Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 40a

Zusammenfassung der Rechtsnorm AHVG:



Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz. Es legt die Voraussetzungen für den Bezug von Renten fest, regelt die Höhe und Berechnung dieser Renten und finanziert die Versicherung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat. Das Gesetz dient der Existenzsicherung älterer Menschen und Hinterbliebener und trägt zur sozialen Sicherheit in der Schweiz bei.

Art. 40a AHVG vom 2025

Art. 40a Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 40a Kürzung bei Vorbezug der Altersrente

1 Die vorbezogene Altersrente wird um den versicherungsmathematischen Gegenwert der vorbezogenen Leistung gekürzt.

2 Der Bundesrat legt die Kürzungssätze nach versicherungsmathematischen Grund-sätzen einheitlich fest und ordnet das Verfahren. Er überprüft die Kürzungssätze mindestens alle zehn Jahre.

3 Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen tiefer als oder gleich hoch wie der Betrag der vierfachen minimalen jährlichen Altersrente nach Artikel 34, so werden die Kürzungssätze um 40 Prozent reduziert.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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