SchKG Art. 40 -

Einleitung zur Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 40 SchKG vom 2024

Art. 40 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 40 Wirkungsdauer des
Handelsregistereintrages

1 Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.

2 Stellt der Gläubiger vor Ablauf dieser Frist das Fortsetzungsbegehren oder verlangt er den Erlass eines Zahlungsbefehls für die Wechselbetreibung, so wird die Betreibung auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt. (1)

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

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Art. 40 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS240008KonkurseröffnungSchuld; Schuldnerin; Betreibung; Konkurs; Zahlung; Betreibungen; SchKG; Recht; Bülach; Kinder; Konkurseröffnung; Konkursandrohung; Zahlungsfähigkeit; Gläubiger; Liegenschaft; Stadium; Handelsregister; Obergericht; Entscheid; Frist; Betrag; Konkursamt; Rechtsvorschlag; Betreibung-Nr; Beleg; Kantons; Urteil; Gläubigerin; Behauptungen
ZHPS190146KonkurseröffnungKonkurs; Schuldner; Betreibung; SchKG; Vorinstanz; Handelsregister; Gläubiger; Eintrag; Gläubigerin; Bülach; Verfahren; Frist; Fortsetzung; Urteil; Eintragung; Schuldners; Betreibungsart; Fortsetzungsbegehren; Betreibungsamt; Entscheid; Kantons; Oberrichter; Eingabe; Konkurses; Zahlungsbefehl; Konkursandrohung; Handelsregistereintrag; Löschung; Sinne; Protokoll
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSCANF.2022.2-Konkurs; SchKG; Betreibung; Olten-Gösgen; Aufsichtsbehörde; Schuldner; Konkursbetreibung; Schuldbetreibung; Betreibungsamt; Konkursandrohung; Amtes; Nichtigkeit; Fortsetzungsbegehren; Handelsregister; Löschung; Konkurseröffnung; Amtsgerichtspräsident; Einzelfirma; Schuldners; Streichung; Frist; Konkurses; Staehelin; Verfahren; Pfändung; Urteil; Präsident; Marti; Oberrichter
SOSCANF.2022.1-Konkurs; SchKG; Betreibung; Konkursbetreibung; Aufsichtsbehörde; Nichtigkeit; Schuldbetreibung; Schuldnerin; Verfahren; Fortsetzungsbegehren; Betreibungsamt; Dorneck; Konkursandrohung; Konkurseröffnung; Urteil; Dorneck-Thierstein; Handelsregister; Löschung; Frist; Konkurses; Staehelin; Amtes; Pfändung; Präsident; Marti; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Konkursamt; Amtsgerichtspräsidentin; Einzelfirma
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 III 14 (5A_284/2008)aArt. 39 Abs. 1 Ziff. 5, Art. 171 ff. SchKG; Änderung des Anwendungsbereichs der Konkursbetreibung und übergangsrechtliche Folgen. Über das geschäftsführende Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist nach dem 1. Januar 2008 kein Konkurs zu eröffnen (E. 3-5). Konkurs; SchKG; Betreibung; Recht; Fortsetzung; Handelsregister; Über; Schuldner; Gesellschaft; Konkursandrohung; Zeitpunkt; Konkursfähigkeit; Konkursbetreibung; Schuldners; Gläubiger; Fortsetzungsbegehren; Mitglied; Konkurses; Verfügung; Schuldbetreibung; Übergangsbestimmungen; Regel; Begehren; Zustellung; Gesellschafter; Handelsamtsblatt; Aufhebung
131 V 196Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG: Insolvenzentschädigung. Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend. (Erw. 4.1.2)
Regeste b
Art. 39 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 2 SchKG: Ordentliche Konkursbetreibung; örtliche Zuständigkeit. Ist ein Schuldner als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen, unterliegt er der ordentlichen Konkursbetreibung am Sitz der juristischen Person. Daran ändert die Löschung des Domizils der Aktiengesellschaft im Handelsregister nichts. (Erw. 4.2)
Konkurs; Handelsregister; Insolvenzentschädigung; SchKG; Arbeitgeber; Aktiengesellschaft; Betreibung; Person; Stadt; Firma; Arbeitgebers; Gläubiger; Basel; Domizil; Konkursbetreibung; Anspruch; Überschuldung; Konkursandrohung; Konkursbegehren; Zwangsvollstreckungsverfahren; Arbeitgeberin; Gesellschaft; Basel-Stadt; Löschung; Arbeitslosenversicherung; Verfahren; Hinweis