ZGB Art. 404 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 404 ZGB vom 2022

Art. 404 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 404 C. Entschädigung und Spesen

1 Der Beistand oder die Beiständin hat Anspruch auf eine angemes?sene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber.

2 Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben.

3 Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können.


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Art. 404 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ230083MandatsentschädigungBeistand; Entschädigung; Entscheid; Beistands; Bezirksrat; Mandats; Beistandschaft; Winterthur; Beschwerdeführers; Aufwand; Recht; Arbeit; Schwierigkeit; Aufgaben; Verfahren; Verhältnisse; Bereich; Kontakt; Beschwerdeverfahren; Erwachsenenschutzbehörde; Begleitbeistand; Höhe; Entscheidgebühr; Vorinstanz; Sozialamt; Verantwortung
ZHPQ220029Entschädigung VorsorgebeauftragterEntschädigung; Vorsorgeauftrag; Zeitaufwand; Entscheid; Vorinstanz; Recht; Urteil; Beschwerde; Person; Beistand; Aufgaben; Auftrag; Vorsorgebeauftragte; Verfahren; Abrechnung; Aufträge; Beistands; Erwachsenenschutzbehörde; BR-act; Vorsorgeauftrags; Beistandschaft; Fachkenntnisse; Beauftragte; Vorsorgebeauftragten; Bezirksrat; Regelung; Beschwerdeinstanz; ährige
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2021.366-Beistand; Beistands; Liegenschaft; Aufwendungen; Mandatsträger; Verkauf; Apos; Entschädigung; Beistandschaft; Mandatsträgerentschädigung; Region; Solothurn; Entscheid; Stunden; Erwachsenenschutzbehörde; Beschwerde; Verwaltung; Spesen; Errichtung; Räumung; Bruder; Aufgabe; Verwaltungsgericht; Zusammenhang; Aufwand; Fahrt; Vorinstanz; Fahrten
SOVWBES.2021.60-Verfahren; Entscheid; Verfahrens; Beistand; Verwaltungsgericht; Solothurn; Gebühr; Region; Kindes; Mandatsträgerentschädigung; Beschwerde; Gebühren; Entschädigung; Richtlinien; Erwachsenenschutzbehörde; Vermögensverwaltung; Beistandschaft; Schlussbericht; Schlussrechnung; Apos; Dispositivziffer; Person; Massnahme; Rechnung; Ziffer; Verfahrenskosten; Massnahmen; Mandatsperson; Beschwerdeschrift; ürftig
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 V 139 (9C_669/2019) Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 8 und 9 Abs. 1, Art. 13 AHVG ; AHV-rechtliches Beitragsstatut. Die Versicherte übt in ihrer Funktion als von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ernannte Fachbeiständin (Privatperson mit spezifischen beruflichen Qualifikationen) eine AHV-beitragsrechtlich selbstständige Erwerbstätigkeit aus (E. 6.2 und 6.3). ändig; Beistand; Beistands; Arbeit; Erwachsenenschutz; Erwerb; Erwerbstätigkeit; Person; Erwachsenenschutzbehörde; Beistandschaft; MAUCHLE; Aufgabe; Hinweisen; Aufgaben; Behörde; Vormunds; Bundesgericht; Qualifikation; Beistände; Fachbeistand; Entschädigung; Fachbeiständin; Bezirk; Beiständin; Abhängigkeit
143 III 183 (5A_327/2016)Art. 449a i.V.m. Art. 404 Abs. 3 ZGB; Anordnung einer Vertretung; Anspruch der Beistandsperson auf Entschädigung und Spesenersatz. Die Kosten der Vertretung im Erwachsenenschutzverfahren sind nach den für die Beistandschaft geltenden Bestimmungen zu regeln. In erster Linie ist die betroffene Person kostenpflichtig. Sie kann die Kosten nach Massgabe des kantonalen Rechts als Parteikosten geltend machen (E. 4). Vertretung; Erwachsenenschutz; Person; Beistand; Urteil; Schweizerische; Obergericht; Bundesgericht; Verfahren; Kommentar; Botschaft; Recht; Entschädigung; Kindes; Zivilgesetzbuch; Beistandschaft; Schweizerischen; Regel; Zivilprozessordnung; Erwachsenenschutzverfahren; Entscheid; Gerichtskosten; Vertreter; Regelung; Spesen; Freiheitsentziehung; Anspruch; Bestimmungen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Thomas Geiser, ReusserBasler Zivilgesetzbuch I2018
Reusser, GeiserBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2018