Verordnung vorgesehen.
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 100).
    (2) SR 822.115

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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