VTS Art. 4 - Anwendbares Recht bei Änderungen dieser Verordnung

Einleitung zur Rechtsnorm VTS:



Das schweizerische Gesetzbuch über die Verordnung technischer Strassenfahrzeuge legt die Anforderungen und Standards fest, die Fahrzeuge erfüllen müssen, um in der Schweiz zugelassen zu werden. Es zielt darauf ab, die Sicherheit, Umweltverträglichkeit und Qualität der Fahrzeuge durch technische Vorschriften wie Bremsen, Beleuchtung, Abgasemissionen und Reifen zu gewährleisten. Die Verordnung soll die Verkehrssicherheit erhöhen und Umweltauswirkungen minimieren, indem sie regelmässige Kontrollen und Inspektionen zur Einhaltung der Vorschriften vorsieht.

Art. 4 VTS vom 2025

Art. 4 Verordnung technische Strassenfahrzeuge (VTS) drucken

Art. 4 (1) Anwendbares Recht bei Änderungen dieser Verordnung

1 Fahrzeuge, die bei Inkrafttreten einer Änderung dieser Verordnung schon im Verkehr stehen, müssen mindestens den Anforderungen entsprechen, die in der Schweiz zum Zeitpunkt ihrer ersten Inverkehrsetzung für sie massgebend waren. Vorbehalten bleiben Übergangsbestimmungen, die eine Nachrüstungspflicht vorsehen. (2)

2 Nachträglich eingeführte Erleichterungen können in Anspruch genommen werden, wenn die damit verbundenen Bedingungen und Auflagen eingehalten sind.

3 Werden an bereits im Verkehr stehenden Fahrzeugen tiefgreifende Änderungen vorgenommen, so werden diese nach dem zum Zeitpunkt der Nachprüfung vor der Weiterverwendung (Art. 34 Abs. 2) geltenden Recht beurteilt. Tiefgreifende Änderungen sind namentlich:

  • a. Änderungen, die das Konzept des Fahrzeugs verändern, wie der Austausch ganzer Karosserien oder der Einbau von Antriebseinheiten, die nicht aus der Epoche des Fahrzeugs stammen;
  • b. Änderungen, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, wie das nachträgliche Anbringen von gefährlichen aerodynamischen Anbauteilen.
  • 4 Wird bei einem bereits in Verkehr stehenden Fahrzeug eine Antriebseinheit mit Fremdzündungsmotor eingebaut, die nicht aus der Epoche des Fahrzeugs stammt, so müssen betreffend Abgasemissionen mindestens die Anforderungen eingehalten werden, die ab dem 1. Oktober 1996 für die entsprechende Fahrzeugart in der Schweiz massgebend waren oder, für Fahrzeuge mit Inverkehrsetzung nach diesem Datum, die bei der ersten Inverkehrsetzung massgebend waren. (3)

    5 Wird bei einem bereits in Verkehr stehenden Fahrzeug eine elektrische Antriebseinheit eingebaut und werden Komponenten verwendet, die bezüglich elektrischer Sicherheit nach dem Stand des UNECE-Reglements Nr. 100, abweichend von Artikel 3a Absatz 1 in der Fassung der Änderungsserie 02 oder einer nachfolgenden Änderungsserie, genehmigt sind, so kann:

  • a. bei der Prüfung der elektrischen Sicherheit des Einbaus der Komponenten und bei der Prüfung der elektromagnetischen Verträglichkeit (Art. 80 Abs. 3) durch die anerkannten Prüfstellen (Art. 17 TGV (4) ) von den in den massgebenden UNECE-Reglementen vorgeschriebenen Prüfverfahren abgewichen werden, wenn bei der Prüfung auf ein gleichwertiges Schutzniveau abgestellt wird;
  • b. die Prüfung der elektrischen Sicherheit des Einbaus der Komponenten nach den Anforderungen des UNECE-Reglements Nr. 100, abweichend von Artikel 3a Absatz 1 in der Fassung der Änderungsserie 01, erfolgen, sofern die Prüfung der Festigkeit des Einbaus der Batterien sinngemäss nach Anhang 5 des UNECE-Reglements Nr. 115, abweichend von Artikel 3a Absatz 1 in der ursprünglichen Fassung, Ergänzung 5, erfolgt, wobei für die ohne Schaden zu absorbierenden Verzögerungswerte auf Ziffer 17.4.6 des UNECE-Reglements Nr. 67, abweichend von Artikel 3a Absatz 1 in der Fassung der Änderungsserie 01, Ergänzung 10, abgestellt wird. (3)
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1825).
    (2) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 (AS 2024 30).
    (3) (5)
    (4) SR 741.511
    (5) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 (AS 2024 30).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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