Art. 406c OR vom 2024
Art. 406c Bewilligungspflicht
1 Die berufsmässige Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung von Personen oder an Personen aus dem Ausland bedarf der Bewilligung einer vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle und untersteht deren Aufsicht.
2 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften und regelt namentlich:a. die Voraussetzungen und die Dauer der Bewilligung;b. die Sanktionen, die bei Zuwiderhandlungen gegen den Beauftragten verhängt werden;c. die Pflicht des Beauftragten, die Kosten für die Rückreise der zu vermittelnden Personen sicherzustellen.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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