CC Art. 403 -

Einleitung zur Rechtsnorm CC:



Art. 403 CC de 2024

Art. 403 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 403 B. Empêchement et conflit d’intérêts

1 Si le curateur est empêché d’agir ou si, dans une affaire, ses intérêts entrent en conflit avec ceux de la personne concernée, l’autorité de protection de l’adulte nomme un substitut ou règle l’affaire elle-même.

2 L’existence d’un conflit d’intérêts entraîne de plein droit la fin des pouvoirs du curateur dans l’affaire en cause.


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Art. 403 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ210027Nichteintreten auf den Antrag auf Beistandswechsel in der Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGBändin; Beiständin; Stiftung; Interesse; Bezirk; Person; Bezirksrat; Beistand; Urteil; Aufgabe; Recht; Interessen; Beschwer; Handlung; Aufgaben; Anweisungen; Kammer; Demenz; Vermögens; Vollmac; Erwäg; Handlungen; Demenzerkrankung; Generalvollmacht; ützt
ZHPQ190068BeistandschaftRecht; Entscheid; Interesse; Vorinstanz; Beistand; Interessen; Beschluss; Bezirk; Horgen; Beschwerde; Bezirks; Kindes; Mutter; Ersatzbeistand; Bezirksrat; Verfahren; Interessenkollision; Beistands; Kinder; Beistandschaft; Bruder; Erben; Urteil; Rechnung; Erwachsenenschutzbehörde; Erbengemeinschaft; Eltern; Lassvermögen; Ersatzbeistandschaft; Person
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2019.212ProzessvollmachtRecht; Simic; Verfahren; Beiständin; Rechtsanwalt; Entscheid; Verfahren; Beistand; Staat; Geschäft; Staatsanwaltschaft; Solothurn; Person; Thal-Gäu; E-Mail; Beschwerde; Zustimmung; Kanton; Erwachsenenschutz; Verfahrens; Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein; Prozessvollmacht; Verwaltungsgericht; Erwachsenenschutzbehörde; Kantons; Kindes; Geschäfts; Zivil; Gesuch; Antrag
BSVD.2015.114 (AG.2015.733)Dahinstellung des Verfahrens auf Erweiterung der Aufgabenbereiche der Beistandsperson sowie auf Prüfung von weiteren Massnahmen des ErwachsenenschutzesErwachsenenschutz; Massnahme; Massnahmen; Beistand; Entscheid; Person; Erweiterung; Verwaltung; Beistands; Behandlung; Erwachsenenschutzbehörde; Basel; Aufgabe; Wohnung; Rechtsmittel; Kantons; Verwaltungsgericht; Kindes; Erwachsenenschutzes; Bundesgericht; Basel-Stadt; Prüfung; Beistandschaft; Ersatzbeiständin; Kantonspolizei; Verfahren; Erhebung; Akten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
118 II 392Vollstreckung des Besuchsrechtes (Art. 273 ZGB). 1. Die Vollstreckung eines Besuchs- und Ferienrechts richtet sich nach kantonalem Verfahrensrecht. 2. Der Besuchsberechtigte hat konkret die Übergabe der Kinder gemäss den im Urteil festgelegten Modalitäten zu verlangen. 3. Sobald eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils in bezug auf das Besuchsrecht eingereicht worden ist, ist es nicht willkürlich, dessen Vollstreckung zu verweigern. Vollstreckung; Besuchs; Urteil; Kinder; Ferienrecht; Werner; Verfahrensrecht; Abänderung; Scheidungsurteil; Katharina; Scheidungsurteils; Besuchsrecht; Ferienrechts; Besuchsberechtigte; Übergabe; Modalitäten; Klage; Gerichtspräsident; Gesuchsgegnerin; Kantons; Gesuchstellers; Kindern; Appellationshof; Entscheid; Erwägungen; VOGEL; Begehren

Kommentare zum Gesetzesartikel

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ReusserBasler Kommentar ZGB I2018
ReusserBasler Kommentar ZGB I2018