Art. 40 PA dal 2022
Art. 40 II. Mezzi coattivi
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
Art. 40 Legge federale sulla procedura amministrativa (VwVG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
VD | 2013/589 | - | Invalidité; Assurance; Assuré; Suisse; èglement; Assurée; écision; ériode; ériodes; Assurance-invalidité; édéral; écurité; Après; éenne; Application; -après:; Selon; ésente; évrier; écembre; Etats; Office; ères |
VD | 2013/308 | - | Assurance; Invalidité; èglement; Suisse; ériode; Assurance-invalidité; édéral; égislation; écision; Office; égal; ériodes; Année; Années; égime; écurité; Octroi; ésidence; édérale; Intimé; ération; écessaire; également; Autre; Application |
Dieser Artikel erzielt 5 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
130 V 352 | Art. 4 und 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung): Somatoforme Schmerzstörungen und Invaliditätsbegriff. Eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung allein vermag in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken. Umschreibung der Voraussetzungen, unter welchen ein Abweichen von diesem Grundsatz ausnahmsweise in Betracht fällt (Erw. 2.2.3; Präzisierung der Rechtsprechung). | Schmerz; Arbeit; Schmerzstörung; Urteil; Arbeitsunfähigkeit; Einschränkung; Arbeitsfähigkeit; Person; Invalidität; Urteile; MEYER-BLASER; Verwaltung; Hinweis; Sinne; Betracht; Vorinstanz; Gutachten; Schmerzen; Befunde; Sicht; Einschätzung; Recht; Hinweisen; Schmerzstörungen; Hinweisen; |
125 V 351 | Art. 4 BV; Art. 108 Abs. 1 lit. b UVG; Art. 40 BZP in Verbindung mit Art. 19 VwVG; Art. 95 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 113 und 132 OG: Beweiswürdigung, Parteigutachten. Ein Parteigutachten besitzt nicht den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder von einem Unfallversicherer nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten. Es verpflichtet indessen den Richter, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassung und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder vom Unfallversicherer förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist. | Gericht; Gutachten; Beweiswürdigung; Unfall; Richter; Schlussfolgerungen; Verfahren; Beurteilung; Bericht; Sozialversicherung; Verbindung; Parteigutachten; Unfallversicherer; Gerichtsgutachten; Beweiswert; Urteil; Rechtsprechung; Richtlinien; Gutachters; Beweismittel; Verwaltungs; Hinweisen; Schweizerische |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-8435/2007 | Eisenbahnen (Übriges) | Bundes; Beschwerdeführende; Standort; Beschwerdeführenden; Anlage; Vorinstanz; Kaltbrunn; GSM-R; Mobilfunk; Antenne; Bundesverwaltungsgericht; Bundesgericht; Recht; Bahnfunk; Kontrolle; Strecke; Bahnfunkanlage; Grenzwert; Urteil; Bundesgerichts; Gericht; Ziegelbrücke; Richtung |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Müller, Schindler, Auer | Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG] | 2008 |
- | Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG] | 2008 |