Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV1)
Zusammenfassung der Rechtsnorm ArGV1:
Die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz ist ein Teil der schweizerischen Gesetzgebung, die detaillierte Bestimmungen und Vorschriften enthält, um die Arbeitsbedingungen in der Schweiz zu regeln. Sie konkretisiert und ergänzt das Arbeitsgesetz, indem sie Mindeststandards für Arbeitszeiten, Pausenregelungen, Ruhezeiten und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz festlegt. Ihr Hauptziel ist es, die Rechte der Arbeitnehmer zu schützen und ein faires Arbeitsumfeld zu gewährleisten, wobei die Einhaltung von den Behörden überwacht wird und bei Verstössen Sanktionen verhängt werden können.
Art. 40 ArGV1 vom 2024
Art. 40 Arbeitszeitbewilligungen (1) Abgrenzungskriterien für die Bewilligungszuständigkeit (Art. 17, 19 und 24 ArG)
1 Vorübergehend ist Nacht- oder Sonntagsarbeit im Sinne von Artikel 17 beziehungsweise Artikel 19 des Gesetzes, wenn es sich um zeitlich befristete Einsätze von nicht mehr als sechs Monaten pro Einsatz handelt. Dauert ein Einsatz unerwartet länger als sechs Monate und ist die Verzögerung nicht dem Betrieb zuzuschreiben, so kann die kantonale Behörde die Bewilligung um höchstens drei Monate verlängern.
2 Dauernd oder regelmässig wiederkehrend ist Nacht- oder Sonntagsarbeit, wenn sie:a. den Umfang von Absatz 1 überschreitet; oderb. in regelmässigen Einsätzen geleistet wird, die sich während mehreren Kalenderjahren aus dem gleichen Grund wiederholen; davon ausgenommen ist Nacht- oder Sonntagsarbeit, die für Arbeitseinsätze nach Artikel 27 Absatz 2 geleistet wird.
(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. April 2022 ([AS 2022 100]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
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