LwG Art. 40 - Zulage für Verkehrsmilch

Einleitung zur Rechtsnorm LwG:



Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.

Art. 40 LwG vom 2023

Art. 40 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 40 (1) Zulage für Verkehrsmilch

1 Für die Verkehrsmilch kann der Bund eine Zulage an die Produzenten und Produzentinnen ausrichten.

2 Der Bundesrat legt die Höhe der Zulage und die Voraussetzungen fest.

3 Die Branchenorganisationen können für die Verwendung der Zulage nach Absatz 1 kollektive Selbsthilfemassnahmen treffen.

(1) Fassung gemäss Anhang 2 des BB vom 15. Dez. 2017 (Ausfuhrwettbewerb und Ausfuhrsubventionen), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3939; BBl 2017 4351).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 40 Landwirtschaftsgesetz (LwG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SHNr. 60/2011/46 Art. 15 RPG; Art. 4a VISOS; Art. 40 Abs. 2 LwG/SH. Schaffung einer Hotelzone in ISOS-geschützter Reblandschaft Hotel; Bauzone; Hallau; Hotelzone; Bauzonen; Bundes; Schutz; Gebiet; Ortsbild; Weinhotel; Baute; Bauten; Gemeinde; Kanton; Fläche; Regierungsrat; Einzonung; Bundesgericht; Natur; Richt; Spezialzone; Weinhotels; Baugebiet; Schaffhausen; Schaffung; Entlassung