KVG Art. 40 - Heilbäder

Einleitung zur Rechtsnorm KVG:



Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) in der Schweiz regelt die obligatorische Krankenversicherung, die für alle Personen in der Schweiz verpflichtend ist. Es legt fest, welche Leistungen von den Krankenversicherern erbracht werden müssen, wie die Kostenübernahme für medizinische Behandlungen. Das KVG enthält auch Bestimmungen zur Prämienfestsetzung, Aufsicht über die Krankenversicherer und Finanzierung des Gesundheitssystems, um sicherzustellen, dass die Bevölkerung einen angemessenen Zugang zu medizinischer Versorgung hat.

Art. 40 KVG vom 2024

Art. 40 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 40 Heilbäder

1 Heilbäder sind zugelassen, wenn sie vom EDI anerkannt sind.

2 Der Bundesrat legt die Anforderungen fest, welche die Heilbäder hinsichtlich ärztlicher Leitung, erforderlichem Fachpersonal, Heilanwendungen und Heilquellen erfüllen müssen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
127 V 431Art. 5 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 und 30 Abs. 1 VwVG; Art. 40 KVG; Art. 57 f. KVV: Zulassung von Heilbädern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung; verfahrensrechtliche Ansprüche (rechtliches Gehör) der Leistungserbringer bei auf unbestimmt gehaltenen Rechtsgrundlagen beruhenden Entscheiden. - Stützt sich eine Verfügung oder ein Entscheid auf einen - zulässigerweise - unbestimmt gehaltenen Rechtssatz, ist die Unbestimmtheit der Rechtsgrundlage durch eine Stärkung der Verfahrensrechte gewissermassen zu kompensieren. - Im Verfahren über die Zulassung von Heilbädern zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung ist dem betroffenen Heilbad Gelegenheit zu bieten, zur vorgesehenen Auslegung der massgebenden, unbestimmt gehaltenen Normen Stellung zu nehmen. Recht; Heilbad; Gehör; Entscheid; Verwaltung; Heilbäder; Verfügung; Hinweis; Hinweisen; Gehörs; Zulassung; Anforderungen; Frage; Unbestimmtheit; Normen; Anerkennung; Fragebogen; Departement; Verfahren; Sachverhalt; Heilwirkung; ALBERTINI; Heilbädern; Gelegenheit; Auslegung; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Erlass; Heilquelle; Wasser

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-5301/2010Krankenversicherung (Übriges)Spital; Bundes; Spitalliste; Recht; Leistung; Entscheid; Verfügung; Bundesrat; Beschluss; Kanton; Beschlussorgan; Liste; Bereich; Interesse; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Spitäler; Planung; Vorinstanz; Quot;; Leistungserbringer; Spitallisten; Bundesrates; Rechtsprechung
BVGE 2012/9Krankenversicherung (Übriges)Spital; Bundes; Spitalliste; Recht; Bundesrat; Kanton; Verfügung; Liste; Bundesverwaltungsgericht; Entscheid; Spitallisten; Interesse; Bundesgericht; Rechtsprechung; Planung; Spitäler; Leistungserbringer; Bereich; Kantone; Bundesrates; Beschluss; Medizin; Kranken; Beschlüsse; ührt