Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) Art. 407

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 407 ZPO vom 2024

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Art. 407 Schiedsgerichtsbarkeit

1 Die Gültigkeit von Schiedsvereinbarungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wurden, beurteilt sich nach dem für sie günstigeren Recht.

2 Für Schiedsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Recht. Die Parteien können jedoch die Anwendung des neuen Rechts vereinbaren.

3 Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Schiedsspruches in Kraft ist.

4 Für Verfahren vor den nach Artikel 356 zuständigen staatlichen Gerichten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Recht.


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Art. 407 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNG140002Mietzinsanfechtung Berufung gegen ein Urteil des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Meilen vom 4. Februar 2014 (MA1300001)Mietzins; Vorinstanz; Beklagten; Parteien; Berufung; Recht; Schiedsgutachter; Gutachten; Luxus; Schiedsgutachten; Mietzinse; Mietobjekt; Liegenschaft; Miete; Gericht; Entscheid; Vergleich; Luxuscharakter; Gutachter; Wohnräume; Zimmer; Garage; Vereinbarung; Schiedsgericht; Wohnräumen; Sinne; Person
ZHLB130027ForderungBeklagten; Gericht; Schiedsgericht; Schiedsvereinbarung; Berufung; Verfahren; Konsortialvertrag; Recht; Parteien; Konsortialvertrages; Auslegung; Meilen; Klage; Vorinstanz; Bezirksgericht; Klägers; Gerichte; Entscheid; Schiedsgerichts; Vereinbarung; Höhe; Konsortium; Ausschluss; Gesellschaft; Mediation; Entschädigungsfolgen; Entscheidgebühr; Parteientschädigung; Schiedseinrede
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPG110009Ablehnung eines Schiedsrichters nach Art. 369 ZPOGesuch; Gesuchs; Schiedsrichter; Gesuchsgegner; Gesuchsgegnerin; Gesuchsgegnerinnen; Parteien; Versicherung; Versicherungsvertrag; Parteischiedsrichter; Schiedsgericht; Versicherungsvertrages; Recht; Entscheid; Schlichtungs; Schlichter; Ablehnung; Schlichtungsverfahren; Schweiz; Verfahren; Schiedsgerichts; Gericht; Schiedsrichters; Stellung; Stellungnahme; Schweizerische; Entscheide; Eingabe
ZHPG110010VollstreckbarkeitsbescheinigungGesuch; Vollstreckbarkeit; Gesuchsgegnerin; Verfahren; Vollstreckbarkeitsbescheinigung; Zivilprozessordnung; Schweizerische; Gericht; Schiedsspruch; Kommentar; Schweizerischen; Ausstellung; Obergericht; Frist; Basel; Verwaltungskommission; Stellung; Rechtsöffnung; Brunner; Verfügung; Verfahrens; Standslosigkeit; Kanton; Entscheid; Rechtsanwalt; Eingabe; Möglichkeit; Stellungnahme; Girsberger
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 393 (5A_244/2018)Art. 279 Abs. 1, 304, 306 Abs. 2 und 3 ZGB, Art. 299 ZPO; Vertretung des minderjährigen Kindes im selbständigen Kindesunterhaltsprozess durch den obhutsberechtigten Elternteil; Frage der Interessenkollision. Die Alleininhaberin der elterlichen Sorge kann in Vertretung des Kindes ohne Weiteres eine Rechtsanwältin mit der Einleitung einer Unterhaltsklage mandatieren (E. 2.3). Wird das Kind während des Unterhaltsprozesses unter die gemeinsame elterliche Sorge beider Eltern gestellt, so begründet dieser Umstand allein keine abstrakte Interessenkollision zwischen Mutter und Kind, aufgrund derer die Vertretungsmacht der Mutter entfiele und dem Kind ein Beistand für den Unterhaltsprozess bestellt werden müsste (E. 2.7.2). Dies gilt auch dann, wenn Betreuungsunterhalt gefordert wird (E. 2.7.3). Kindes; Eltern; Interesse; Interessen; Unterhalt; Elternteil; Vertretung; Interessenkollision; Kindesunterhalt; Betreuung; Kindesunterhalts; Sorge; Betreuungsunterhalt; Elternteils; Kindesunterhaltsprozess; Mutter; Beistand; Entscheid; Gericht; Verfahren; Unterhaltsklage; Unterhaltsprozess; Klage; AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL; MARANTA/FASSBIND; Urteil; Tochter; Linie
142 III 220 (4A_492/2015)Art. 649a Abs. 1 ZGB; Art. 354, Art. 358 und Art. 393 lit. b ZPO; Schiedsklausel in einer Nutzungs- und Verwaltungsordnung einer Miteigentümergemeinschaft; Zuständigkeitsrüge. Grundsätze der Zuständigkeitsrüge nach Art. 393 lit. b ZPO (E. 3.1); Umfang der gesetzlichen Sukzession nach Art. 649a Abs. 1 ZGB mit Blick auf Schiedsklauseln (E. 3.4.1); Gültigkeit statutarischer Schiedsklauseln (E. 3.4.2 und 3.4.3) und Anwendung im konkreten Fall (E. 3.4.4); objektive Schiedsfähigkeit (E. 3.5). Schiedsklausel; Miteigentümer; Verwaltung; Verwaltungs; Recht; Urteil; Verwaltungsreglement; Rechtsnachfolger; Schiedsklauseln; Schiedsgericht; Schiedsvereinbarung; Miteigentümergemeinschaft; Liegenschaft; Parteien; Nutzungs; Bundesgericht; Statuten; Verwaltungsordnung; Entscheid; Schiedsrichter; Erwerb; Aktie; Zuständigkeit; Aktien; Aktionär; Gültigkeit; Schiedsgerichtsbarkeit

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AutorKommentarJahr
Brunner, Gasser, Schwander, Schweizer Brunner, Gasser, Schwander [éd.]2016