E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 400 StPO vom 2024

Art. 400 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 400 Vorprüfung

1 Geht aus der Berufungserklärung nicht eindeutig hervor, ob das erstinstanzliche Urteil ganz oder nur in Teilen angefochten wird, so fordert die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Partei auf, ihre Erklärung zu verdeutlichen, und setzt ihr dafür eine Frist.

2 Die Verfahrensleitung übermittelt den anderen Parteien unverzüglich eine Kopie der Berufungserklärung.

3 Die anderen Parteien können innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich:

  • a. Nichteintreten beantragen; der Antrag muss begründet sein;
  • b. Anschlussberufung erklären.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
    www.swissactiv.ch
    Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
    Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
    Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

    Art. 400 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSU230064Widerhandlung gegen die Covid-19-VerordnungSchuldig; Beschuldigte; Berufung; Statthalteramt; Digten; Beschuldigten; Demonstration; Vorinstanz; Urteil; Personen; Unbewilligte; Verfahren; Lautsprecher; Bewilligten; Unbewilligten; Platz; Recht; Polizeiliche; Verordnung; Bezirk; Gericht; -platz; Sinne; Bundes; Lautsprecherdurchsage; Klagt; Befehl; Einsprecherin; Entschädigung; Polizeilichen
    ZHSU230065Widerhandlung gegen die Covid-19-VerordnungSchuldig; Beschuldigte; Berufung; Statthalteramt; Digten; Beschuldigten; Demonstration; Vorinstanz; Personen; Urteil; Unbewilligte; Bewilligten; Unbewilligten; Verfahren; Lautsprecher; Platz; Recht; Polizeiliche; -platz; Verordnung; Bezirk; Gericht; Klagt; Sinne; Bundes; Lautsprecherdurchsage; Berufungsbeklagte; Befehl; Einsprecherin; Entschädigung
    Dieser Artikel erzielt 216 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
    Hier geht es zur Registrierung.
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
    www.swissactiv.ch
    Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
    Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
    Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSSB.2017.92 (AG.2020.613)gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Urkundenfälschung und Fälschung von Ausweisen
    BSSB.2020.19 (AG.2020.274)Gültigkeit der Berufung
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
    www.swissactiv.ch
    Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
    Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
    Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 IV 93 (6B_360/2020)
    Regeste
    Art. 2 Abs. 2, Art. 374 f. und Art. 404 Abs. 2 StPO ; Grundsatz der Formstrenge, selbstständiges Massnahmeverfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person, Eingriff in die Dispositionsfreiheit. Beim Grundsatz der Formstrenge ( Art. 2 Abs. 2 StPO ) handelt es sich um einen fundamentalen Grundsatz des Strafprozessrechts (E. 1.3.2).
    Verfahren; Verfahren; Schaft; Schuld; Person; Massnahme; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Beschwerde; Verfahrens; Schuldig; Selbstständige; Schuldunfähigkeit; Erstinstanzliche; Recht; Urteil; Beschwerdeführer; Beschuldigte; Schuldunfähig; Verfahrens; Antrag; Störung; Berufung; Vorinstanz; Prozessordnung; Entscheid; Grundsatz; Schuldspruch; Ordentliche; Gericht
    147 IV 36 (6B_895/2019)
    Regeste
    Art. 400 Abs. 3 lit. b und Art. 401 StPO ; Art. 15 Abs. 2 StBOG ; Umwandlung der Berufung in eine Anschlussberufung. Die gleichen Anträge einer Partei können nicht parallel Gegenstand einer Berufung und einer Anschlussberufung zur Berufung einer anderen Partei sein. Eine Berufung kann nach Ablauf der Frist für die Anschlussberufung gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO daher nicht mehr gültig in eine Anschlussberufung umgewandelt werden (E. 2).
    Anschlussberufung; Berufung; Beschwerde; Beschwerdegegner; Partei; Hauptberufung; Umwandlung; Recht; Rückzug; Beschwerdegegners; Urteil; Frist; Gültig; Beschwerdeführerin; Nichteintreten; Vorinstanz; Anträge; Bundes; Sinne; Rechtsmittel; StBOG; Berufungserklärung; Erhoben; Parteien; Läge; Mehrfachen; Qualifizierten; Erklärte; Unzulässig; Erstinstanzliche

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BG.2022.17Berufung; Bundes; Platini; Verfahren; Gericht; Richter; Ausstand; Kammer; Ausserordentlichen; Eingabe; Gerichtsschreiber; Urteil; Sistierung; Anschlussberufung; Blatter; StBOG; Berufungskammer; Bundesstrafgerichts; Verfahrens; Spruchk?rper; Berufungsverfahren; Nebenamtliche; Vorsitzende; Richtergremium; Begr?ndet; Ausstandsfrage; Verfahrens; Hauptsache; Entscheid
    BB.2022.42Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Aussage; Aussagen; Privatkl?ger; Berufung; Recht; Recht; Urteil; Bundes; Verfahren; Beschimpfung; Verhalten; Verfahren; Drohung; Beamte; Beweis; Ziffer; Verhalten; Beh?rden; Gewalt; Kammer; Zeuge; Gesagt; Stirn; Verfahrens; Konfrontation
    SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz