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Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 41 AVIG vom 2024

Art. 41 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) drucken

Art. 41 Zwischenbeschäftigung

1 und 2(1)

3 Der Arbeitnehmer muss das während der Kurzarbeit durch Zwischenbeschäftigung oder selbständige Tätigkeit erzielte Einkommen dem Arbeitgeber mitteilen. Dieser benachrichtigt die Kasse.

4 Der Bundesrat bestimmt, auf welche Weise und in welchem Umfange das durch Zwischenbeschäftigung erzielte Einkommen bei der Festlegung des anrechenbaren Verdienstausfalles berücksichtigt wird.

5(1)

(1) (2)
(2) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2010/14Entscheid Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 324 und 333 OR. Insolvenzentschädigung, Betriebsübernahme, Arbeit auf Abruf. Die Beschwerdeführerin arbeitete bei ihrer früheren Arbeitgeberin in einem unregelmässigen Pensum. Nach Betriebsübernahme hätte die neue Arbeitgeberin das Pensum der Beschwerdeführerin nicht einseitig massiv vermindern dürfen, sondern hätte die Beschwerdeführerin während der Kündigungsfrist im früheren durchschnittlichen Mass einsetzen müssen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Dezember 2010, AVI 2010/14). Arbeit; Insolvenzentschädigung; Arbeitsverhältnis; Stunden; Lohnabrechnung; Arbeitgeber; Konkurs; Anspruch; Monats; Stundenlohn; Arbeitsverhältnisses; Bruttolohn; Monatslohn; Berechnung; Arbeitnehmende; L-GAV; Lohnanspruch; Lohnabrechnungen; Höhe; Klage; Forderung; Konkurseröffnung; Lohns; Arbeitsvertrag; Betrieb; Arbeitnehmenden; Basis; Urteil; üglich
SGAVI 2010/15Entscheid Art. 51 AVIG: Insolvenzentschädigung. Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit der Durchsetzung seiner Lohnforderung zu lange zugewartet und ist damit seiner Schadenminderungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Deshalb besteht kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. September 2010, AVI 2010/15). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_916/2010. Arbeit; Arbeitgeber; Konkurs; Gesellschaft; Lohnausstände; Arbeitsverhältnis; Schritte; Insolvenzentschädigung; Schadenminderungspflicht; Gesellschafter; Lohnforderung; Lohnforderungen; Konkurseröffnung; Zeitpunkt; Arbeitsverhältnisses; Zahlung; Ausstände; Lohnzahlung; Arbeitnehmende; Auflösung; Person; Recht; Entscheid
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
111 V 251Art. 24 AVIG, Art. 41a AVIV: Anrechnung von Zwischenverdienst. Art. 41a AVIV (in Kraft seit 1. Juli 1985) ist insofern gesetzwidrig, als das Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit von insgesamt über drei Monaten nicht als Zwischenverdienst, sondern als Einkommen aus Teilzeitbeschäftigung behandelt wird. Zwischenverdienst; Arbeit; Arbeitslose; Arbeitslosen; Einkommen; Teilzeitbeschäftigung; Arbeitslosenentschädigung; Kontrollperiode; Taggeld; Sinne; Taggelder; Erwerbstätigkeit; Anrechnung; Firma; Kreisschreiben; Verwaltung; Bezügerabrechnung; Anspruch; Zwischenverdienstes; Kontrollperioden; Weisung; Urteil; Vorinstanz; Verfügung; Regelung; Kreisschreibens