EMRK Art. 40 - Öffentliche Verhandlung und Akteneinsicht

Einleitung zur Rechtsnorm EMRK:



Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der grundlegende Menschenrechte und Freiheiten schützt. Sie wurde 1950 verabschiedet und legt die Verpflichtungen der Vertragsstaaten fest, diese Rechte zu respektieren, zu schützen und zu gewährleisten. Bürgerinnen und Bürger können sich bei Verletzungen ihrer Rechte an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden, um Gerechtigkeit zu erlangen. Die EMRK beeinflusst die Rechtsprechung und Gesetzgebung in den Mitgliedstaaten des Europarats, darunter auch die Schweiz.

Art. 40 EMRK vom 2022

Art. 40 Menschenrechtskonvention (EMRK) drucken

Art. 40 Öffentliche Verhandlung und Akteneinsicht

(1) Die Verhandlung ist öffentlich, soweit nicht der Gerichtshof auf Grund besonderer Umstände anders entscheidet.(2) Die beim Kanzler verwahrten Schriftstücke sind der Öffentlichkeit zugänglich, soweit nicht der Präsident des Gerichtshofs anders entscheidet.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 I 70 (1B_517/2017)Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Bildung des Spruchkörpers in gerichtlichen Verfahren. Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verlangen, dass für die Spruchkörperbildung abstrakte Kriterien im Voraus und in transparenter Weise definiert werden. Das kann auch in Form einer gefestigten Praxis erfolgen. Ein gewisses Ermessen ist nicht ausgeschlossen; es muss jedoch nach sachlichen Kriterien gehandhabt werden. Unabdingbar ist, dass die Spruchkörperbildung im konkreten Fall als Akt der Selbstverwaltung der Justiz erscheint und insbesondere nicht dem Einfluss der Exekutive unterliegt (E. 4-6). Spruchkörper; Richter; Kriterien; Abteilung; Verfahren; Gericht; Obergericht; Recht; Kammer; Kanton; Abteilungspräsident; Kantons; Besetzung; Beschwerdekammer; Ermessen; Bundesgericht; Ausstand; Fälle; Urteil; Spruchkörperbildung; Oberrichter; Spruchkörpers; Entscheid; Mitglied; Mitglieder; Regel; BGerR; Sachen; Praxis; Justiz
106 IV 321Art. 40 StGB; Art. 3 EMRK; Garantie der persönlichen Freiheit. Pflege und Heilung eines kranken Strafgefangenen sind grundsätzlich im Rahmen des gegebenenfalls modifizierten Strafvollzugs durchzuführen. Eine Ausnahme von der Regel ist nur dort geboten, wo die Erkrankung derart ist, dass eine vollständige Straferstehungsunfähigkeit von unabsehbarer oder mindestens langer Dauer vorliegt und die Freilassung sich derart aufdrängt, dass die mit dem Strafvollzug angestrebten Ziele gänzlich der Notwendigkeit von Pflege und Heilung weichen müssen. Dabei darf bei schwerer Delinquenz auch dem erhöhten Schutzbedürfnis der Gemeinschaft Rechnung getragen werden. Stürm; Vollzug; Freiheit; Pflege; Kanton; Heilung; Vollzugs; Justiz; Kantons; Garantie; Anstalt; Vollzug; Beschwerdeführers; Gefangene; Gefangenen; Stürms; Gesundheit; Sicherheit; Behörde; Anstalt; Direktion; Erkrankung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-4710/2014Absolute AusschlussgründeQuot;; Messe; Zeichen; Marke; Medien; Dienstleistung; MESSE; Dienstleistungen; Marken; Medien;; Internet; Klasse; Urteil; Vorinstanz; Veranstaltung; Handel; Handels; Messen; Bundesverwaltungsgericht; Ausstellung; SHMESSE; Organisation; Werbe; TGMESSE; Quot;SHMESSE; Recht; Daten; Quot;TGMESSE; Verfahren; MESSEquot;