Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) Art. 40

Zusammenfassung der Rechtsnorm UVG:



Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung in der Schweiz regelt die obligatorische Versicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, um sie vor den finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen. Die Versicherung deckt Kosten für medizinische Behandlungen, Rehabilitation und finanzielle Entschädigungen für Arbeitsausfälle ab. Das Gesetz legt auch Zuständigkeiten und Verfahren fest, die im Falle eines Unfalls oder einer Berufskrankheit zu befolgen sind, und wird von den Arbeitgebern finanziert.

Der Art. 40 UVG wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2024 nicht aufgenommen.

Art. 40 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2010/449-Assuré; écis; écision; Sàrl; ères; Assurance; Indemnité; Accident; évrier; -accident; Invalidité; écompte; ériode; Intimée; Accidents; évision; Selon; -accidents; -invalidité; Assurance-invalidité; établi; éalisé; Assurance-accidents; érence; ésumable

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUS 93 664Art. 20 Abs. 2, Art. 31 Abs. 4, Art. 40 UVG; Art. 22 Abs. 1 AHVG; Art. 33 Abs. 1 IVG. Da die Versicherte selber keinen Anspruch auf die Ehepaar-Altersrente der AHV hat, kann ihr Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung nicht gestützt auf die Koordinationsvorschrift des Art. 20 Abs. 2 UVG verneint werden. Anspruch; Rente; Invalidenrente; Unfall; Renten; Unfallversicherung; AHV-Rente; Ehepaar-Altersrente; Überversicherungsberechnung; Ehefrau; Einsprache; Ehegatte; Versicherungs-Gesellschaft; Komplementärrente; Versicherungsgericht; Koordinationsregel; Eidgenössische; Ehegatten; Einspracheentscheid; Verdienst; Eidgenössischen; Gesetzgeber; AHV/IV; AHV-Gesetzgebung; Ehepaarrente; Taggeld; Integritätsentschädigung; Verdienstes; Ehemann
LUS 89 287Art. 18 Abs. 1, Art. 20 Abs. 4, Art. 40 UVG. Kriterien für die Festsetzung der Höhe der Invalidenrente und deren Befristung. Wenn neben den Taggeldzahlungen des Unfallversicherers die Invalidenversicherung eine Rente auszahlt, stellt sich die Frage der ÜberversicherungArbeit; Rente; Invalidität; Unfall; Arbeitsfähigkeit; Invalidenrente; Verfügung; Renten; Invaliditätsgrad; Einkommen; Taggeld; Gartenbau; Prozent; MEDAS; Portier; Überentschädigung; Einkommens; Erwerbseinkommen; Restparese; Einschränkung; Bericht; Integritätsentschädigung; Verdienst
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 V 27Art. 40 Satz 1 UVG (in Kraft gewesen bis 31. Dezember 2002); Art. 51 Abs. 3 UVV; Art. 69 Abs. 2 ATSG: Überentschädigungsberechnung; Globalrechnung. Es ist grundsätzlich zulässig, schon vor Erlöschen des Taggeldanspruchs eine bereits eingetretene Überentschädigung festzustellen und die bis zu diesem Zeitpunkt zu viel bezahlten Taggeldleistungen zurückzufordern. Danach sind Taggelder der Unfallversicherung auszurichten, welche höchstens der auf einen Kalendertag umgerechneten Differenz zwischen dem mutmasslich entgangenen Verdienst und den Rentenleistungen der Invalidenversicherung betragen. Führen Änderungen der Berechnungsfaktoren zu einem höheren Taggeld, ist dieses entsprechend zu erhöhen. Nach Ablauf der Bezugsdauer ist eine (definitive) globale Überentschädigungsberechnung durchzuführen. (Präzisierung der Rechtsprechung; Erw. 3.1)
Regeste b
Art. 39 UVG; Art. 49 f. UVV: Leistungskürzung und Überentschädigungsberechnung. Eine Leistungskürzung ist schon bei der Überentschädigungsberechnung selber zu berücksichtigen. Es widerspricht dem Gesetz, eine allfällige Überentschädigung bei ungekürztem Taggeld der Unfallversicherung zu ermitteln und erst den daraus resultierenden Betrag zu kürzen. (Erw. 3.2)
Taggeld; Überentschädigung; Überentschädigungsberechnung; Leistung; Unfallversicherung; Verdienst; Invalidenversicherung; Rente; Renten; Kürzung; Rentenleistungen; Vorgehen; Geldleistung; Taggeldleistungen; Differenz; Leistungen; Bezug; Urteil; Mobiliar; Taggelder; Kalendertag; Geldleistungen; Zeitpunkt; Bezugsdauer; ühren
121 V 130Art. 20 Abs. 2 und Art. 40 UVG. - Komplementärrente gemäss Art. 20 Abs. 2 UVG. Diese Bestimmung ist auf weibliche Versicherte nicht anwendbar, die an einer Ehepaarrente der AHV/IV teilhaben. - Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen von Art. 31 Satz 2 UVV gelangen die Generalklausel des Art. 40 UVG und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Tragen. Rente; Unfall; Renten; Anspruch; Komplementärrente; Ehepaarrente; Recht; Invalidenrente; Versicherungs-Gesellschaft; Verdienst; Unfallversicherung; Altersrente; Verwaltungsgericht; Generalklausel; Einsprache; Ehepaar-Altersrente; Komplementärrenten; Gericht; Invalidität; Rechtsprechung; Grundsätze; Einspracheentscheid; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Verdienstes; Zusammentreffen; Wortlaut; Unfallversicherer; Ehemann; ühre