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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 400 ZGB vom 2024

Art. 400 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 400 A. Ernennung I. Allgemeine Voraussetzungen

1 Die Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Bei besonderen Umständen können mehrere Personen ernannt werden.

2 Die Person darf nur mit ihrem Einverständnis ernannt werden. (1)

3 Die Erwachsenenschutzbehörde sorgt dafür, dass der Beistand oder die Beiständin die erforderliche Instruktion, Beratung und Unterstützung erhält.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2801; BBl 2017 1811 3205).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 400 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ190082Kindesschutzmassnahmen / vorsorgliche MassnahmenBeschwerde; Recht; Beschwerdeführerin; KESB-act; Kinder; Bezirksrat; Winterthur; Massnahme; Entscheid; Kindes; Eltern; Verfahren; Unentgeltliche; Familie; Partei; Über; Eheschutz; Verfahren; Parteien; Beistand; Vorsorgliche; Rechtspflege; Gericht; Beschwerdegegner; Akten; Urteil; Bezirksrates; Recht; Erziehung
ZHPQ180057ErwachsenenschutzmassnahmenBeschwerde; Beschwerdeführer; Beistand; Entscheid; Verfahren; KESB-act; Bezirksrat; Beistandschaft; Verfahrens; Belange; Angelegenheiten; Aufgabe; Vater; Person; Akten; Anhörung; Winterthur; Administrativen; Finanziellen; Entscheide; Berufsbeistand; Aufgaben; BR-act; Entscheides; Begründung; Antrag; Vaters; Teilweise; Gericht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2019.329Wechsel Mandatsperson / Verfahrenskosten persönlicher Verkehr
SOVWBES.2019.198Beistandschaft
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 V 139 (9C_669/2019) Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 8 und 9 Abs. 1, Art. 13 AHVG ; AHV-rechtliches Beitragsstatut. Die Versicherte übt in ihrer Funktion als von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ernannte Fachbeiständin (Privatperson mit spezifischen beruflichen Qualifikationen) eine AHV-beitragsrechtlich selbstständige Erwerbstätigkeit aus (E. 6.2 und 6.3). Beistand; Arbeit; Beistands; Selbstständige; Beschwerde; Erwachsenenschutz; Erwerb; Erwerbstätigkeit; Person; Beschwerdeführerin; Erwachsenenschutzbehörde; Beistandschaft; Unselbstständig; MAUCHLE; Aufgabe; Unselbstständige; Hinweisen; Aufgaben; Spezifische; Private; Bunden; Behörde; Vormunds; Bundesgericht; Qualifikation; Selbstständiger; Beistände; Fachbeistand; Entschädigung
133 III 664 (5C.8/2007)Art. 400 OR; Auskunftsrecht des Auftraggebers. Tragweite der Auskunftspflicht einer Bank bei Einzahlungen und Überweisungen (E. 2). Auskunft; Erblasser; Auskunfts; Konto; Überweisung; Einzahlung; Auftrag; Recht; Einzahlungen; Überweisungen; Banken; Vertragliche; Erblassers; Empfänger; Auskunftsbegehren; Verhältnis; Erben; Überweiser; Empfängerbank; BankG; Transaktion; Urteil; Berufung; Auskunftsrecht; Transaktionen; Unterlagen; Konten; Obergericht; Stiftung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
RuthReusserBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch I2018
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