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Kartellgesetz (KG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm KG:



Das schweizerische Kartellgesetz zielt darauf ab, den Wettbewerb zu fördern und zu schützen, indem es wettbewerbsbeschränkende Praktiken wie Kartelle und Missbrauch von Marktmacht verbietet. Es regelt auch Fusionen und Übernahmen, um sicherzustellen, dass sie den Wettbewerb nicht unangemessen einschränken. Die Wettbewerbskommission (WEKO) überwacht die Einhaltung des Gesetzes und kann bei Verstössen Geldstrafen verhängen, um fairen Wettbewerb und den Schutz der Verbraucherinteressen zu gewährleisten.

Art. 40 KG vom 2023

Art. 40 Kartellgesetz (KG) drucken

Art. 40 Auskunftspflicht

Beteiligte an Abreden, marktmächtige Unternehmen, Beteiligte an Zusammenschlüssen sowie betroffene Dritte haben den Wettbewerbsbehörden alle für deren Abklärungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen. Das Recht zur Verweigerung der Auskunft richtet sich nach den Artikeln 16 und 17 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (1) (2) .

(1) SR 172.021
(2) Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2012 über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 II 199 (2C_343/2010)Art. 2, 3, 7, 30, 39 und 49a KG, Art. 11 aFMG, Art. 25 VwVG; kartellrechtliche Sanktion wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung bei den Geschäftsbedingungen der Übernahme von Telefongesprächen anderer Anbieterinnen in das eigene Mobilfunknetz (so genannte Terminierung). Wird eine kartellrechtliche Sanktion wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung als Folge des Erzwingens unangemessener Preise oder Geschäftsbedingungen geprüft, kommt dem Gesichtspunkt des Erzwingens selbständige Bedeutung zu; ein solches ergibt sich nicht bereits allein aus der marktbeherrschenden Stellung. Bei der Beurteilung des Marktmissbrauchs ist auch die fernmelderechtliche Gesetzesordnung zu berücksichtigen. Standen den Konkurrentinnen die Möglichkeiten der Interkonnektion offen, insbesondere um die fraglichen Terminierungspreise behördlich festsetzen zu lassen, schliesst dies aus, dass die Preise und Geschäftsbedingungen der Konkurrenz aufgezwungen wurden (E. 3-5). Der Gesichtspunkt der Marktbeherrschung bildet ein Tatbestandsmerkmal und damit Voraussetzung der kartellrechtlichen Sanktion. Ohne entsprechendes schutzwürdiges Interesse ist es ausgeschlossen, darüber separat eine förmliche Feststellung zu treffen (E. 6). Swisscom; Markt; Bundes; Wettbewerb; Wettbewerbs; Recht; Stellung; Sanktion; Wettbewerbskommission; Terminierung; Interkonnektion; Kartell; Feststellung; Urteil; Marktbeherrschung; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Preis; Geschäftsbedingungen; Unternehmen; Kartellgesetz; Untersuchung; Sinne; Orange; Mobilfunk; Dispositiv; Preise; Missbrauch; ätte

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-7017/2018Verfahrensfragen, Publikationen, usw.Quot;; Zeuge; Vorinstanz; Organ; Urteil; Verfahren; Verfahren; Bundes; Person; Bundesverwaltungsgericht; Untersuchung; Recht; Einvernahme; Zeugen; Verfahrens; Verwaltungsverfahren; Auskunft; Unternehmen; Auskunfts; Zwischenverfügung; Aussage; Organe; Kartell; Personen; Schutzschrift; Wettbewerb; Verfügung
B-6483/2018Verfahrensfragen, Publikationen, usw.Quot;; Vorinstanz; Urteil; Verfahren; Recht; Organ; Zeuge; Verfahren; Recht; Bundes; Person; Kartell; Zeugen; Zeugin; Bundesverwaltungsgericht; Unternehmen; Einvernahme; Verfahrens; Konzern; Verwaltungsverfahren; Auskunft; Aussage; Untersuchung; Praxis; Auskunfts; Partei; Verfügung