Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm VwVG:



Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) in der Schweiz legt die Regeln für das Verwaltungsverfahren fest, einschliesslich des Ablaufs, der Grundsätze und der Zuständigkeiten der Behörden. Es regelt auch die Rechte und Pflichten der Beteiligten sowie die Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Verwaltung, um transparente, faire und effiziente Verwaltungsverfahren sicherzustellen. Das VwVG dient als wichtiges Instrument zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor möglichen Rechtsverletzungen seitens der Verwaltung.

Art. 40 VwVG vom 2022

Art. 40 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) drucken

Art. 40 II. Zwangsmittel 1. Schuldbetreibung (1)

SR 281.1Verfügungen auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung sind auf dem Wege der Schuldbetreibung nach dem Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs zu vollstrecken.

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

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Art. 40 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2013/589-Invalidité; Assurance; Assuré; Suisse; èglement; Assurée; écision; ériode; ériodes; Assurance-invalidité; édéral; écurité; Après; éenne; Application; -après:; Selon; ésente; évrier; écembre; Etats; Office; ères
VD2013/308-Assurance; Invalidité; èglement; Suisse; ériode; Assurance-invalidité; édéral; égislation; écision; Office; égal; ériodes; Année; Années; égime; écurité; Octroi; ésidence; édérale; Intimé; ération; écessaire; également; Autre; Application
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 V 352Art. 4 und 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung): Somatoforme Schmerzstörungen und Invaliditätsbegriff. Eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung allein vermag in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken. Umschreibung der Voraussetzungen, unter welchen ein Abweichen von diesem Grundsatz ausnahmsweise in Betracht fällt (Erw. 2.2.3; Präzisierung der Rechtsprechung).
Schmerz; Arbeit; Schmerzstörung; Urteil; Arbeitsunfähigkeit; Einschränkung; Arbeitsfähigkeit; Person; Invalidität; Urteile; MEYER-BLASER; Verwaltung; Hinweis; Sinne; Betracht; Vorinstanz; Gutachten; Schmerzen; Befunde; Sicht; Einschätzung; Recht; Hinweisen; Schmerzstörungen; Hinweisen;
125 V 351Art. 4 BV; Art. 108 Abs. 1 lit. b UVG; Art. 40 BZP in Verbindung mit Art. 19 VwVG; Art. 95 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 113 und 132 OG: Beweiswürdigung, Parteigutachten. Ein Parteigutachten besitzt nicht den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder von einem Unfallversicherer nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten. Es verpflichtet indessen den Richter, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassung und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder vom Unfallversicherer förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist.
Gericht; Gutachten; Beweiswürdigung; Unfall; Richter; Schlussfolgerungen; Verfahren; Beurteilung; Bericht; Sozialversicherung; Verbindung; Parteigutachten; Unfallversicherer; Gerichtsgutachten; Beweiswert; Urteil; Rechtsprechung; Richtlinien; Gutachters; Beweismittel; Verwaltungs; Hinweisen; Schweizerische

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-8435/2007Eisenbahnen (Übriges)Bundes; Beschwerdeführende; Standort; Beschwerdeführenden; Anlage; Vorinstanz; Kaltbrunn; GSM-R; Mobilfunk; Antenne; Bundesverwaltungsgericht; Bundesgericht; Recht; Bahnfunk; Kontrolle; Strecke; Bahnfunkanlage; Grenzwert; Urteil; Bundesgerichts; Gericht; Ziegelbrücke; Richtung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Müller, Schindler, Auer Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG]2008
- Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG]2008