LACI Art. 41 - Occupation provisoire

Einleitung zur Rechtsnorm LACI:



Art. 41 LACI de 2024

Art. 41 Loi sur l’assurance-chômage (LACI) drucken

Art. 41 Occupation provisoire

1 et 2(1)

3 Le travailleur doit déclarer l’employeur le revenu qu’il tire d’une occupation provisoire ou d’une activité indépendante pendant la période où l’horaire de travail est réduit. L’employeur en informe la caisse.

4 Le Conseil fédéral détermine de quelle manière et dans quelle mesure le revenu tiré de l’occupation provisoire est pris en compte pour le calcul de la perte de gain prendre en considération.

5(2)

(1) Abrogés par le ch. I de la LF du 19 juin 2020, avec effet au 1er juil. 2021 (RO 2021 338; FF 2019 4237).
(2) Abrogé par le ch. I de la LF du 19 juin 2020, avec effet au 1er juil. 2021 (RO 2021 338; FF 2019 4237).

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2010/14Entscheid Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 324 und 333 OR. Insolvenzentschädigung, Betriebsübernahme, Arbeit auf Abruf. Die Beschwerdeführerin arbeitete bei ihrer früheren Arbeitgeberin in einem unregelmässigen Pensum. Nach Betriebsübernahme hätte die neue Arbeitgeberin das Pensum der Beschwerdeführerin nicht einseitig massiv vermindern dürfen, sondern hätte die Beschwerdeführerin während der Kündigungsfrist im früheren durchschnittlichen Mass einsetzen müssen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Dezember 2010, AVI 2010/14). Arbeit; Insolvenzentschädigung; Arbeitsverhältnis; Stunden; Lohnabrechnung; Arbeitgeber; Konkurs; Anspruch; Monats; Stundenlohn; Arbeitsverhältnisses; Bruttolohn; Monatslohn; Berechnung; Arbeitnehmende; L-GAV; Lohnanspruch; Lohnabrechnungen; Höhe; Klage; Forderung; Konkurseröffnung; Lohns; Arbeitsvertrag; Betrieb; Arbeitnehmenden; Basis; Urteil; üglich
SGAVI 2010/15Entscheid Art. 51 AVIG: Insolvenzentschädigung. Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit der Durchsetzung seiner Lohnforderung zu lange zugewartet und ist damit seiner Schadenminderungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Deshalb besteht kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. September 2010, AVI 2010/15). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_916/2010. Arbeit; Arbeitgeber; Konkurs; Gesellschaft; Lohnausstände; Arbeitsverhältnis; Schritte; Insolvenzentschädigung; Schadenminderungspflicht; Gesellschafter; Lohnforderung; Lohnforderungen; Konkurseröffnung; Zeitpunkt; Arbeitsverhältnisses; Zahlung; Ausstände; Lohnzahlung; Arbeitnehmende; Auflösung; Person; Recht; Entscheid
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
111 V 251Art. 24 AVIG, Art. 41a AVIV: Anrechnung von Zwischenverdienst. Art. 41a AVIV (in Kraft seit 1. Juli 1985) ist insofern gesetzwidrig, als das Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit von insgesamt über drei Monaten nicht als Zwischenverdienst, sondern als Einkommen aus Teilzeitbeschäftigung behandelt wird. Zwischenverdienst; Arbeit; Arbeitslose; Arbeitslosen; Einkommen; Teilzeitbeschäftigung; Arbeitslosenentschädigung; Kontrollperiode; Taggeld; Sinne; Taggelder; Erwerbstätigkeit; Anrechnung; Firma; Kreisschreiben; Verwaltung; Bezügerabrechnung; Anspruch; Zwischenverdienstes; Kontrollperioden; Weisung; Urteil; Vorinstanz; Verfügung; Regelung; Kreisschreibens