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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 403 ZGB vom 2024

Art. 403 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 403 B. Verhinderung und Interessenkollision

1 Ist der Beistand oder die Beiständin am Handeln verhindert oder widersprechen die Interessen des Beistands oder der Beiständin in einer Angelegenheit denjenigen der betroffenen Person, so ernennt die Erwachsenenschutzbehörde einen Ersatzbeistand oder eine Ersatzbeiständin oder regelt diese Angelegenheit selber.

2 Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse des Beistands oder der Beiständin in der entsprechenden Angelegenheit.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 403 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ210027Nichteintreten auf den Antrag auf Beistandswechsel in der Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGBBeschwer; Beschwerde; Beiständin; Beschwerdef; Deführerin; Beschwerdeführerin; Ftung; Stiftung; Interesse; Bezirk; Igung; Person; Bezirksrat; Beistand; Urteil; Aufgabe; Recht; Interessen; Handlung; Aufgaben; Anweisungen; Kammer; Demenz; Angesicht; Vermögens; Vollmac; Verbeiständeten; Wirke; Erwäg; Demenzerkrankung
ZHPQ190068BeistandschaftBeschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Entscheid; Interesse; Vorinstanz; Beistand; Interessen; Möge; Beschluss; Bezirk; Horgen; Bezirks; Kindes; Mutter; Ersatzbeistand; Bezirksrat; Verfahren; Interessenkollision; Beistands; Kinder; Abstrakte; Beistandschaft; Bruder; Urteil; Rechnung; Rigen; Erwachsenenschutzbehörde; Verstorben
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2019.212Prozessvollmacht
BSVD.2015.114 (AG.2015.733)Dahinstellung des Verfahrens auf Erweiterung der Aufgabenbereiche der Beistandsperson sowie auf Prüfung von weiteren Massnahmen des Erwachsenenschutzes
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
118 II 392Vollstreckung des Besuchsrechtes (Art. 273 ZGB). 1. Die Vollstreckung eines Besuchs- und Ferienrechts richtet sich nach kantonalem Verfahrensrecht. 2. Der Besuchsberechtigte hat konkret die Übergabe der Kinder gemäss den im Urteil festgelegten Modalitäten zu verlangen. 3. Sobald eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils in bezug auf das Besuchsrecht eingereicht worden ist, ist es nicht willkürlich, dessen Vollstreckung zu verweigern. Vollstreckung; Besuchs; Willkürlich; Urteil; Beschwerde; Kinder; Ferienrecht; Kantonale; Werner; Abänderung; Scheidungsurteil; Verfahrensrecht; Katharina; Scheidungsurteils; Besuchsrecht; Willkürlich; Wendet; Beschwerdeführer; Staatsrechtliche; Ferienrechts; Kantonalem; Besuchsberechtigte; Übergabe; Festgelegten; Modalitäten; Klage; Gerichtspräsident; Gesuchsgegnerin; Gerichtlich
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