Art. 400 A. Ernennung
1 Die Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Bei besonderen Umständen können mehrere Personen ernannt werden.
2 Die Person darf nur mit ihrem Einverständnis ernannt werden. (1)
3 Die Erwachsenenschutzbehörde sorgt dafür, dass der Beistand oder die Beiständin die erforderliche Instruktion, Beratung und Unterstützung erhält.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2801; BBl 2017 1811 3205).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PQ190082 | Kindesschutzmassnahmen / vorsorgliche Massnahmen | Beschwerde; Recht; Beschwerdeführerin; KESB-act; Kinder; Bezirksrat; Winterthur; Massnahme; Entscheid; Kindes; Eltern; Verfahren; Unentgeltliche; Familie; Partei; Über; Eheschutz; Verfahren; Parteien; Beistand; Vorsorgliche; Rechtspflege; Gericht; Beschwerdegegner; Akten; Urteil; Bezirksrates; Recht; Erziehung |
ZH | PQ180057 | Erwachsenenschutzmassnahmen | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beistand; Entscheid; Verfahren; KESB-act; Bezirksrat; Beistandschaft; Verfahrens; Belange; Angelegenheiten; Aufgabe; Vater; Person; Akten; Anhörung; Winterthur; Administrativen; Finanziellen; Entscheide; Berufsbeistand; Aufgaben; BR-act; Entscheides; Begründung; Antrag; Vaters; Teilweise; Gericht |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2019.329 | Wechsel Mandatsperson / Verfahrenskosten persönlicher Verkehr | |
SO | VWBES.2019.198 | Beistandschaft |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 V 139 (9C_669/2019) | Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 8 und 9 Abs. 1, Art. 13 AHVG ; AHV-rechtliches Beitragsstatut. Die Versicherte übt in ihrer Funktion als von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ernannte Fachbeiständin (Privatperson mit spezifischen beruflichen Qualifikationen) eine AHV-beitragsrechtlich selbstständige Erwerbstätigkeit aus (E. 6.2 und 6.3). | Beistand; Arbeit; Beistands; Selbstständige; Beschwerde; Erwachsenenschutz; Erwerb; Erwerbstätigkeit; Person; Beschwerdeführerin; Erwachsenenschutzbehörde; Beistandschaft; Unselbstständig; MAUCHLE; Aufgabe; Unselbstständige; Hinweisen; Aufgaben; Spezifische; Private; Bunden; Behörde; Vormunds; Bundesgericht; Qualifikation; Selbstständiger; Beistände; Fachbeistand; Entschädigung |
133 III 664 (5C.8/2007) | Art. 400 OR; Auskunftsrecht des Auftraggebers. Tragweite der Auskunftspflicht einer Bank bei Einzahlungen und Überweisungen (E. 2). | Auskunft; Erblasser; Auskunfts; Konto; Überweisung; Einzahlung; Auftrag; Recht; Einzahlungen; Überweisungen; Banken; Vertragliche; Erblassers; Empfänger; Auskunftsbegehren; Verhältnis; Erben; Überweiser; Empfängerbank; BankG; Transaktion; Urteil; Berufung; Auskunftsrecht; Transaktionen; Unterlagen; Konten; Obergericht; Stiftung |
Autor | Kommentar | Jahr |
RuthReusser | Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I | 2018 |