Art. 40 LCR de 2024
Art. 40 Signaux avertisseurs
Si la sécurité de la circulation l’exige, le conducteur avertira les autres usagers de la route. Les signaux avertisseurs inutiles ou excessifs seront évités. L’emploi du signal avertisseur en guise d’appel est interdit.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.
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Art. 40 Loi fédérale sur la circulation routière (SVG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB220026 | Vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. | Beschuldigte; Verkehr; Abstand; Beschuldigten; Fahrzeug; Verkehrsregel; Recht; Geschwindigkeit; Verletzung; Verkehrsregeln; Urteil; Geldstrafe; Busse; Vorinstanz; Tagessätze; Berufung; Überholspur; Abstands; Gutachter; Sinne; Sekunden; Video; Licht; Probezeit; Gutachten; Täter; ätzlichen |
ZH | SB150148 | Grobe Verkehrsregelverletzung etc. | Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Fahrzeug; Meter; Abstand; Über; Privatklägers; Verkehrs; Aussage; Zeugin; Licht; Winterthur; Lebenspartner; Distanz; Aussagen; Sinne; Überholspur; Lebenspartnerin; Person; Staatsanwalt; Urteil; Staatsanwaltschaft; Autobahn; Lichthupe; Beruf; Berufung; Busse |
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