Art. 40 Legge federale sull’assicurazione contro gli infortuni (UVG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
VD | 2010/449 | - | Assuré; écis; écision; Sàrl; ères; Assurance; Indemnité; Accident; évrier; -accident; Invalidité; écompte; ériode; Intimée; Accidents; évision; Selon; -accidents; -invalidité; Assurance-invalidité; établi; éalisé; Assurance-accidents; érence; ésumable |
Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | S 93 664 | Art. 20 Abs. 2, Art. 31 Abs. 4, Art. 40 UVG; Art. 22 Abs. 1 AHVG; Art. 33 Abs. 1 IVG. Da die Versicherte selber keinen Anspruch auf die Ehepaar-Altersrente der AHV hat, kann ihr Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung nicht gestützt auf die Koordinationsvorschrift des Art. 20 Abs. 2 UVG verneint werden. | Anspruch; Rente; Invalidenrente; Unfall; Renten; Unfallversicherung; AHV-Rente; Ehepaar-Altersrente; Überversicherungsberechnung; Ehefrau; Einsprache; Ehegatte; Versicherungs-Gesellschaft; Komplementärrente; Versicherungsgericht; Koordinationsregel; Eidgenössische; Ehegatten; Einspracheentscheid; Verdienst; Eidgenössischen; Gesetzgeber; AHV/IV; AHV-Gesetzgebung; Ehepaarrente; Taggeld; Integritätsentschädigung; Verdienstes; Ehemann |
LU | S 89 287 | Art. 18 Abs. 1, Art. 20 Abs. 4, Art. 40 UVG. Kriterien für die Festsetzung der Höhe der Invalidenrente und deren Befristung. Wenn neben den Taggeldzahlungen des Unfallversicherers die Invalidenversicherung eine Rente auszahlt, stellt sich die Frage der Überversicherung | Arbeit; Rente; Invalidität; Unfall; Arbeitsfähigkeit; Invalidenrente; Verfügung; Renten; Invaliditätsgrad; Einkommen; Taggeld; Gartenbau; Prozent; MEDAS; Portier; Überentschädigung; Einkommens; Erwerbseinkommen; Restparese; Einschränkung; Bericht; Integritätsentschädigung; Verdienst |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
132 V 27 | Art. 40 Satz 1 UVG (in Kraft gewesen bis 31. Dezember 2002); Art. 51 Abs. 3 UVV; Art. 69 Abs. 2 ATSG: Überentschädigungsberechnung; Globalrechnung. Es ist grundsätzlich zulässig, schon vor Erlöschen des Taggeldanspruchs eine bereits eingetretene Überentschädigung festzustellen und die bis zu diesem Zeitpunkt zu viel bezahlten Taggeldleistungen zurückzufordern. Danach sind Taggelder der Unfallversicherung auszurichten, welche höchstens der auf einen Kalendertag umgerechneten Differenz zwischen dem mutmasslich entgangenen Verdienst und den Rentenleistungen der Invalidenversicherung betragen. Führen Änderungen der Berechnungsfaktoren zu einem höheren Taggeld, ist dieses entsprechend zu erhöhen. Nach Ablauf der Bezugsdauer ist eine (definitive) globale Überentschädigungsberechnung durchzuführen. (Präzisierung der Rechtsprechung; Erw. 3.1) Regeste b Art. 39 UVG; Art. 49 f. UVV: Leistungskürzung und Überentschädigungsberechnung. Eine Leistungskürzung ist schon bei der Überentschädigungsberechnung selber zu berücksichtigen. Es widerspricht dem Gesetz, eine allfällige Überentschädigung bei ungekürztem Taggeld der Unfallversicherung zu ermitteln und erst den daraus resultierenden Betrag zu kürzen. (Erw. 3.2) | Taggeld; Überentschädigung; Überentschädigungsberechnung; Leistung; Unfallversicherung; Verdienst; Invalidenversicherung; Rente; Renten; Kürzung; Rentenleistungen; Vorgehen; Geldleistung; Taggeldleistungen; Differenz; Leistungen; Bezug; Urteil; Mobiliar; Taggelder; Kalendertag; Geldleistungen; Zeitpunkt; Bezugsdauer; ühren |
121 V 130 | Art. 20 Abs. 2 und Art. 40 UVG. - Komplementärrente gemäss Art. 20 Abs. 2 UVG. Diese Bestimmung ist auf weibliche Versicherte nicht anwendbar, die an einer Ehepaarrente der AHV/IV teilhaben. - Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen von Art. 31 Satz 2 UVV gelangen die Generalklausel des Art. 40 UVG und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Tragen. | Rente; Unfall; Renten; Anspruch; Komplementärrente; Ehepaarrente; Recht; Invalidenrente; Versicherungs-Gesellschaft; Verdienst; Unfallversicherung; Altersrente; Verwaltungsgericht; Generalklausel; Einsprache; Ehepaar-Altersrente; Komplementärrenten; Gericht; Invalidität; Rechtsprechung; Grundsätze; Einspracheentscheid; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Verdienstes; Zusammentreffen; Wortlaut; Unfallversicherer; Ehemann; ühre |