E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Obligationenrecht (OR)

Art. 406c OR vom 2024

Art. 406c Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 406c Bewilligungspflicht

1 Die berufsmässige Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung von Personen oder an Personen aus dem Ausland bedarf der Bewilligung einer vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle und untersteht deren Aufsicht.

2 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften und regelt namentlich:

  • a. die Voraussetzungen und die Dauer der Bewilligung;
  • b. die Sanktionen, die bei Zuwiderhandlungen gegen den Beauftragten verhängt werden;
  • c. die Pflicht des Beauftragten, die Kosten für die Rückreise der zu vermittelnden Personen sicherzustellen.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
    www.swissactiv.ch
    Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
    Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
    Neue Leute treffen und Unternehmungen machen
    SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz