Ordinanza sulle norme della circolazione stradale (ONC) Art. 4

Zusammenfassung der Rechtsnorm ONC:



Art. 4 ONC dal 2024

Art. 4 Ordinanza sulle norme della circolazione stradale (ONC) drucken

Art. 4 Velocit adeguata

(art. 32 cpv. 1 LCStr)

1 Il conducente deve circolare a una velocit che gli permetta di fermarsi nello spazio visibile; se l’incrocio con altri veicoli è difficile, egli deve poter fermarsi nella met dello spazio visibile.

2 e 3 ... (1)

4 ... (2)

5 Egli non deve senza motivi impellenti, circolare così lentamente da impedire un flusso uniforme del traffico.

(1) Abrogati dal n. I dell’O del 20 mag. 2020, con effetto dal 1° gen. 2021 (RU 2020 2139).
(2) Abrogato dal n. I dell’O del 24 giu. 2015, con effetto dal 1° gen. 2016 (RU 2015 2451).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 4 Ordinanza sulle norme della circolazione stradale (VRV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB200502Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.Beschuldigte; Beschuldigten; Freiheit; Freiheitsstrafe; Massnahme; Drogen; Berufung; Urteil; Betäubungsmittel; Delikt; Geldstrafe; Sinne; Gutachten; Vorinstanz; Amphetamin; Kokain; Recht; Delikte; Persönlichkeit; Verschulden; Berücksichtigung; Anklage; Busse; Gericht; Einsatzstrafe; Gramm; Verfahren; BetmG
ZHSB200389Vorsätzliche grobe Verletzung der VerkehrsregelnBeschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Verkehr; Verletzung; Verteidigung; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Verkehrsregeln; Aktion; Video; Anklage; Geldstrafe; Busse; Unfall; Sinne; Verbindung; Verletzungen; Urteil; Anklageschrift; Vorinstanz; Probezeit; Stunt; Verfahren; Bundesgericht; Fahrzeug
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOBKBES.2023.32-Einsprache; Befehl; Gericht; Staatsanwaltschaft; Polizei; Person; Beschwerdeführers; Unfall; Frist; Beschwerdekammer; Amtsgerichtspräsident; Thal-Gäu; Abholung; Verfügung; Zustellung; Abholungseinladung; Urteil; Schweiz; Entscheid; Obergericht; Schweizerischen; Gerichtsurkunde; Zahlungserinnerung; Ausland; Gültigkeit; Beurteilung; Mitteilung; Verfahren
SOSTBER.2021.45-Beschuldigte; Geschwindigkeit; Fahrzeug; Beschuldigten; Vorinstanz; Berufung; Verkehr; Geldstrafe; Beweis; Verkehrs; Urteil; Recht; Bahnhof; Strasse; Verfahren; Bahnhofstrasse; Sachverhalt; Aussage; Busse; Apos; Verbindung; Tagessätze; Urteils; Polizist; Ausführungen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 II 331 (6A.106/2006)Entzug des schweizerischen Führerausweises wegen Verletzung von Verkehrsregeln im Ausland; gesetzliche Grundlage (Art. 164 und 182 BV; Art. 16 ff., 57 und 106 SVG; Art. 34 VZV; Europäisches Übereinkommen über die internationalen Wirkungen des Entzuges des Führerausweises für Motorfahrzeuge). Ein Warnungsentzug wegen Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften im Ausland ist mangels der hiefür erforderlichen gesetzlichen Grundlage unzulässig (Änderung der Rechtsprechung; E. 5-8). Er kann nicht auf das Territorialitätsprinzip und auch nicht auf das Auswirkungsprinzip gestützt werden (E. 6.1 und 6.2). Das formelle Gesetz (SVG) enthält weder nach seinem Wortlaut noch gemäss seinem Sinn und Zweck eine ausreichend klare Grundlage (E. 6.3 und 6.4). Es enthält insbesondere keine hinreichend deutlichen Anhaltspunkte für die Qualifizierung des Warnungsentzugs als eine um der Verkehrssicherheit willen angeordnete Massnahme mit präventivem und erzieherischem Charakter (E. 6.4.2). Art. 34 VZV (Art. 30 Abs. 4 aVZV) reicht aus verfassungsrechtlichen Gründen als Grundlage nicht aus (E. 7). Das Europäische Übereinkommen über die internationalen Wirkungen des Entzuges des Führerausweises für Motorfahrzeuge bildet keine hinreichende Grundlage für die Anordnung eines Warnungsentzugs wegen einer Auslandtat, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei begangen wurde (E. 8). Hingegen kann ein Führerausweisentzug wegen fehlender Fahreignung (Sicherungsentzug) in Anbetracht seines sich aus dem formellen Gesetz (Art. 16d SVG) klar ergebenden Zwecks auch wegen Sachverhalten angeordnet werden, die sich im Ausland zutragen (E. 9.1). Entsprechendes gilt für den Entzug des Führerausweises wegen Wegfalls der gesetzlichen Voraussetzungen sowie wegen Missachtung von Beschränkungen und Auflagen (E. 9.2). Ausland; Führer; Verkehr; Warnungsentzug; Auslandtat; Führerausweis; Recht; Bundes; Schweiz; Führerausweise; Widerhandlung; Strassen; Strassenverkehr; Entzug; Auslandtaten; Bestimmungen; Recht; Massnahme; Führerausweises; Grundlage; Verkehrssicherheit; Rechtsprechung; Strassenverkehrs; Übereinkommen; Behörde; Widerhandlungen; Bundesgericht; Fassung
130 IV 58Art. 111 und 18 Abs. 2 StGB; vorsätzliche Tötung; Eventualvorsatz. Abgrenzung von Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit bei einem tödlich verlaufenen Raserunfall (E. 8 und 9). äter; Täter; Tatbestand; Erfolg; Geschwindigkeit; Recht; Überholmanöver; Tatbestandsverwirklichung; Unfall; Umstände; Vorsatz; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Vorinstanz; Eventualvorsatz; Gelfingen; Tötung; Fahrzeug; STRATENWERTH; Strasse; Mittäter; Urteil; Recht; Hinweisen; Umständen

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2018.30Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB); Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB); qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB), teilweise versucht (Art. 22 StGB); grobe Verletzung einer Verkehrsregel (Art. 90 Abs. 2 SVG); einfache Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG); versuchte qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 4 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)Beschuldigte; Hydrant; Hydranten; Apos;; Spreng; Beschuldigten; Anklage; Anklageziffer; Bundes; Verkehr; Schaden; Vorfall; Verkehrs; Täter; Person; Wasser; Gefährdung; Urteil; Sprengstoff; Sprengkapsel; Gericht; Verfahren; Verkehrsregel